Fußverkehrsplan

Fußgänger

Das Land Berlin erarbeitet gemäß Berliner Mobilitätsgesetz § 52 erstmals einen Fußverkehrsplan. Auf Grundlage des Mobilitätsgesetzes fördert er den Fußverkehr und legt Standards für ihn fest, ähnlich wie dies für andere Verkehrsarten im Rad- und Nahverkehrsplan bereits üblich ist.
Die wesentlichen Inhalte des Fußverkehrsplan werden in § 52 MobG BE festgelegt.

Dazu gehören:

  • die Entwicklung eines Vorrangnetzes für den Fußverkehr
  • die Festlegung von Qualitäts- und Erschließungsstandards
  • andere planerische Zielvorgaben
  • Ableitung von Maßnahmen für einen Zeitraum von fünf Jahren

Damit wird der Fußverkehrsplan die Mobilität für alle Menschen gewährleisten und die Verkehrssicherheit des Fußverkehrs erhöhen.
In einem ersten Schritt hatte die Mobilitätsverwaltung die voraussichtliche Struktur und die vorgesehenen Inhalte des Fußverkehrsplans erarbeiten lassen und intensiv mit dem landesweiten Gremium Fußverkehr und den zwölf Bezirken abgestimmt. Daraus entstand in einem zweiten Schritt der Entwurf des Fußverkehrsplans. Wesentliche Inhalte sind die Entwicklung von Qualitätsstandards für die Infrastruktur und die Bestimmung von Kriterien für die Festlegung bezirklicher Wegenetze mit besonderer Bedeutung für den Fußverkehr.

Nach der Beteiligung der Bezirke, des Gremiums Fußverkehr, weiterer Träger öffentlicher Belange sowie anderer Senatsverwaltungen soll der Entwurf des Fußverkehrsplans nach dem Beschluss des Rats der Bürgermeister dem Senat bis Ende 2025 zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

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