Fachbereich Grünflächen

Willkommen auf der Seite des Fachbereichs Grünflächen von Charlottenburg-Wilmersdorf!
Hier finden Sie alles Wissenswerte über die Pflege und Entwicklung unserer öffentlichen Grünanlagen. Mit einem klaren Fokus auf Nachhaltigkeit, Biodiversität und Klimaanpassung gestalten wir den Bezirk als grünen, lebenswerten Raum für alle.
Entdecken Sie, wie wir innovative Maßnahmen umsetzen, um die Natur in unserer Stadt zu bewahren und weiterzuentwickeln.

Grünanlagen Schild, Geschützte Grünanlage

Überblick Grünflächen

Der Bestand der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie Parks in der westlichen Innenstadt beträgt elf Prozent der Bezirksfläche (680 Hektar). Weitere Informationen

Spielplatz Spreebogen_Heisenbergstraße

Spielplätze

In Charlottenburg-Wilmersdorf gibt es über 120 Spiel- und Bolzplätze, die Kindern Platz zum Toben, Klettern und Entdecken bieten – echte Lieblingsorte für Familien. Weitere Informationen

Musterbild Bäume

Stadtbäume

Stadtbäume sind Multitalente und für unsere Lebensqualität unersetzlich. Sie zu pflanzen, zu pflegen und zu schützen ist uns eine Herzensangelegenheit. Weitere Informationen

„Grünflächen sind die Lungen der Stadt. Sie reinigen die Luft, bieten Raum für Erholung und sind der Schlüssel zu einer lebenswerteren Zukunft.“

Gärtner

Ausbildung/Duales Studium

Starte deine grüne Karriere und entdecke praxisorientierte Ausbildungen im Garten- und Landschaftsbau, Zierpflanzenbau oder im dualen Studium Landschaftsbau. Weitere Informationen

Wildblumen

Biodiversität

Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf setzt sich aktiv für den Erhalt und die Förderung der Biodiversität ein. Weitere Informationen

Auszeichnung StadtLabel

Förderprojekte und Auszeichnungen

Berichte über Förderprojekte: Denkmalsanierung, Anpassung der Klimaräume, ökologische Aufwertung von Grünanlagen usw. Weitere Informationen

Musterbild Tartan und Blätter

Pflege und Instandhaltung von öffentlichen Schulhöfen und Sportanlagen

Unterhaltungspflege, um die Funktionaltität und Sicherheit zu gewährleisten. Weitere Informationen

Erlebnispfad StadtNaturVP Jungfernheide Fernglas Stele

Erlebnispfade Stadtnatur

Geh mit uns auf Entdeckertour und erfahre mehr über Pflanzen, Tiere und die Geschichte ausgesuchter Parkanlagen. Weitere Informationen

Sausuhlensee (Friedhof Heerstraße)

Gewässerunterhaltung

Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern, um deren ökologische und naturräumliche Funktionen zu erhalten und zu verbessern. Weitere Informationen

Schrebergarten

Kleingärten

Erholung tanken, zum Naturschutz beitragen, eigenes Obst und Gemüse ernten: Gründe für einen Schrebergarten gibt es viele. Interessiert? Weitere Informationen

Friedhof

Friedhöfe

Der Bezirk verwaltet acht landeseigene Friedhöfe, die konfessionsunabhängig betrieben werden. Weitere Informationen

Die am häufigsten gestellten Fragen zu öffentlichen Grünflächen in Berlin:

  • 1. Ist Berlin eine Stadt mit viel Grün?

    Berlin – eine Wüste aus Asphalt und Beton? Von wegen! Mit seinen zahlreichen Grünanlagen, weitläufigen Waldgebieten und abertausenden an Straßenbäumen gilt die Bundeshauptstadt als eine der grünsten Metropolen Europas.
    Hierzu ein paar beeindruckende Zahlen: Im Baumkataster Berlin sind über 900.000 Bäume erfasst. Rund 433.000 von ihnen säumen die Straßen unserer Stadt und sorgen dort für Schatten und frische Luft. Viele weitere stehen in den über 2.500 Öffentlichen Grünanlagen. Diese Grünanlagen nehmen 12 % der Gesamtfläche von Berlin ein – das entspricht etwa der Größe von 15.000 Fußballfeldern. Auf weiteren 3 % der Stadtfläche befinden sich Kleingartenanlagen. Keine vergleichbare Metropole hat eine so große Anzahl an privat nutzbaren Gärten im unmittelbaren Einzugsbereich der Innenstadt.
    Zum gesamten Berliner Grün zählen natürlich auch die Wälder, welche 17,7 % der Stadtfläche belegen. Zudem wird – wer hätte das gedacht? – 3,9 % der Fläche Berlins landwirtschaftlich genutzt. Zusammengenommen machen Öffentliche Grünflächen, Wälder und landwirtschaftliche Areale also gut ein Drittel der Fläche Berlins aus.
    Berlin ist zudem eine der wasserreichsten Städte Deutschlands. Unzählige Flüsse, Seen, Kanäle und Bäche laden zum Verweilen ein. Insgesamt sind 6,5 % des Stadtgebietes mit Wasser bedeckt. Die Uferlinien entlang der Flüsse Spree, Havel, Dahme, Panke und Wuhle durchziehen auf einer Länge von 360 km das Stadtgebiet.
    Berlin zählt übrigens nicht nur zu den grünsten Großstädten Europas, sondern auch zu den artenreichsten: Neben 3,87 Millionen Menschen leben hier auch rund 20.000 Pflanzen- und Tierarten. So nennen etwa 2.200 Gefäßpflanzen, 300 Wildbienen- und 185 Brutvogelarten Berlin ihr Zuhause.

  • 2. Welche Flächen werden zu den Öffentlichen Grünflächen gezählt?

    Unter dem Begriff Öffentliche Grünflächen werden ganz verschiedene Arten von bepflanzten Geländen zusammengefasst, die in öffentlichem Besitz sind, also dem Land Berlin gehören. Dazu gehören zum Beispiel Grün- und Erholungsanlagen wie Parks, begrünte Plätze, Kleingartenanlagen, Spielplätze, Freibäder, Sportanlagen und Friedhöfe sowie waldähnliche Flächen, wenn diese nicht zu den Berliner Forsten gehören. Auch Grünflächen und Bäume entlang von Straßen (etwa auf Rand- oder Mittelstreifen), Uferbereiche an unseren Seen, Flüssen und Kanälen sowie Grünflächen an öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Kindertagesstätten oder Behörden zählen dazu. Zudem gibt es besondere Grünanlagen wie den Berliner Zoo, den Tierpark Berlin und den Botanischen Garten.
    Zu den Öffentlichen Grünflächen zählen also einerseits riesige Areale wie das Tempelhofer Feld oder der Tiergarten, aber auch die vielen Plätze in den Kiezen unserer Stadt, die Liegewiesen in den Freibädern, Blumenbeete vor Behörden oder die Hecke am Spielplatz um die Ecke.
    Bei manchen Grünflächen ist der Zugang eingeschränkt oder zweckgebunden (z. B. Schulen und Sportanlagen). Die meisten sind jedoch für alle Bürgerinnen und Bürger rund um die Uhr frei zugänglich. Es gibt jedoch auch welche mit festen Öffnungs- und Schließzeiten und für manche Grünflächen wie z. B den Zoo oder den Tierpark muss Eintritt gezahlt werden.

  • 3. Was ist eine geschützte Grünanlage?

    Eine geschützte Grünanlage wird als solche durch das Berliner Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 festgelegt. Im Sinne dieses Gesetzes zählen dazu ”alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind“.
    Geschützte Grünanlagen sind in Berlin durch ein dreieckiges Schild mit breitem grünen Rand und weißer Innenfläche, auf welche eine schwarze Tulpe und der Schriftzug ”Geschützte Grünanlage“ aufgebracht sind, gekennzeichnet. Das Schild wird auch ”Tulpenschild“ genannt. In geschützten Grünanlagen gelten die im Grünanlagengesetz definierten Regeln und Verbote.

  • 4. Was versteht man unter einem Gartendenkmal?

    Berlin hat eine große Anzahl an Gartendenkmälern. Hierzu zählen unter anderem bestimmte Parkanlagen – oft der gesamte Park, manchmal aber auch nur Teilbereiche – viele mehr oder auch weniger bekannte Plätze sowie einige Friedhöfe. Aber auch etliche kleine Gärten, Vorgärten oder Innenhöfe von Wohnhäusern werden zu den Gartendenkmälern gezählt.
    Beispiele für Gartendenkmäler, die viele Berlinerinnen und Berliner sowie Gäste unserer Stadt kennen, sind: der Große Tiergarten, der Botanische Garten Berlin, der Volkspark Jungfernheide, der Volkspark Friedrichshain, der Treptower Park mit dem Sowjetischen Ehrenmal, der Jüdische Friedhof Weißensee, der Dorotheenstädtische Friedhof in Mitte, der Englische Garten nahe dem Schloß Bellevue, der Platz der Luftbrücke, der Luisenstädtische Kanal in Kreuzberg, das Späth-Arboretum der Humboldt-Universität im Baumschulenweg sowie die Sport-, Grün- und Gartenanlagen auf dem Olympiagelände.
    Der Begriff Gartendenkmal ist in §2 des Berliner Denkmalschutzgesetzes). vom 24. April 1995 beschrieben. Demnach ist unter einem Gartendenkmal „eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung“ zu verstehen, „deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.“ Dazu gehören auch „sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.“
    Die Begriffe Zubehör und Ausstattung klingen im Zusammenhang mit Grünanlagen zunächst recht theoretisch und sind auch nicht immer eindeutig voneinander zu trennen. Oft wird dabei von ”beweglichen“ Sachen gesprochen. Historische bzw. diesen nachempfundene Parkbänke beispielsweise in der Jungfernheide oder historische Laternen im Tiergarten bilden eine Einheit mit der Grünanlage als Gartendenkmal. ”Moderne“ Mülltonnen oder Parkbänke hingegen gehören auch zur Ausstattung unserer Parks und sind sehr wichtig für die Erhaltung der Sauberkeit bzw. zum Verweilen und Erholen, sie sind aber unbedeutend für den Denkmalwert der Anlage.
    Beispiele für zu Gartendenkmälern gehörendes bewegliches Zubehör sind Sammlungen, Dokumente und Schriften wie etwa das Herbarium (riesige Sammlung getrockneter und konservierter Pflanzen) und die Saatgutbank des Botanischen Gartens oder das Archiv des Jüdischen Friedhofs Weißensee mit dem vollständig erhaltenen Sterberegister seit Öffnung des Friedhofs im Jahre 1880 – einem einzigartigen Dokument der Zeitgeschichte.
    Wer mehr über die Gartendenkmäler unserer schönen Stadt erfahren möchte, der kann die ”Denkmaldatenbank Berlin” durchsuchen. Zudem sind die Berliner Gartendenkmäler in der ”Denkmalliste Berlin“. erfasst, welche auf der Internetseite des Landesdenkmalamts als PDF-Datei verfügbar ist. Sie enthält alle Denkmäler, darunter auch die Gartendenkmäler, geordnet nach Stadtbezirk, Denkmalart und Adresse.

  • 5. Was sind Naturdenkmäler?

    Naturdenkmäler sind in §28 des Bundesnaturschutzgesetzes beschrieben, als „…rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist…“.
    Zu den ”Einzelschöpfungen“ zählen zum Beispiel besonders erhaltenswerte Bäume. Sehr bekannt ist etwa die ”Dicke Marie“ im Tegeler Forst, eine Eiche, die als ältester Baum Berlins gilt. Auch Findlinge – sehr große Steine oder Felsbrocken, die meist einzeln liegen und Überbleibsel der Eiszeiten sind – werden zu den ”Einzelschöpfungen“ gezählt.
    Für eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal kann es wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe geben, auch Seltenheit, Eigenart und Schönheit können ausschlaggebend sein.
    Neben dem Bundesnaturschutzgesetz enthalten auch das Berliner Naturschutzgesetz sowie verschiedene Rechtsverordnungen Regelungen zu Naturdenkmälern. Die ”Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen in Berlin vom 20. Mai 2021“ beschreibt den Schutz von Bäumen und Findlingen als Naturdenkmäler. Die Verordnung enthält zwei Anlagen, in welchen die zu Naturdenkmälern erklärten Bäume und Findlinge mit ihren genauen Standortdaten aufgelistet sind. Demnach sind in Berlin mehr als 600 Bäume und 70 Findlinge als Naturdenkmäler ausgewiesen.
    Für Flächen, die Naturdenkmäler im Land Berlin sind, existieren separate Verordnungen.
    Naturdenkmäler finden sich in der Stadt an ganz verschiedenen Orten — in Parks, auf Plätzen, in Wäldern oder auch an Straßen, in Hinterhöfen und Vorgärten, auf Klinikgeländen, Friedhöfen usw. Eine Übersicht bietet die Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Von dort lässt sich auch ein Geoportal aufrufen, über welches die geografische Lage auf einer Karte und wichtige Daten der einzelnen Naturdenkmäler verfügbar sind.

  • 6. Was steht im Berliner Grünanlagengesetz?
    Das Berliner Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 ist das Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in Berlin. Dazu zählen im Sinne dieses Gesetzes ”alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind“. Dieses Gesetz ist demnach für viele öffentliche Grünflächen wie z. B. die Berliner Parks oder die begrünten Plätze in den Stadtvierteln maßgeblich, jedoch nicht für alle. So gilt es nicht für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Grünflächen auf öffentlichem Straßenland sowie auch nicht für Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes. Im Wesentlichen sind folgende Aspekte im Berliner Grünanlagengesetz geregelt:
    • Durch den rechtlichen Akt der Widmung erhält eine Fläche formal die Eigenschaft einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage. Damit wird auch deren Zweckbestimmung (z. B. als Spielplatz) festgelegt. Durch den Akt der Einziehung kann dies aufgehoben werden, wenn eine Anlage für den ursprünglichen Zweck, für den sie gewidmet war, nicht mehr benötigt wird.
    • Jede öffentliche Grün- und Erholungsanlage muss in ein Verzeichnis eingetragen werden. Dieses muss auch Informationen darüber enthalten, wo genau sich die Anlage befindet und welches ihre Grenzen sind. Dieses Verzeichnis befindet sich beim zuständigen Bezirksamt und kann von jedermann eingesehen werden.
    • Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen müssen einheitlich durch Schilder gekennzeichnet werden.
    • Die Stadtbezirke sollen Richtlinien oder Parkpflegewerke für den Schutz, die Pflege und Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich aufstellen.
    • Verkehrssicherungspflicht: Für die Bürgerinnen und Bürger ist hier besonders relevant, dass die Benutzung der Anlagen auf eigene Gefahr geschieht und dass keine Verpflichtung Berlins zur Beleuchtung und zum Winterdienst besteht.
    • Weiterhin sind Einzelheiten zur Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen festgelegt. Verboten sind unter anderem übermäßiger Lärm, das Anzünden von Feuer und das Mitbringen von Hunden auf Spielplätze. Hundehalter müssen den Kot ihrer Tiere unverzüglich entfernen. Auch ist geregelt, dass bestimmte Tätigkeiten wie z. B. das Grillen, Ballspielen, aber auch nicht kommerzielle Kunst- und Kulturveranstaltungen nur auf besonders dafür ausgewiesenen Flächen gestattet sind.
    • Die Bezirksverwaltungen können weitere Festlegungen zur Benutzung treffen und auch Öffnungszeiten festlegen. Im Einzelfall können von den zuständigen Behörden Genehmigungen für eine über die Regelungen im Grünanlagengesetz hinausgehende Benutzung erteilt werden. In der Regel ist hier das jeweilige Bezirksamt verantwortlich, in bestimmten Fällen kann die entsprechend zuständige Behörde auch die für Grünordnung zuständige Senatsverwaltung sein.
    • Das Gesetz legt auch fest, was als Ordnungswidrigkeit behandelt wird (beispielsweise, wenn jemand Feuer im Park macht oder Hundekot nicht beseitigt). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
    • Ein separater Paragraph betrifft die Folgen beim Befahren mit und Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen. Es ist festgelegt, wer die Kosten für das Entfernen von Fahrzeugen aus Grünanlagen sowie auch in einem entsprechenden Bußgeldverfahren zu tragen hat. So hat beispielsweise der Fahrzeughalter die Abschleppkosten zu bezahlen, die Kosten des Bußgeldverfahrens können Fahrzeugführer und -halter betreffen.
      Bitte beachten Sie, dass hier nicht alle Details des Berliner Grünanlagengesetzes aufgelistet sowie nur einige Beispiele zu den jeweiligen Sachverhalten genannt wurden. Wer sich weiter mit der Thematik beschäftigen möchte, findet hier den vollständigen Gesetzestext.
  • 7. Welche Ge- und Verbote gelten in geschützten Grünanlagen?
    In geschützten Grünanlagen gelten klare Regeln und Gebote, die im Berliner Grünanlagengesetz verankert sind:
    • Die Nutzung der Grünanlage muss generell schonend erfolgen, insbesondere dürfen keine Anpflanzungen oder Ausstattungen wie Parkbänke oder Mülltonnen beschädigt oder verschmutzt werden. Andere Besucher sollen nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden.
      Herumliegender Müll zum Beispiel ist ein Ärgernis für alle Besucher, zerbrochene Glasflaschen auf Wegen und Wiesen stellen eine Gefahr für Menschen und Tiere dar.
    • Aktivitäten wie Radfahren, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten, Grillen sowie auch nicht kommerzielle Veranstaltungen, zum Beispiel Kunst- und Kulturveranstaltungen oder auch Live-Musik, sind nur auf bzw. an dafür gekennzeichneten Flächen gestattet.
      Um einige Beispiele zu nennen: Wer mit dem Fahrrad in einer Grünanlage unterwegs ist, sollte immer darauf achten, ob dort das Radfahren erlaubt ist und wenn ja, in welchen Bereichen bzw. auf welchen Wegen dies der Fall ist. Auch zum Fußballspielen auf einer Wiese muss diese dafür freigegeben sein. Und gegrillt werden darf nur auf dafür ausgewiesenen und entsprechend mit Schildern gekennzeichneten Grillplätzen. Bei Trockenheit und Waldbrandgefahr ist natürlich auch auf Grillplätzen erhöhte Vorsicht geboten und auf mögliche zeitweilige Verbote zu achten.
    • Wer mit seinem Hund in Grünanlagen unterwegs ist, hat dafür zu sorgen, dass die Anlage nicht verunreinigt wird. Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Ausnahme: Dies gilt nicht für blinde Hundeführer.
      Das Grünanlagengesetz enthält auch entsprechende Verbote:
    • Unzumutbar störender Lärm ist nicht gestattet. Dies kann zum Beispiel sehr laute Musik auf einer Liegewiese im Park sein, gilt insbesondere aber auch in den Abendstunden der Frühlings- und Sommermonate für die vielen grünen Plätze mitten in den Berliner Kiezen.
    • Schleuder-, Wurf- und Schießgeräte dürfen nicht benutzt werden. Wer sich beispielsweise Pfeil und Bogen als Sportgerät gekauft hat, darf diese nicht mal eben im nächsten Park testen.
    • Hunde und andere Haustiere dürfen nicht frei laufen und nicht auf Spielplätze, Ballspielplätze und Liegewiesen mitgebracht werden sowie nicht in Gewässern baden. Ausnahmen gibt es hierbei für Blindenführ- und Blindenbegleithunde.
    • Es darf kein Feuer angezündet oder unterhalten werden. Das bedeutet unter anderem, dass Grillen — mit Ausnahme auf dafür ausgewiesenen und beschilderten Grillplätzen — und auch Lagerfeuer in geschützten Grünanlagen generell verboten sind.
    • Kraftfahrzeuge, außer Krankenfahrstühle, dürfen nicht in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gefahren oder abgestellt werden, auch Anhänger nicht.
      In bestimmten Grünanlagen (Gartendenkmäler) gelten auch Regelungen des Berliner Denkmalschutzgesetzes.
      Die Nutzung von bzw. der Aufenthalt in geschützten Grünanlagen erfolgen auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere auch bei Schnee- und Eisglätte sowie bei Dunkelheit. Für das Land Berlin oder die Bezirksämter besteht keine Verpflichtung zum Winterdienst. Es besteht ebenfalls keine Verpflichtung zur Beleuchtung der Grünanlagen. In manchen Berliner Parks gibt es mitunter Laternen an den Wegen, aber auch große Bereiche, die nicht beleuchtet sind.
  • 8. Welche besonderen Ge- und Verbote gilt es in Gartendenkmälern zu beachten?

    Das Berliner Denkmalschutzgesetz). enthält allgemeine Vorschriften zum Schutz, zur Erhaltung und zur Nutzung von Denkmälern. Das Gesetz spricht vom ”Verfügungsberechtigten“ eines Denkmals, damit ist gemeint, wer für ein Denkmal verantwortlich ist und sich um dessen Zustand kümmern muss. Dies sind in vielen Fällen die Eigentümer, können aber z. B. auch Pächter oder Mieter einer Anlage oder Fläche sein. Viele Gartendenkmäler sind in Landesbesitz, zuständig für Erhaltung und Pflege sind dann in der Regel die Bezirksämter. Verfügungsberechtigte im Sinne des Denkmalschutzgesetzes können auch Privatpersonen, Firmen bzw. Unternehmen (z. B. Wohnungsbaugesellschaften) oder andere Organisationen (z. B. Genossenschaften, Stiftungen) sein.
    Nach dem Gesetz ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, „ein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behan¬deln und vor Gefährdungen zu schützen. Mängel, die die Erhaltung des Denk¬mals gefährden, hat er der zuständigen Denkmalbehörde unverzüglich anzuzei¬gen.“ Die Denkmalbehörde kann den Verfügungsberechtigten auch zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung eines Denkmals verpflichten oder auch die Erstellung von Denkmalpflegeplänen anordnen. Im Denkmalschutzgesetz ist auch festgelegt, dass jemand, wer ein Gartendenkmal nicht erhält oder pflegt, ordnungswidrig handelt.
    Auch darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der Denkmalbehörde „in seinem Erscheinungsbild verändert, ganz oder teilweise beseitigt, von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder instand gesetzt und wiederhergestellt werden“. Vereinfacht bedeutet dies, dass bauliche Maßnahmen (auch gartenbauliche Arbeiten wie z. B. die Fällung von Bäumen) an bzw. in Denkmälern in der Regel nicht ohne Genehmigung der Denkmalbehörde vonstatten gehen dürfen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass dies auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals gilt. Sollen z. B. historische Parkbänke ausgetauscht werden, die zu einem Gartendenkmal gehören, dann muss dies von der Denkmalbehörde genehmigt werden und kann mit Auflagen verbunden sein.
    Denkmäler sind generell so zu nutzen, daß ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. In Gartendenkmälern sind ansonsten die Regeln, die generell für die jeweilige Anlage existieren, einzuhalten. Fällt ein Gartendenkmal in die Zuständigkeit des Berliner Grünanlagengesetzes, so sind für deren Nutzung und Besuch die in diesem verankerten Vorschriften für geschützte Grünanlagen maßgeblich. Details hierzu finden Sie unter den Fragen „Was steht im Berliner Grünanlagengesetz?“ und „Welche Ge- und Verbote gelten in geschützten Grünanlagen?“.
    Viele, vor allem öffentliche Gartendenkmäler sind rund um die Uhr geöffnet, andere (z. B. der Botanische Garten) haben festgelegte Öffnungszeiten. Bei nicht im öffentlichen Besitz befindlichen Gartendenkmälern entscheidet der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte über Zugang und Regeln. Für Anlagen, die nicht unter das Grünanlagengesetz fallen, sind die jeweils dort gültigen Regeln und Vorschriften maßgebend, z. B. in Sportanlagen.
    Für Gartenmäler, die Friedhöfe sind, gilt, wie generell für Friedhöfe, die jeweilige Friedhofsordnung oder eine vergleichbare Regelung, welche gemäß §15 des Berliner Friedhofsgesetzes der jeweilige Friedhofsträger festlegt. Landeseigene Friedhöfe unterliegen der Berliner Friedhofsordnung vom 19. November 1997, in welcher unter anderem Regeln für das Verhalten auf dem Friedhof und Details zu Bestattungen und Grabstätten festgelegt sind. Das Verhalten auf dem Friedhof hat der Trauer, dem Totengedenken und der Besinnung zu entsprechen, die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. Auch ist das Fahrradfahren und das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Blindenführhunden, auf den landeseigenen Friedhöfen nicht erlaubt. In der Regel gibt es von der jeweiligen Friedhofsverwaltung festgelegte Besuchszeiten, außerhalb derer der Aufenthalt auf dem Friedhof nicht gestattet ist.

  • 9. Was muss im Umgang mit Naturdenkmälern beachtet werden?

    Das Bundesnaturschutzgesetz, das Berliner Naturschutzgesetz sowie verschiedene Rechtsverordnungen legen fest, was es in Bezug auf Naturdenkmäler zu beachten gilt und was erlaubt bzw. verboten ist. So ist es laut Bundesnaturschutzgesetz generell verboten, Naturdenkmäler zu zerstören, zu beseitigen und zu verändern. Im Berliner Naturschutzgesetz ist ergänzt, dass auch die Entfernung eines Naturdenkmals aus seiner Umgebung verboten ist, selbst wenn es dabei nicht beschädigt oder zerstört wird. Ein Findling kann also nicht von seinem ursprünglichen Ort entfernt und woanders wieder aufgestellt werden, Bäume dürfen nicht einfach gefällt oder beschnitten werden. Ausnahmen sind möglich, wenn von dem Naturdenkmal eine Gefahr ausgeht oder wenn für bestimmte Maßnahmen eine Genehmigung vorliegt.
    Bei Bäumen ist die gesamte Fläche unter der Baumkrone plus weitere 1,50 m geschützt, bei säulenförmigen Bäumen, die keine breite Krone haben, der Umkreis von 5 Metern. Damit wird sichergestellt, dass auch die Wurzeln nicht beeinträchtigt werden können. In diesem Bereich dürfen keine Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase, die das Wachstum beeinträchtigen, in den Boden eingebracht werden, insbesondere keine Pflanzenschutzmittel. Auch darf der Boden nicht abgegraben, aufgeschüttet, verfestigt oder gar versiegelt werden, es dürfen keine Materialien oder Abfälle gelagert werden, das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist verboten. Das Aufstellen von Zelten ist ebenso nicht gestattet wie Grillen und Feuer. Auch ist es untersagt, die Baumrinde zu beschädigen, die Krone durch das Entfernen starker Äste auszulichten und Dinge wie z. B. Schilder, Schaukeln, Seile oder Drähte anzubringen.
    Für Findlinge gelten im Umkreis von 3 Metern um den Stein ähnliche Regelungen. Bestimmte flächige Naturdenkmal dürfen nicht außerhalb besonders gekennzeichneter Wege betreten oder befahren werden.
    Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr dienen. Das können kranke Bäume oder auch Äste sein, die herabzustürzen drohen und deshalb entfernt werden müssen.
    Bestimmte Handlungen, wie z. B. weitere notwendige baumpflegerische Maßnahmen, können an Naturmälern durchgeführt werden, bedürfen aber einer Genehmigung. Sofern dies zutrifft, finden sich entsprechende Details in der jeweils zuständigen Rechtsverordnung.

Kontakt

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Abteilung Ordnung, Umwelt, Straßen und Grünflächen
Fachbereich Grünflächen
Leitung: Jochen Flenker

Verkehrsanbindungen