Für beihilferelevante Antragstellerinnen und Antragsteller und einer Förderung nach der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) sind Förderquoten bis zu 70 % anteilig an den förderfähigen Ausgaben, je nach Unternehmensgröße und Artikel der AGVO möglich. Die Gesamtprojektkosten (beihilfefähigen Kosten) richten sich nach dem jeweiligen Artikel der AGVO, welcher angewendet wird. Die Beihilfe darf bestimmte Anmeldeschwellen, welche in der AGVO für verschiedene Bereiche definiert sind, nicht überschreiten. Beispiel: Die Anmeldeschwelle für Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen nach Art. 38 der AGVO beträgt 15 Mio. €.
Für beihilferelevante Antragstellerinnen und einer Förderung nach De-minimis ist eine Förderung von bis zu 300.000 € möglich. Der Höchstbetrag von 300.000 € bezieht sich auf die De-minimis Beihilfen, welche an ein Unternehmen in den letzten drei Jahren vor Bewilligung des aktuell beantragten Vorhabens ausgereicht wurden, und darf nicht überschritten werden. Die Gesamtprojektkosten (beihilfefähigen Kosten) sind nicht gedeckelt.
Die Förderquoten im Förderschwerpunkt 3 sind für beihilfefreie Antragstellerinnen (beispielsweise Bezirksverwaltungen) bis zu 75 % und in Ausnahmen bis 90 % möglich. Die Gesamtprojektkosten (förderfähige Ausgaben) sind nicht gedeckelt.
Förderschwerpunkt 3: Fragen und Antworten
-
Wie hoch wäre das max. Fördervolumen bzw. die max. Gesamtprojektkosten pro Projekt im Förderschwerpunkt 3?
-
Was zählt zu Energieinfrastruktur für Strom im Förderschwerpunkt 3?
Gemäß der Definition der AGVO zählen nur die Übertragungs- und Verteilernetze sowie zugehöriger Regelungs- und Sicherheitssysteme zu Energieinfrastruktur. Also die “Übertragung” und “Verteilung”. Die “Versorgung” dagegen z.B. innerhalb von Gebäuden, zählt nicht zu Energieinfrastruktur.
Siehe Seite 23 und folgende der AGVO Stand 07/2023. -
Sind PV-Anlagen im Förderschwerpunkt 3 förderfähig?
Da über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bereits eine Förderung erfolgt, wird derzeit geprüft, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Realisierung von PV-Anlagen mit BENE 2 unterstützt werden kann.
Insbesondere wird derzeit geprüft, ob PV-Ausgaben in Verbindung mit Stromspeichern und für den eigenen Strombedarf/ Verbrauch förderfähig sind unter der Voraussetzung, dass keine EEG-Umlage oder vergleichbare Förderung oder Vergütung in Anspruch genommen werden. Die Dimensionierung ist zu begründen.
Im Förderschwerpunkt 3 umfassen die förderfähigen Ausgaben Solarstromspeicher, die Steuerung, die Leitungen mit Befestigung und Dämmung, Pumpen, Fühler und Messeinrichtungen, Sicherheitsventile und Ausdehngefäße, Unterbauten/ Aufständerung und ggf. notwendige bauliche Veränderungen am Gebäude/ Dach.
Derzeit wird eine Deckelung der förderfähigen Investitionen anhand des eigenen Strombedarfs geprüft. -
Ist die Umwandlung von eigenem regenerativem Strom z.B. PV-Strom oder BHKW in Wasserstoff H2 und Wasserstoffspeicher förderfähig?
Ja, es ist jedoch im Einzelfall zu begründen und zu prüfen, warum die Technik aus energietechnischen und wirtschaftlichen Gründen gewählt wird. Eine Bestätigung eines Fachplaners und/ oder Energieberaters (für Förderprogramme des Bundes gelistet) kann zusätzlich gefordert werden.
-
Wieviel (Primär-)Energie muss ich mindestens im Förderschwerpunkt 3 einsparen?
Es gibt keine Anforderung bezüglich einer bestimmten Höhe einzusparender Primärenergie.
-
Wie ist der Begriff "Quartier" im Förderschwerpunkt 3 definiert?
Ein Quartier besteht aus mehreren flächenmäßig zusammenhängenden privaten und/oder öffentlichen Gebäuden einschließlich öffentlicher Infrastruktur. Das Quartier entspricht in der Regel einem Gebiet unterhalb der Stadtteilgröße und kann auch ein im Rahmen der Städtebauförderung ausgewiesenes Gebiet sein. Quartiere können aus Bestandsgebäuden oder aus einer Mischung von Neubauten und Bestandsgebäuden bestehen.
-
Ist die Herstellung (Abscheidung) und Speicherung von CO2 förderfähig?
Nein.
-
Ist eine 100% Förderung möglich?
Nur für beihilfefreie Vorhaben und in absoluten Ausnahmefällen mit entsprechender Begründung und Nachweis, dass keine Eigenmittel und keine andere Förderung ergänzend aufgebracht werden können.
-
Ist die Wärme-/ Stromversorgung mithilfe von Energiespeichern für einzelne Gebäude im Förderschwerpunkt 3 förderfähig? (ohne Effizienzanforderung)
Wenn es sich um ein intelligentes Energiesystem oder um die Ergänzung oder Optimierung bestehender Energieinfrastruktur handelt, ja. Ein Quartiersbezug muss nicht vorhanden sein.
-
Ist KWK oder sind BHKWs, die mit Biogas oder Biogas-Wasserstoff betrieben werden sollen (oder die Umrüstung auf den Betrieb mit Biogas/H2), förderfähig?
Ja, jedoch ausschließlich in Verbindung mit Strom- oder Wärmespeichern und Netzen und nur, wenn das Gas aus regenerativen Quellen ist, ortsnah (selbst) erzeugt wird oder leitungsgebunden geliefert werden kann. Biogas- oder Wasserstoffspeicher sind nicht förderfähig, wenn das Gas nicht ortsnah (selbst) erzeugt wird, sondern mittels Tankwagen oder in Flaschen geliefert werden müsste.
Der erzeugte Strom darf den Bedarf des Gebäudes nicht überschreiten. Es darf keine EEG-Umlage oder vergleichbare Förderung oder Vergütung in Anspruch genommen werden. -
Sind Biogasspeicher und die Herstellung von Biogas förderfähig?
Die Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Es werden Projektskizzen angenommen und auf Förderfähigkeit geprüft, bei denen das Biogas auf Basis unvermeidbarer ortsnaher Quellen wie Bioabfällen, Mist oder Abwasser hergestellt wird. Die Herstellung von Biokraftstoff ist ausgeschlossen.
-
Darf selbst erzeugtes/r und gespeichertes/r Biogas oder Wasserstoff aus regenerativen Quellen weitergegeben werden?
Biogas und Wasserstoff sind ortsnah zu verwenden und dürfen nicht vermarktet werden.
-
Zählt die Abwärmenutzung aus bestehenden Netzen für Abwasser oder Regenwasser mittels Wärmetauscher und Wärmepumpe als "erneuerbare Energie", als "Fernwärme" oder in Kombination mit PV sogar als KWK? Welcher Artikel der AGVO Ist in solchen Fällen zu wählen?
Die Abwärmenutzung aus Abwasser oder Regenwasser ist, wie z. B. auch Geothermie, als Nutzung von Umweltwärme einzuordnen und wäre, wenn es der Fördergegenstand ist, als Erneuerbare Energie dem Artikel 41 zuzuordnen.
-
Zählt bei einem Neubaugebäude die Installation von Luft-Wärmepumpen oder Wärmepumpen, die durch Umweltenergie (Geothermie, aktivierte Bodenplatte etc.), außer Abwasser oder Regenwasser (wie in FAQ zuvor), als Energienetz im Sinne des Förderschwerpunkts?
Nein, es ist nicht förderfähig, da dies keine Integration in „bestehende Energienetze” (EFRE-OP) bedeutet. Zudem ist ein einzelnes Gebäude kein “Quartier”.
-
Kann das/ können die Gebäude (samt Technik) nach Fertigstellung der Fördermaßnahme verkauft werden? Sind Projektentwickler antragsberechtigt?
Fördermittelnehmer können für die Dauer der Zweckbindung nicht frei über die geförderten Bauteile verfügen und sie somit nicht veräußern.
Der Antrag für die Förderung sollte von dem (endgültigen) Eigentümer der Anlage gestellt werden. Energieliefer-Kontraktoren sind ebenfalls antragsberechtigt. Eine Alternative bietet das Betreiber-Contracting, bei der die geförderte Anlage im Besitz des (Gebäude-)Eigentümers verbleibt. -
Ist Grunderwerb förderfähig?
Grunderwerb ist bei investiven Maßnahmen im Förderschwerpunkt 3 anteilig förderfähig. Bei neu zu erschließenden Flächen werden maximal 10 % der förderfähigen Investitionsausgaben und Planungsausgaben anerkannt. Bei Wiederbebauung bereits versiegelter Flächen sind 15 % der förderfähigen Investitionsausgaben und Planungsausgaben anteilig förderfähig.
Dies gilt nicht für Miet-, Pacht- oder Erbbaurechtsverträge. -
Sind Personalkosten förderfähig?
Nur bei Forschungsvorhaben und Machbarkeitsanalysen sind im Förderschwerpunkt 3 Personalkosten sowie externe Leistungen anteilig förderfähig. Bei investiven Maßnahmen sind eigene Personalkosten nicht förderfähig.
-
Muss ich bei einer Förderung nach der AGVO immer eine Investitionsmehrkostenbetrachtung machen?
Nein, die förderfähigen Ausgaben sind je nach der Vorgabe des jeweiligen Artikels und ggf. Unterpunkt des Artikels der AGVO zu ermitteln. z. B. sind bei dem Art. 41 die gesamten der Maßnahme zugehörigen Ausgaben förderfähig.
Kontakt
Für die Beratung von BENE 2-Interessenten ist der beauftragte Programmträger zuständig:
B.&S.U. Beratungs- und Service-Gesellschaft Umwelt mbH
Ansprechpartnerin bei der Bewilligungsstelle:
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Dr. Karin Gerner
- Berlin