Die Aufgabe der integrierten Gesundheitsberichterstattung ist in § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) von 2006 verankert. Sie beinhaltet eine Darstellung und Bewertung von Daten und Informationen, welche für die Gesundheit der Bevölkerung, bedeutsam sind.
In Spezialberichten werden Schwerpunktthemen und besondere Probleme von regionaler, epidemiologischer und soziostruktureller Bedeutung aufgegriffen und vertieft.