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Grünflächenpflege
Grünflächenpflege umfasst regelmäßiges Mähen, Rückschnitt, Reinigung und ökologische Pflege öffentlicher Grünflächen, Spielplätze und Straßenbegleitgrün. Weitere Informationen
Berlin – eine Wüste aus Asphalt und Beton? Von wegen! Mit seinen zahlreichen Grünanlagen, weitläufigen Waldgebieten und abertausenden an Straßenbäumen gilt die Bundeshauptstadt als eine der grünsten Metropolen Europas.
Hierzu ein paar beeindruckende Zahlen: Im Baumkataster Berlin sind über 900.000 Bäume erfasst. Rund 433.000 von ihnen säumen die Straßen unserer Stadt und sorgen dort für Schatten und frische Luft. Viele weitere stehen in den über 2.500 Öffentlichen Grünanlagen. Diese Grünanlagen nehmen 12 % der Gesamtfläche von Berlin ein – das entspricht etwa der Größe von 15.000 Fußballfeldern. Auf weiteren 3 % der Stadtfläche befinden sich Kleingartenanlagen. Keine vergleichbare Metropole hat eine so große Anzahl an privat nutzbaren Gärten im unmittelbaren Einzugsbereich der Innenstadt.
Zum gesamten Berliner Grün zählen natürlich auch die Wälder, welche 17,7 % der Stadtfläche belegen. Zudem wird – wer hätte das gedacht? – 3,9 % der Fläche Berlins landwirtschaftlich genutzt. Zusammengenommen machen Öffentliche Grünflächen, Wälder und landwirtschaftliche Areale also gut ein Drittel der Fläche Berlins aus.
Berlin ist zudem eine der wasserreichsten Städte Deutschlands. Unzählige Flüsse, Seen, Kanäle und Bäche laden zum Verweilen ein. Insgesamt sind 6,5 % des Stadtgebietes mit Wasser bedeckt. Die Uferlinien entlang der Flüsse Spree, Havel, Dahme, Panke und Wuhle durchziehen auf einer Länge von 360 km das Stadtgebiet.
Berlin zählt übrigens nicht nur zu den grünsten Großstädten Europas, sondern auch zu den artenreichsten:
Neben 3,87 Millionen Menschen leben hier auch rund 20.000 Pflanzen- und Tierarten. So nennen etwa 2.200 Gefäßpflanzen, 300 Wildbienen- und 185 Brutvogelarten Berlin ihr Zuhause.
Unter dem Begriff Öffentliche Grünflächen werden ganz verschiedene Arten von bepflanzten Geländen zusammengefasst, die in öffentlichem Besitz sind, also dem Land Berlin gehören. Dazu gehören zum Beispiel Grün- und Erholungsanlagen wie Parks, begrünte Plätze, Kleingartenanlagen, Spielplätze, Freibäder, Sportanlagen und Friedhöfe sowie waldähnliche Flächen, wenn diese nicht zu den Berliner Forsten gehören. Auch Grünflächen und Bäume entlang von Straßen (etwa auf Rand- oder Mittelstreifen), Uferbereiche an unseren Seen, Flüssen und Kanälen sowie Grünflächen an öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Kindertagesstätten oder Behörden zählen dazu. Zudem gibt es besondere Grünanlagen wie den Berliner Zoo, den Tierpark Berlin und den Botanischen Garten.
Zu den Öffentlichen Grünflächen zählen also einerseits riesige Areale wie das Tempelhofer Feld oder der Tiergarten, aber auch die vielen Plätze in den Kiezen unserer Stadt, die Liegewiesen in den Freibädern, Blumenbeete vor Behörden oder die Hecke am Spielplatz um die Ecke.
Bei manchen Grünflächen ist der Zugang eingeschränkt oder zweckgebunden (z. B. Schulen und Sportanlagen). Die meisten sind jedoch für alle Bürgerinnen und Bürger rund um die Uhr frei zugänglich. Es gibt jedoch auch welche mit festen Öffnungs- und Schließzeiten und für manche Grünflächen wie z. B den Zoo oder den Tierpark muss Eintritt gezahlt werden.
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Eine geschützte Grünanlage wird als solche durch das Berliner Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 festgelegt. Im Sinne dieses Gesetzes zählen dazu ”alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind“.
Geschützte Grünanlagen sind in Berlin durch ein dreieckiges Schild mit breitem grünen Rand und weißer Innenfläche, auf welche eine schwarze Tulpe und der Schriftzug ”Geschützte Grünanlage“ aufgebracht sind, gekennzeichnet. Das Schild wird auch ”Tulpenschild“ genannt. In geschützten Grünanlagen gelten die im Grünanlagengesetz definierten Regeln und Verbote.
Berlin hat eine große Anzahl an Gartendenkmälern. Hierzu zählen unter anderem bestimmte Parkanlagen – oft der gesamte Park, manchmal aber auch nur Teilbereiche – viele mehr oder auch weniger bekannte Plätze sowie einige Friedhöfe. Aber auch etliche kleine Gärten, Vorgärten oder Innenhöfe von Wohnhäusern werden zu den Gartendenkmälern gezählt.
Beispiele für Gartendenkmäler, die viele Berlinerinnen und Berliner sowie Gäste unserer Stadt kennen, sind: der Große Tiergarten, der Botanische Garten Berlin, der Volkspark Jungfernheide, der Volkspark Friedrichshain, der Treptower Park mit dem Sowjetischen Ehrenmal, der Jüdische Friedhof Weißensee, der Dorotheenstädtische Friedhof in Mitte, der Englische Garten nahe dem Schloß Bellevue, der Platz der Luftbrücke, der Luisenstädtische Kanal in Kreuzberg, das Späth-Arboretum der Humboldt-Universität im Baumschulenweg sowie die Sport-, Grün- und Gartenanlagen auf dem Olympiagelände.
Der Begriff Gartendenkmal ist in §2 des Berliner Denkmalschutzgesetzes). vom 24. April 1995 beschrieben. Demnach ist unter einem Gartendenkmal „eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung“ zu verstehen, „deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.“ Dazu gehören auch „sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.“
Die Begriffe Zubehör und Ausstattung klingen im Zusammenhang mit Grünanlagen zunächst recht theoretisch und sind auch nicht immer eindeutig voneinander zu trennen. Oft wird dabei von ”beweglichen“ Sachen gesprochen. Historische bzw. diesen nachempfundene Parkbänke beispielsweise in der Jungfernheide oder historische Laternen im Tiergarten bilden eine Einheit mit der Grünanlage als Gartendenkmal. ”Moderne“ Mülltonnen oder Parkbänke hingegen gehören auch zur Ausstattung unserer Parks und sind sehr wichtig für die Erhaltung der Sauberkeit bzw. zum Verweilen und Erholen, sie sind aber unbedeutend für den Denkmalwert der Anlage.
Beispiele für zu Gartendenkmälern gehörendes bewegliches Zubehör sind Sammlungen, Dokumente und Schriften wie etwa das Herbarium (riesige Sammlung getrockneter und konservierter Pflanzen) und die Saatgutbank des Botanischen Gartens oder das Archiv des Jüdischen Friedhofs Weißensee mit dem vollständig erhaltenen Sterberegister seit Öffnung des Friedhofs im Jahre 1880 – einem einzigartigen Dokument der Zeitgeschichte.
Wer mehr über die Gartendenkmäler unserer schönen Stadt erfahren möchte, der kann die ”Denkmaldatenbank Berlin” durchsuchen. Zudem sind die Berliner Gartendenkmäler in der ”Denkmalliste Berlin“. erfasst, welche auf der Internetseite des Landesdenkmalamts als PDF-Datei verfügbar ist. Sie enthält alle Denkmäler, darunter auch die Gartendenkmäler, geordnet nach Stadtbezirk, Denkmalart und Adresse.
Naturdenkmäler sind in §28 des Bundesnaturschutzgesetzes beschrieben, als „…rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist…“.
Zu den ”Einzelschöpfungen“ zählen zum Beispiel besonders erhaltenswerte Bäume. Sehr bekannt ist etwa die ”Dicke Marie“ im Tegeler Forst, eine Eiche, die als ältester Baum Berlins gilt. Auch Findlinge – sehr große Steine oder Felsbrocken, die meist einzeln liegen und Überbleibsel der Eiszeiten sind – werden zu den ”Einzelschöpfungen“ gezählt.
Für eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal kann es wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe geben, auch Seltenheit, Eigenart und Schönheit können ausschlaggebend sein.
Neben dem Bundesnaturschutzgesetz enthalten auch das Berliner Naturschutzgesetz sowie verschiedene Rechtsverordnungen Regelungen zu Naturdenkmälern. Die ”Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen in Berlin vom 20. Mai 2021“ beschreibt den Schutz von Bäumen und Findlingen als Naturdenkmäler. Die Verordnung enthält zwei Anlagen, in welchen die zu Naturdenkmälern erklärten Bäume und Findlinge mit ihren genauen Standortdaten aufgelistet sind. Demnach sind in Berlin mehr als 600 Bäume und 70 Findlinge als Naturdenkmäler ausgewiesen.
Für Flächen, die Naturdenkmäler im Land Berlin sind, existieren separate Verordnungen.
Naturdenkmäler finden sich in der Stadt an ganz verschiedenen Orten — in Parks, auf Plätzen, in Wäldern oder auch an Straßen, in Hinterhöfen und Vorgärten, auf Klinikgeländen, Friedhöfen usw. Eine Übersicht bietet die Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Von dort lässt sich auch ein Geoportal aufrufen, über welches die geografische Lage auf einer Karte und wichtige Daten der einzelnen Naturdenkmäler verfügbar sind.
Das Berliner Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 ist das Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in Berlin. Dazu zählen im Sinne dieses Gesetzes ”alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind“.
Dieses Gesetz ist demnach für viele öffentliche Grünflächen wie z. B. die Berliner Parks oder die begrünten Plätze in den Stadtvierteln maßgeblich, jedoch nicht für alle. So gilt es nicht für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Grünflächen auf öffentlichem Straßenland sowie auch nicht für Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes.
Im Wesentlichen sind folgende Aspekte im Berliner Grünanlagengesetz geregelt:
Bitte beachten Sie, dass hier nicht alle Details des Berliner Grünanlagengesetzes aufgelistet sowie nur einige Beispiele zu den jeweiligen Sachverhalten genannt wurden. Wer sich weiter mit der Thematik beschäftigen möchte, findet hier den vollständigen Gesetzestext.
In geschützten Grünanlagen gelten klare Regeln und Gebote, die im Berliner Grünanlagengesetz verankert sind:
In bestimmten Grünanlagen (Gartendenkmäler) gelten auch Regelungen des Berliner Denkmalschutzgesetzes.
Die Nutzung von bzw. der Aufenthalt in geschützten Grünanlagen erfolgen auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere auch bei Schnee- und Eisglätte sowie bei Dunkelheit. Für das Land Berlin oder die Bezirksämter besteht keine Verpflichtung zum Winterdienst. Es besteht ebenfalls keine Verpflichtung zur Beleuchtung der Grünanlagen. In manchen Berliner Parks gibt es mitunter Laternen an den Wegen, aber auch große Bereiche, die nicht beleuchtet sind.
Das Berliner Denkmalschutzgesetz). enthält allgemeine Vorschriften zum Schutz, zur Erhaltung und zur Nutzung von Denkmälern. Das Gesetz spricht vom ”Verfügungsberechtigten“ eines Denkmals, damit ist gemeint, wer für ein Denkmal verantwortlich ist und sich um dessen Zustand kümmern muss. Dies sind in vielen Fällen die Eigentümer, können aber z. B. auch Pächter oder Mieter einer Anlage oder Fläche sein. Viele Gartendenkmäler sind in Landesbesitz, zuständig für Erhaltung und Pflege sind dann in der Regel die Bezirksämter. Verfügungsberechtigte im Sinne des Denkmalschutzgesetzes können auch Privatpersonen, Firmen bzw. Unternehmen (z. B. Wohnungsbaugesellschaften) oder andere Organisationen (z. B. Genossenschaften, Stiftungen) sein.
Nach dem Gesetz ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, „ein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen. Mängel, die die Erhaltung des Denkmals gefährden, hat er der zuständigen Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen.“ Die Denkmalbehörde kann den Verfügungsberechtigten auch zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung eines Denkmals verpflichten oder auch die Erstellung von Denkmalpflegeplänen anordnen. Im Denkmalschutzgesetz ist auch festgelegt, dass jemand, wer ein Gartendenkmal nicht erhält oder pflegt, ordnungswidrig handelt.
Auch darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der Denkmalbehörde „in seinem Erscheinungsbild verändert, ganz oder teilweise beseitigt, von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder instand gesetzt und wiederhergestellt werden“. Vereinfacht bedeutet dies, dass bauliche Maßnahmen (auch gartenbauliche Arbeiten wie z. B. die Fällung von Bäumen) an bzw. in Denkmälern in der Regel nicht ohne Genehmigung der Denkmalbehörde vonstatten gehen dürfen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass dies auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals gilt. Sollen z. B. historische Parkbänke ausgetauscht werden, die zu einem Gartendenkmal gehören, dann muss dies von der Denkmalbehörde genehmigt werden und kann mit Auflagen verbunden sein.
Denkmäler sind generell so zu nutzen, daß ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. In Gartendenkmälern sind ansonsten die Regeln, die generell für die jeweilige Anlage existieren, einzuhalten. Fällt ein Gartendenkmal in die Zuständigkeit des Berliner Grünanlagengesetzes, so sind für deren Nutzung und Besuch die in diesem verankerten Vorschriften für geschützte Grünanlagen maßgeblich. Details hierzu finden Sie unter den Fragen „Was steht im Berliner Grünanlagengesetz?“ und „Welche Ge- und Verbote gelten in geschützten Grünanlagen?“.
Viele, vor allem öffentliche Gartendenkmäler sind rund um die Uhr geöffnet, andere (z. B. der Botanische Garten) haben festgelegte Öffnungszeiten. Bei nicht im öffentlichen Besitz befindlichen Gartendenkmälern entscheidet der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte über Zugang und Regeln. Für Anlagen, die nicht unter das Grünanlagengesetz fallen, sind die jeweils dort gültigen Regeln und Vorschriften maßgebend, z. B. in Sportanlagen.
Für Gartenmäler, die Friedhöfe sind, gilt, wie generell für Friedhöfe, die jeweilige Friedhofsordnung oder eine vergleichbare Regelung, welche gemäß §15 des Berliner Friedhofsgesetzes der jeweilige Friedhofsträger festlegt. Landeseigene Friedhöfe unterliegen der Berliner Friedhofsordnung vom 19. November 1997, in welcher unter anderem Regeln für das Verhalten auf dem Friedhof und Details zu Bestattungen und Grabstätten festgelegt sind. Das Verhalten auf dem Friedhof hat der Trauer, dem Totengedenken und der Besinnung zu entsprechen, die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. Auch ist das Fahrradfahren und das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Blindenführhunden, auf den landeseigenen Friedhöfen nicht erlaubt. In der Regel gibt es von der jeweiligen Friedhofsverwaltung festgelegte Besuchszeiten, außerhalb derer der Aufenthalt auf dem Friedhof nicht gestattet ist.
Das Bundesnaturschutzgesetz, das Berliner Naturschutzgesetz sowie verschiedene Rechtsverordnungen legen fest, was es in Bezug auf Naturdenkmäler zu beachten gilt und was erlaubt bzw. verboten ist.
So ist es laut Bundesnaturschutzgesetz generell verboten, Naturdenkmäler zu zerstören, zu beseitigen und zu verändern. Im Berliner Naturschutzgesetz ist ergänzt, dass auch die Entfernung eines Naturdenkmals aus seiner Umgebung verboten ist, selbst wenn es dabei nicht beschädigt oder zerstört wird. Ein Findling kann also nicht von seinem ursprünglichen Ort entfernt und woanders wieder aufgestellt werden, Bäume dürfen nicht einfach gefällt oder beschnitten werden. Ausnahmen sind möglich, wenn von dem Naturdenkmal eine Gefahr ausgeht oder wenn für bestimmte Maßnahmen eine Genehmigung vorliegt.
Bei Bäumen ist die gesamte Fläche unter der Baumkrone plus weitere 1,50 m geschützt, bei säulenförmigen Bäumen, die keine breite Krone haben, der Umkreis von 5 Metern. Damit wird sichergestellt, dass auch die Wurzeln nicht beeinträchtigt werden können. In diesem Bereich dürfen keine Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase, die das Wachstum beeinträchtigen, in den Boden eingebracht werden, insbesondere keine Pflanzenschutzmittel. Auch darf der Boden nicht abgegraben, aufgeschüttet, verfestigt oder gar versiegelt werden, es dürfen keine Materialien oder Abfälle gelagert werden, das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist verboten. Das Aufstellen von Zelten ist ebenso nicht gestattet wie Grillen und Feuer. Auch ist es untersagt, die Baumrinde zu beschädigen, die Krone durch das Entfernen starker Äste auszulichten und Dinge wie z. B. Schilder, Schaukeln, Seile oder Drähte anzubringen.
Für Findlinge gelten im Umkreis von 3 Metern um den Stein ähnliche Regelungen. Bestimmte flächige Naturdenkmal dürfen nicht außerhalb besonders gekennzeichneter Wege betreten oder befahren werden.
Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr dienen. Das können kranke Bäume oder auch Äste sein, die herabzustürzen drohen und deshalb entfernt werden müssen.
Bestimmte Handlungen, wie z. B. weitere notwendige baumpflegerische Maßnahmen, können an Naturmälern durchgeführt werden, bedürfen aber einer Genehmigung. Sofern dies zutrifft, finden sich entsprechende Details in der jeweils zuständigen Rechtsverordnung.
Mit dem Senatsbeschluss „Berliner Strategie zur Biologischen Vielfalt“ fördert der Berliner Senat die Verwendung gebietseigener Pflanzen und leistet damit einen äußerst wichtigen Beitrag für den Naturschutz. Um zu verstehen, was das in der Praxis für Grünflächen und Parkanlagen, für Stadtbäume und andere urbane Naturflächen bedeutet, sind zunächst einige Begriffe zu klären.
Unter dem Begriff „einheimische Pflanzen” können sich vermutlich viele etwas vorstellen, aber was heißt „gebietseigen“ (gleichbedeutend mit gebietsheimisch) und können beide Begriffe synonym verwendet werden? Einheimisch bedeutet zunächst nur, dass eine Pflanzenart in einem definierten Gebiet natürlich vorkommt.
Einheimisch ist zum Beispiel der Löwenzahn oder das Gänseblümchen, sie sind auf fast jeder Wiese in Berlin anzutreffen. Nicht nur in Berlin, in ganz Deutschland findet man Löwenzahn und Gänseblümchen, und wahrscheinlich waren sie auch schon vor der Besiedlung durch uns Menschen dort.
Sind deswegen Löwenzahn und Gänseblümchen in beispielsweise Ostfriesland ganz genau identisch mit denen in Berlin? Könnte man die Samen aus Ostfriesland in Berlin aussäen und würden die Nachkommen in Berlin genauso wachsen wie in Ostfriesland? Wahrscheinlich nicht, und das hat den einfachen Grund, dass in Ostfriesland das Klima und die Bodenverhältnisse anders sind als bei uns. In Berlin ist es trockener, die Winter sind kälter und die Sommer heißer und die Böden sind sandiger als in Ostfriesland. Das schlägt sich in der Evolution der Pflanzen nieder und wird in den Samen an die nächste Generation weitergegeben. Es ist also wahrscheinlich, dass ostfriesische Gänseblümchen die Berliner Umweltbedingungen schlechter vertragen als Berliner Gänseblümchen.
Die Vorgabe, gebietseigenes Pflanzenmaterial für das Berliner Stadtgrün zu verwenden, bedeutet also, nur Saat- und Pflanzgut von Pflanzen zu beschaffen, die in Berlin und Umland gewachsen sind. Gänseblümchen aus Ostfriesland sind folglich zwar einheimisch, aber gebietsfremd.
Werfen wir der Vollständigkeit halber noch einen Blick auf „nicht-einheimische Pflanzen”. Es wird geschätzt, dass in Berlin circa 1.500 Pflanzenarten anzutreffen sind. Über 1.200 davon sind einheimisch oder schon seit sehr langer Zeit hier, kamen also zumeist schon vor Tausenden von Jahren in der vom Menschen unbeeinflussten Landschaft natürlicherweise vor.
Knapp dreihundert Arten stammen aus anderen Teilen der Welt und haben sich inzwischen in Berlin erfolgreich eingebürgert. Viele dieser Pflanzen wurden von Weltreisenden früherer Jahrhunderte als exotische Kuriosität mitgebracht und hier kultiviert. So fanden beispielsweise Mais, Kartoffeln und Tomaten ihren Weg nach Europa und in die Landwirtschaft und Tulpen und Rosen Einzug in hiesige Gärten.
Doch einige dieser sogenannten „Neophyten“ wären wir heute gerne wieder los. Ein Beispiel hierfür ist der Riesen-Bärenklau, der im 19. Jahrhundert als dekorative Zierpflanze in Mitteleuropa eingeführt wurde. Da er jedoch schwere Allergien auslösen kann, wird er selbstverständlich nicht mehr angepflanzt, sondern nach Möglichkeit bekämpft.
Neophyten heißt übersetzt „neue Pflanzen“. Als solche werden Pflanzen bezeichnet, die nach der Entdeckung Amerikas durch Kolumbus im Jahre 1492 vom Menschen in Gebiete gebracht wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkommen. Etwas anders beschrieben geht es um Pflanzen, die sich in Gebieten ausbreiten, in denen sie eigentlich nicht heimisch sind. Pflanzen, die bereits vor 1492 in gebietsfremde Regionen gelangten, werden Archäophyten genannt, z. B. Gerste und Weizen, die aus Vorderasien stammen.
Es gibt auch eine Reihe von Tierarten, die bei uns ursprünglich nicht vorkommen, mittlerweile aber lange hier heimisch geworden sind und sich stark ausgebreitet haben wie z. B. der aus Nordamerika stammende Waschbär. Diese nennt man Neozoen. Der Begriff Neobiota beinhaltet im gleichen Sinne beides, Pflanzen und Tiere.
Viele Neophyten wurden durch den Menschen gezielt eingeführt und haben eine große Bedeutung als Nahrungs- und Futtermittel erlangt. Mais, Tomate und Kartoffel z. B. wurden aus der Neuen Welt nach Europa gebracht. So stammt der Mais aus Mittelamerika, die Tomate ist in Mittel- und Südamerika heimisch und die Kartoffel hat ihren Ursprung in der Andenregion in Südamerika. Auch viele Pflanzen, die bei uns gartenbauliche Verwendung fanden und finden und auch in öffentlichen Grünanlagen angepflanzt wurden, sind Neophyten (beispielsweise Rose und Tulpe). Andere Neophyten wiederum sind unbeabsichtigt in unsere Regionen gelangt, z. B. als Saatgutverunreinigungen.
In der Natur sind Neophyten nicht per se schlecht. Zum Problem werden sie, ob absichtlich oder unbeabsichtigt hier verbreitet, wenn sie sich in der Natur unkontrolliert massenhaft ausbreiten und dabei einheimische Pflanzen verdrängen. Solche Pflanzen bezeichnet man als invasive Arten. Diese gibt es entsprechend auch in der Tierwelt. Meist arrangieren sich invasive Arten besonders gut mit den gegebenen Standortbedingungen, wachsen bzw. vermehren sich schnell und es gibt keine Fraßfeinde für sie. Manchen kommen auch die Veränderungen der klimatischen Bedingungen zugute. Haben sich solche invasive Arten erst einmal etabliert, sind sie meist kaum noch einzudämmen. Sie sind eine große Bedrohung für die biologische Vielfalt (Biodiversität) und für die Struktur und Funktion von Ökosystemen, auch können sie wirtschaftlichen Schaden in der Landwirtschaft anrichten.
Beispiele invasiver nicht-einheimischer Pflanzenarten sind die Ambrosia (Beifußblättrige Ambrosie), die auf Grund ihrer stark allergieauslösenden Pollen gesundheitsgefährdend ist, der Japanische Staudenknöterrich, das Indische Springkraut oder der Riesen-Bärenklau, welcher bei uns Menschen beim Kontakt mit der Haut zusammen mit Sonnenlicht zu schweren Verbrennungen führen kann.
Mit der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 „über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten“ existiert eine für alle EU-Mitgliedsstaaten rechtsverbindliche Handlungsgrundlage zum Umgang mit invasiven Arten. Zur Verordnung gibt es eine Liste der als invasiv eingestuften Tier- und Pflanzenarten, die regelmäßig aktualisiert wird.
Für Deutschland wurden bzw. werden Neobiota naturschutzfachlich von Expertinnen und Experten bewertet, um Aussagen treffen zu können, wie invasiv jede Art ist. Vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) sind derzeit 38 Pflanzenarten sowie 4 Moos- und 7 Algenarten als invasiv eingestuft. Auch gelten 42 Pflanzen- und 5 Algenarten als potentiell invasiv. Für diese Arten wurden Steckbriefe erarbeitet, die über die Internetseite des BfN aufrufbar sind. Darunter sind z. B. auch die aus Ostasien stammenden Pflanzen Götterbaum, der als Park- und Straßenbaum häufig gepflanzt wurde, und Teppich-Zwergmispel, die oft als Bodendecker verwendet wird. Beide wurden in früheren Zeiten zu gartenbaulichen Zwecken eingeführt.
Zukünftig sollte in öffentlichen Grünflächen auf die weitere Anpflanzung invasiver und potentiell invasiver Arten verzichtet werden.
Der Berliner Senat hat sich mit dem Senatsbeschluss „Berliner Strategie zur Biologischen Vielfalt“ die vorrangige Verwendung von gebietseigenen Pflanzen im Städtischen Grün zum Ziel gesetzt. Was sind die wesentlichen Gründe dafür und welche Vorteile bieten Pflanzen aus gebietseigenem Saat- und Pflanzgut?
Die Verwendung von gebietseigenem Saat- und Pflanzgut ist mit entscheidenden Vorteilen verbunden: Es verspricht den größeren Ansaaterfolg, erhält die Vielfalt der heimischen Pflanzen und beugt möglichen biologischen Invasionen vor.
Pflanzen aus gebietseigenem Saat- und Pflanzgut wachsen erfolgreicher an, entwickeln sich schneller und nutzen die örtlichen Standortfaktoren besser als Pflanzen aus gebietsfremdem Saatgut. Zudem kommt es zu weniger Ausfällen, die nachgepflanzt werden müssen.
Der Grund hierfür: Die Mutterpflanzen sind unter Berliner Klima- und Standortverhältnissen gewachsen und aufgrund der vorhergegangenen Evolution optimal an diese angepasst. Diese Genetik geben sie über die Samen an ihre Nachkommen weiter.
Von nicht-einheimische Pflanzen geht die Gefahr aus, dass sich diese massiv ausbreiten. Beispiele für diese invasiven Arten sind das Indische Springkraut, die Kanadische Goldrute oder die Gewöhnliche Robinie. Diese Pflanzen wurden eins als Zier- und Bienenweidepflanzen in städtischen Parks und Gärten kultiviert, bedrohen heute die Vielfalt zahlreicher Lebensräume, da sie sich stark in der Landschaft ausgebreitet haben. Von gebietseigenen Pflanzen geht diese Bedrohung nicht aus, da sie sich mit anderen heimischen Tier- und Pflanzenarten arrangieren und ergänzen, statt diese zu verdrängen. Ein weiterer Grund dafür, warum gebietseigenes Saat- und Pflanzgut Verwendung finden soll.
Viele Pflanzen bieten Nahrung, Brutraum und Versteckmöglichkeiten für zahlreiche Insekten. Diese haben sich im Laufe der Evolution ebenfalls an die Berliner Umweltbedingungen sowie an das spezifische Angebot ihrer Wirtspflanzen angepasst. Dieses Phänomen wird als Koevolution bezeichnet. In manchen Fällen geht diese Anpassung sogar so weit, dass eine Insektenart auf nur eine einzige Wirtspflanze spezialisiert ist oder dass eine Pflanzenart nur von einer einzigen Insektenart bestäubt werden kann. Gebietsfremde Pflanzen haben mitunter geringfügig andere Blühzeiten oder andere kleine Veränderungen – und schon passt es vielleicht für so hoch spezialisierte Synergien nicht mehr. Deshalb bieten gebietseigene Pflanzen entscheidende Pluspunkte für die Artenvielfalt, vor allem für vom Aussterben bedrohte Arten.
Zahlreiche einheimische Pflanzenarten sind durch intensive Landnutzungen in ihren ursprünglichen Lebensräumen bedroht, beispielsweise auf Landwirtschaftsflächen. Im städtischen Grün könnten viele eine zweite Heimat finden. Dies fördert die biologische Vielfalt – und beglückt zugleich Menschen, die sich an der Formen- und Blütenvielfalt artenreicher Pflanzenbestände erfreuen. Grund genug, die Priorität auf einheimische Arten mit gebietsheimischen Herkünften zu setzen.
Alles, was die natürliche Umwelt stärkt, hilft auch bei der Anpassung an den fortschreitenden Klimawandel. Dafür sind gebietsheimische Pflanzen besser gerüstet als Saat- und Pflanzgut aus weniger gut angepassten Umweltbedingungen. Deshalb bietet der Berliner Senatsbeschluss eine gute Basis, die einheimische Flora fit für die Zukunft zu machen.
Nicht nur die für das städtische Grün Verantwortlichen, sondern all jene, die im Besitz eines Gartens, einer Kleingartenparzelle oder auch nur eines Balkons sind, können einen Beitrag zur Förderung der Artenvielfalt leisten, indem sie in ihren privaten Refugien einheimischen Pflanzen Lebensraum gewähren. Dabei sollten sie gebietseigene Herkünfte bevorzugen und ihre Lieferanten gezielt danach fragen.
Viele praktische Hinweise zu diesem Thema finden sich in der Broschüre “Pflanzen für Berlin – Verwendung gebietseigener Herkünfte” der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
In Berlin kommen mehr als 1.500 wildwachsende Pflanzenarten vor. Etwa 300 davon sind Neophyten, stammen also aus anderen Regionen der Erde. Mehr als 1.200 Arten gelten aber als heimische Pflanzen oder sind Archäophyten, d. h. sie wurden vor weit über 500 Jahren hier ansässig. Viele dieser Arten sind in ihren natürlichen Lebensräumen unter anderem durch intensive Landnutzung oder sich stark ausbreitende gebietsfremde Arten (invasive Neophyten) bedroht. Eine Möglichkeit, sie langfristig zu erhalten, ist, sie im städtischen Grün anzusiedeln.
Die bereits im Jahr 2012 beschlossene ”Berliner Strategie zur Biologischen Vielfalt“ enthält als eines von vier großen Themenfeldern die „Genetische Vielfalt“. Eines der dabei definierten konkreten Ziele ist, „… in der freien Landschaft und an geeigneten Stellen auch innerhalb des bebauten Gebietes verstärkt zertifiziertes gebietseigenes Pflanz- und Saatgut bei Maßnahmen von Landschaftsbau und Gartenpflege zu verwenden.“
Gebietseigenes Material ist auf dem Markt mittlerweile verfügbar und sollte daher bei Neuanpflanzungen zunehmend verwendet werden. Dies war in der Vergangenheit oft nicht der Fall. Das für Begrünungen eingesetzte Saatgut und Pflanzenmaterial war meist gebietsfremd und stammte mitunter aus anderen, auch weit entfernten Gebieten. So wurde z. B. der Kienberg in Marzahn-Hellersdorf seinerzeit größerenteils mit Neophyten bepflanzt, diese waren leicht verfügbar und wuchsen schnell und üppig.
Zur Herstellung von zertifiziertem regionalen Saat- und Pflanzgut hat man Deutschland auf wissenschaftlicher Basis in sogenannte Vorkommensgebiete eingeteilt – 6 Gebiete für Gehölze und 22 für krautige Pflanzen. Unter einem Vorkommensgebiet versteht man hier die genetische Herkunfts- oder Ursprungsregion einer Pflanzenart. Saatgut von Wildpflanzen aus den jeweiligen Gebieten wird gesammelt und zwischenvermehrt, um letztlich gebietseigenes Pflanzgut zu erhalten.
Bei den Gehölzen liegt Berlin im Gebiet Ostdeutsches Tiefland, bei den krautigen Pflanzen gehört Berlin zu zwei Gebieten: Der größere Teil der Stadtfläche zählt hier ebenfalls zum Ostdeutschen Tiefland, der Nordosten Berlins wird hingegen zum Gebiet Uckermark mit Odertal gerechnet. Das sind die Bereiche der Stadt, die geographisch zur Barnimhochfläche gehören.
Laut Bundesnaturschutzgesetz darf seit März 2020 das Saat- und Pflanzgut von krautigen Arten und von Gehölzen in der freien Natur nur noch innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden, das heißt, die Verwendung von gebietseigenem Material ist gesetzlich vorgeschrieben.
Für innerstädtische Grünanlagen gilt diese Vorgabe nicht, wird aber empfohlen und in Berlin auch mehr und mehr umgesetzt. Übrigens, kleine Tüten Regiosaatgut werden auch den Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zur Verfügung gestellt. Und Kleingärtnerinnen und Kleingärtner können über den Landesverband der Gartenfreunde und die Stiftung Naturschutz Berlin regionales Saatgut erhalten.
Berlin ist also auf einem guten Weg, dass hier immer mehr Pflanzen aus der Region bewusst angepflanzt bzw. die Samen regionaler Gewächse ausgesät werden.
Und alle können dabei mithelfen: Wenn es um Pflanzen auf dem Balkon geht, im Schrebergarten, im begrünten Hinterhof oder im Garten des Eigenheims. Packen wir’s gemeinsam an und setzen wir den eingeschlagenen Weg fort!
Bei der Auswahl von Pflanzen für das öffentliche Grün ist es zunächst entscheidend, wo und zu welchen Zwecken sie eingesetzt werden sollen. Geht es zum Beispiel um besonders schön blühende Sträucher und Zierpflanzen, um Rasen für eine Liegewiese, um Bäume, Sträucher und krautige Pflanzen für naturnahe Standorte oder um robustes Straßenbegleitgrün?
Dies sind nur einige Beispiele für die vielen verschiedenen Arten von von Bepflanzungen. Für den jeweiligen Zweck müssen die geeignetsten Pflanzen ausgewählt werden.
Pflanzen im öffentlichen Grün erfüllen zum einen eine soziale Funktion für uns Menschen. Wir nutzen Grünflächen zum Verweilen, zur Ruhe und Erholung vom Großstadtstress, zum Sport treiben, Picknicken usw. Die Grünanlagen und die dort wachsenden Pflanzen helfen dabei, dass wir uns wohl fühlen. Auf der anderen Seite erfüllen die Grünflächen vielfältige ökologische Funktionen. Sie sind Lebensraum zahlreicher Tiere und Pflanzen, ihre Blüten bieten Nahrung für Insekten, sie sorgen für Abkühlung im Sommer, reinigen die Luft, lassen das Regenwasser im Boden versickern und sind somit wichtig für die Grundwasserneubildung.
Ein weiterer wichtiger Aspekt und derzeit viel benutzter Begriff ist Biodiversität, was biologische Vielfalt bedeutet. Diese gilt es in der Stadt zu fördern und auszubauen. Hier spielen Grünflächen eine entscheidende Rolle. Das Artenspektrum soll breit und vielfältig sein. Bei manchen Grünflächen ist deren soziale Funktion besonders wichtig, andere haben primär ökologische Funktionen. Auch der Pflegeaufwand spielt eine Rolle und mögliche Pflanzenschädlinge sollten auch in Betracht gezogen werden. Die Pflanzenwahl muss all diese Faktoren berücksichtigen und entsprechend ausgewogen sein.
Hinzu kommt in den letzten Jahren immer mehr die Tendenz, sogenannte gebietseigene Arten zu verwenden. Durch das Bundesnaturschutzgesetz ist der Einsatz heimischer Arten seit März 2020 für Aussaaten und Anpflanzungen in der freien Natur vorgeschrieben. Für städtisches Grün gilt diese Regelung nicht, wird aber empfohlen. Berlin hat sich genau das vorgenommen und bereits 2012 in der „Berliner Strategie zur Biologischen Vielfalt“ das Ziel formuliert, verstärkt zertifiziertes gebietseigenes Pflanz- und Saatgut zu verwenden.
Bei der Anschaffung von Pflanzen und Saatgut ist es wichtig, dass deren Herkunft sicher belegt werden kann. Hierfür gibt es entsprechende Zertifizierungen, die sicherstellen, dass das Material tatsächlich aus der gewünschten Region stammt sowie Anzucht und Ernte nach speziellen Qualitätskriterien erfolgten.
Die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und vom Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege herausgegebene Broschüre ”Pflanzen für Berlin – Verwendung gebietseigener Herkünfte“ bietet fundierte Unterstützung für alle, die sich mit der Verwendung gebietseigener Pflanzen befassen. Unter anderem wird erklärt, welche Vorkommensgebiete für Berlin zutreffen.
Auch sind umfangreiche Artenlisten für ganz verschiedene Standorte enthalten, welche bei der Auswahl der richtigen Pflanzen für den jeweiligen Standort und Zweck sehr hilfreich sind.
Die Folgen des fortschreitenden Klimawandels werden immer deutlicher spürbar. So führt die globale Erderwärmung in unseren Breiten unter anderem zu relativ milden Wintern, langen Trockenperioden vom Frühjahr bis zum Herbst sowie einer Zunahme von Extremwetterereignissen wie starken Gewitter mit Sturm, Hagel und Starkregen. Die über die letzten Jahre betrachtet milden Temperaturen in den Wintermonaten tragen auch dazu bei, dass mehr Schädlinge den Winter überleben. Extreme Trockenheit, wie wir sie in vielen der letzten Jahre erlebt haben, wirkt sich negativ auf die Grundwasservorräte aus. Wenn oberflächennahes Grundwasser fehlt und kein bzw. zu wenig Regen fällt, leiden Pflanzen unter Wassermangel. Ohne genügend Wasser im Wurzelbereich können nicht ausreichend Nährstoffe aus dem Boden aufgenommen werden, da diese in Wasser gelöst in die Pflanze gelangen. Trockenstress trägt auch dazu bei, dass Pflanzen weniger widerstandsfähig und somit anfälliger für den Befall durch Schädlinge werden. Zudem erhöht extreme Trockenheit die Waldbrandgefahr.
Die Auswirkungen des Klimawandels auf die Biodiversität sind verheerend. So wird geschätzt, dass rund die Hälfte aller Tier- und Pflanzenarten in den weltweit bedeutendsten Naturregionen mittelfristig dem Klimawandel zum Opfer fallen werden. Der Erhalt der Biodiversität ist jedoch eine elementare Voraussetzung für Erfolge beim Klimaschutz und bei der Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Denn gesunde Ökosysteme speichern enorme Mengen an Treibhausgasen und mildern die Folgen von extremen Wetterereignissen. Sie tragen dazu bei, dass auch zukünftig wichtige Ökosystemleistungen wie sauberes Wasser oder frische Luft für alle Menschen zur Verfügung stehen.
Manche Pflanzen kommen mit den sich verändernden klimatischen Bedingungen besser zurecht, andere weniger. Handelt es sich dabei um Arten, die das Potenzial haben, sich sehr schnell und unkontrolliert auszubreiten – auch auf Kosten einheimischer Pflanze – (invasive Neophyten) können Ökosysteme enormen Schaden nehmen. Bei der Auswahl von Pflanzen für öffentliche Grünflächen wird man zukünftig noch genauer hinschauen müssen, welche mit den sich verändernden Klimabedingungen gut zurechtkommen. Auch Schädlingsanfälligkeit und Widerstandskraft gegenüber Stürmen spielen zunehmend eine Rolle.
Berlin und Brandenburg gehören schon lange zu den trockeneren Regionen Deutschlands. Pflanzen, die hier schon immer zu Hause waren, konnten sich über einen sehr langen Zeitraum an die hiesigen Verhältnisse wie auch die Bodenbeschaffenheit anpassen. Somit scheint eine stärkere Verwendung einheimischer bzw. gebietseigener Pflanzen auch vor dem Hintergrund der fortschreitenden Klimawandels sinnvoll. Dies hat sich auch das Land Berlin vorgenommen und in seiner „Berliner Strategie zur Biologischen Vielfalt“ das Ziel formuliert, verstärkt zertifiziertes gebietseigenes Pflanz- und Saatgut zu verwenden. Zusätzlich können Pflanzenarten aus angrenzenden wärmeren Regionen und die an sie gebundenen Insekten und Nahrungsketten die heimische Biodiversität nachhaltiger stützen und ergänzen als Arten aus weiter entfernt liegenden Gebieten.
Wichtig ist, dass besonders auf Vielfalt geachtet und für zu bepflanzende Flächen ein breites Artenspektrum ausgewählt wird, denn grundsätzlich begünstigt eine hohe genetische Diversität einer Art die Anpassung an sich wandelnde Umweltbedingungen.
Diese Prozesse gilt es bei der Pflanzenwahl im Blick zu behalten, um die Folgen des Klimawandels bestmöglich abzufedern und so das öffentliche Grün fit für die Zukunft zu machen.