Förderschwerpunkt 1: Fragen und Antworten

  • Unter welchen Voraussetzungen sind PV-Anlagen im Förderschwerpunkt 1 förderfähig? (Stand 05.11.2024)

    Unter den folgenden Voraussetzungen können stromerzeugende Anlagen in BENE 2 bezuschusst werden:
    1. Die Maßnahme muss einem der aktuellen Förderaufrufe inhaltlich zugeordnet werden können.
    2. Die Anlage muss so dimensioniert sein, dass im regulären Anlagenbetrieb mindestens 90 % (Ausnahme 70 % bei öffentlichen Schulstandorten) des jährlich erzeugten Stroms der Eigenversorgung am jeweiligen Standort dienen und nicht in das Stromnetz eingespeist werden. Erwartete Änderungen in Bezug auf den Eigenstrombedarf in Folge beantragter oder geplanter Energieeffizienzmaßnahmen sind dabei zu berücksichtigen.
    Zur Anlagendimensionierung ist eine Simulationsberechnung durchzuführen, die von einer/m Energieeffizienzexpertin/en zu bestätigen und auf Verlagen des Programmdienstleisters jederzeit vorzulegen ist. Die monatlichen Zählerstände in Bezug auf Stromertrag und Stromeinspeisung der Anlage sind auf Verlangen des Programmdienstleisters im Rahmen der Zweckbindungskontrolle zwecks Nachweises der 90 (70) %igen Eigennutzung vorzulegen. Die jährliche Einspeisung gemäß Zählerstand darf somit in der Regel bei maximal 10 % (Ausnahme 30 % bei öffentlichen Schulstandorten) des Stromertrags liegen.
    Es ist entweder die Vermarktungsform „unentgeltliche Abnahme“ (vgl. § 3 Nr. 46a EEG) zu wählen oder bei Anlagen > 200 kW (200 kWp bei PV-Anlagen) ist mit nachfolgender Ausnahme eine vertragliche Regelung vorzulegen aus der hervorgeht, dass keine Einnahmen z.B. aus der Direktvermarktung erzielt werden oder der Überschussstrom entgeltlos dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird.

    Ausnahme: Sofern es sich beim Begünstigten um eine mittelbewirtschaftende Stelle z. B. Bezirk / Senatsverwaltungen handelt, dürfen geringfügige Erlöse generiert werden, die keine signifikanten Einnahme darstellen. Der Nachweis ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.
    Die Nichteinhaltung der Anforderungen und wesentliche Abweichungen >10 % können zu Finanzkorrekturen führen.
    3. Alternativ zu 2 können auch Insellösungen bezuschusst werden, bei denen eine Einspeisung in das Stromnetz technisch ausgeschlossen ist und der erzeugte Strom somit vollständig für den Eigenbedarf genutzt wird.

  • Welche Mindestanforderungen müssen im Förderschwerpunkt 1 erfüllt werden, um eine BENE 2 Förderung zu erhalten?
    Nachfolgend sind die Mindestanforderungen in Bezug auf Gebäudesanierungsvorhaben gemäß den festgelegten Projektauswahlkriterien aufgeführt. In den Förderaufrufen werden gegebenenfalls höhere Anforderungen gestellt.
    • Umfassende Gebäudesanierungsvorhaben von Nichtwohngebäuden (außer Denkmal und bei erhaltenswerter Bausubstanz) führen, basierend auf dem zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Gebäudeenergiegesetz (GEG), zu einem Niveau, das in Bezug auf den Primärenergiebedarf in der Regel mindestens dem Referenzgebäude nach GEG entspricht. Bei der Sanierung einzelner Bauteile gemäß Anlage 7 GEG sind die Mindestanforderungen an die U-Werte gemäß GEG in der Regel um den Faktor 0,8 zu verbessern (-20 %), sofern wirtschaftlich und bauphysikalisch sinnvoll. Sofern das Energiewendegesetz (EWG Bln) oder die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) anzuwenden sind bzw. die Anwendung in den Förderaufrufen auch für andere Begünstigte (z. B. private Träger, Religionsgemeinschaften) vorgegeben wird, gelten die Anforderungen des EWG Bln bzw. der VwVBU als Mindestanforderungen.
    • Gebäudesanierungsvorhaben im Denkmalbereich und bei erhaltenswerter Bausubstanz sollen unter Beachtung des Denkmalschutzes ein möglichst hohes Sanierungsniveau anstreben. Die U-Werte der zu sanierenden Bauteile müssen um mindestens Faktor 0,7 verbessert werden (-30 %).
  • Im Fördermerkblatt FS 1 steht „Unabhängig davon können investitionsvorbereitende Maßnahmen wie begleitende Gutachten und Studien bezuschusst werden.“ Was ist hierunter zu verstehen? Zählen hierzu auch Sanierungskonzepte und Analysen?

    Mit Gutachten und Studien sind direkt mit dem Investitionsvorhaben zusammenhängende Bestandsaufnahmen, Vorplanungen, Bauvorbereitende Gutachten wie z. B. Boden/Altlasten-Untersuchung gemeint.

  • Wovon hängt bei nicht als beihilfefrei eingestuften Vorhaben ab, ob eine Förderung nach De-minimis oder nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) beantragt werden sollte?

    Sofern der Teilnahmeaufruf dazu keine Regelung vorsieht, liegt die Entscheidung beim Antragstellenden. Die Förderung nach De-minimis ist in der Regel mit einem geringeren Antragsaufwand verbunden, die Förderung kann zudem unter Umständen höher ausfallen als bei einer Förderung nach der AGVO. Die Betrachtung einer Referenzinvestition entfällt dann in der Regel. Voraussetzung ist das Vorhandensein eines entsprechenden Freibetrags (maximal 300.000 € Förderung innerhalb von drei Jahren).

  • Wie kann ich prüfen, ob mein Vorhaben als Energieeffizienzvorhaben für BENE 2 geeignet ist?
    Die folgenden drei Schritte helfen Ihnen, eine eigene Ersteinschätzung vorzunehmen:
    1. Abschätzung der Einspareffekte (End- und Primärenergiebedarf in % und absolut) sowie Ermittlung der CO2-Einsparung in CO2-Äquivalenten
      Hilfsmittel: Excel-Tool BENE-Daten- und Berechnungsblatt (Senden wir gerne auf Anfrage zu)
    2. Überprüfung der Mindestanforderungen auf Basis des zur Maßnahme passenden veröffentlichten Teilnahmeaufrufes (sofern dieser noch nicht publiziert ist, kann hilfsweise die Förderrichtlinie sowie das Fördermerkblatt zum FS 1 herangezogen werden.
    3. Einschätzung, ob der Förderbedarf unter Einhaltung der beihilferechtlichen Regelungen (De-minimis/ AGVO) auf Basis der Vorgaben im Förderaufruf gedeckt werden kann. Unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit im Einzelfall orientiert sich die Höhe der Förderung von Investitionsmaßnahmen an der erzielten Reduzierung von THG-Emissionen, dem angestrebten Sanierungsniveau bei einer umfassenden Sanierung unter Beachtung der Randbedingungen (Denkmalschutz), der Ausgangssituation und dem finanziellen Aufwand (effizienter Mitteleinsatz).
  • Wie ist bei Gebäudesanierungsvorhaben mit Anbauten bzw. Erweiterungsbauten umzugehen?

    Die Errichtung von Anbauten bzw. Erweiterungsbauten ist nicht förderfähig. Für die Ermittlung der Energie- und THG-Einsparungen wird in der Regel die Nettogrundfläche des unsanierten Bestandsgebäudes angesetzt.

  • Wie ist bei Liegenschaften mit mehreren zu sanierenden Gebäuden vorzugehen?

    Für jedes Gebäude muss eine gesonderte Anlage zur Projektbeschreibung eingereicht werden. Erfolgt die Aufforderung zur Antragstellung für mehrere Gebäude einer Liegenschaft, kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

  • Welche Anforderungen gelten für die Einreichung von Projektskizzen (Zeitpunkt und Antragsberechtigung)?

    Bei der Einreichung von Projektskizzen über unser BENE 2-Förderportal bitten wir zu beachten, dass nur bei Einhaltung der in den Aufrufen beschriebenen Anforderungen und Einreichung der jeweils erforderlichen Informationen die Aussicht besteht, zur Antragstellung aufgefordert zu werden. Wir nehmen jedoch auch gerne jederzeit Projektskizzen entgegen, für die noch keine passenden Förderaufrufe geschaltet sind, die jedoch vom Inhalt und Grundsatz her den Vorgaben des Fördermerkblatts entsprechen. Damit haben wir die Möglichkeit bedarfsgerecht und zielgenau weitere Aufrufe unter Berücksichtigung Ihrer Anregungen zu konzipieren.
    Ob es sinnvoll ist mit einer Projektidee auf eine Teilnahmeaufruf zu warten, sollten Sie telefonisch oder auf Basis einer allgemeinen kurzen Anfrage per E-Mail mit uns abstimmen.
    Wichtig: Projektskizzen müssen von den jeweils Antragsberechtigten eingereicht werden. Dritte können unter Beifügung einer entsprechenden Legitimation eine Einreichung vornehmen.

  • Kann eine Projektskizze oder -beschreibung eingereicht werden, die Maßnahmen zu unterschiedlichen Förderaufrufen des Förderschwerpunktes 1 beinhaltet?

    Ja, es kann eine gemeinsame Projektskizze oder -beschreibung eingereicht werden, die sich auf mehrere Teilnahmeaufrufe zum Förderschwerpunkt 1 bezieht, sofern die Förderaufrufe kombinierbar sind. Es sind die jeweiligen Anlagen gemäß den Förderaufrufen einzureichen, auf die sich die Projektinhalte beziehen.

  • Wie erfolgt die Bilanzierung der Primärenergie- und THG-Emissionsminderungen und mit welchen Emissions- und Primärenergiefaktoren wird gerechnet?
    Sofern in den Teilnahmeaufrufen keine abweichenden Regelungen festgelegt werden, gilt:
    Bei umfassenden Gebäudesanierungsvorhaben (Gebäudehülle ggf. mit Haustechnik) erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Energieausweise gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) und den dort hinterlegten THG-Emissionsfaktoren.
    Bei allen anderen Maßnahmen erfolgt die Ermittlung im Rahmen der Energieeffizienzanalysen. Dabei werden die vom Umweltbundesamt (UBA) publizierten bzw. die vom Globalen Emissions-Modell integrierter Systeme (GEMIS) berechneten THG-Emissionsfaktoren angewendet. Für Kälteprojekte wird zudem ein Berechnungsverfahren vorgegeben (nach Total Equivalent Warming Impact (TEWI)). Werden nur kleinere Bauteilflächen bei Denkmalgebäuden saniert und ist der Aufwand für die Bilanzierung nach GEG unangemessen hoch, kann eine Abschätzung über die U-Werte der Bauteile erfolgen.
    Die eingereichten Energiebilanzen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
  • Sind Bauplanungsunterlagen zu erstellen?

    Antwort: Grundsätzlich ja. In den Ergänzenden Ausführungsvorschriften zu dem § 24 Landeshaushaltsordnung (AV zu § 24 LHO in der jeweils gültigen Fassung) ist die grundsätzliche Verfahrensweise beschrieben. Abweichungen vom Regelverfahren können von der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung in Abstimmung mit den anderen Beteiligten festgelegt werden. Bei Fragen dazu bitte den Programmdienstleister kontaktieren.

  • Was ist bei Einsatz weiterer Finanzierungsquellen zu beachten?

    A. Kumulierung
    Ob eine Kumulierung unter Beachtung der Beihilferegelungen zulässig bzw. möglich ist, wird im Zuge der Prüfung der geplanten Finanzierung geklärt.

    B. Ausschluss von Doppelförderungen
    Um eine Doppelförderung zu vermeiden und eine eindeutige Förderprogrammzuordnung zu gewährleisten, sind bei Umsetzung mehrerer Maßnahmen an einem Standort die einzelnen Förderungen strikt voneinander zu trennen und somit alle Aufträge zu Investitionen und Planungsleistungen möglichst getrennt zu vergeben und abzurechnen.

  • Bis wann muss die Geschlossenheit der Finanzierung nachgewiesen werden?

    Die Geschlossenheit der Finanzierung muss in der Regel zur Antragstellung vorliegen beziehungsweise gesichert sein. In Ausnahmefällen können Finanzierungsnachweise auch nach Bewilligung eingereicht werden, wobei dann der Bestand der Bewilligung mit der Vorlage der Nachweise verknüpft wird (auflösende Bedingung). Eine Auszahlung von Fördermitteln erfolgt erst, wenn die Geschlossenheit der Finanzierung nachgewiesen wurde.

  • Wie erfolgt die Auszahlung von Fördermitteln bei Zuwendungen? Was ist bei der Finanzplanung zu beachten?

    Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage erbrachter Leistungen sowie bezahlter und wertgestellter Rechnungen.
    Vorauszahlungen des Begünstigten an seine Auftragnehmer sind nicht erstattungsfähig. Für den Fall, dass eine Vorauszahlung durch besondere Umstände begründet wird, ist sie zwischen Begünstigtem und Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren und damit als Ausnahme zulässig.
    Im Jahr des Projektabschlusses ist der letzte Zwischennachweis spätestens zum Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen.

  • Welche Ausgaben sind förderfähig und gibt es Begrenzungen?

    Beachten Sie hierzu bitte die Ausführungen in der Förderrichtlinie, im Fördermerkblatt zum Förderschwerpunkt 1 und im jeweiligen Teilnahmeaufruf.

  • Müssen alle dem Vorhaben direkt zuzuordnenden Ausgaben beantragt werden oder können Teilleistungen auch vollständig aus Eigenmitteln finanziert werden?
    Ja, alle Leistungen, die maßgeblich sind für die Erzielung der energetischen Effekte, müssen Gegenstand der beantragten förderfähigen Ausgaben sein oder direkt durch diese induziert werden. Andernfalls können die daraus resultierenden Effekte nicht dem Vorhaben zugeordnet werden.
    Ein Beispiel: Die Ausgaben für neue Fenster müssen Gegenstand der beantragten Ausgaben sein, wenn die in BENE beantragte umfassende Gebäudesanierung und die eingereichte energetische Bilanzierung nach dem GEG diese Maßnahme beinhaltet.
  • Wann gilt ein Vorhaben als begonnen und nicht mehr zuschussfähig? Bis zu welcher Leistungsphase gelten Planungsleistungen diesbezüglich als unkritisch?

    Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zuwendungszweck. Im Einzelfall kann – auf rechtzeitigen, begründeten Antrag hin – die bewilligende Stelle Ausnahmen von diesen Regelungen zulassen.

  • Besteht die Möglichkeit schon vor der offiziellen Bewilligung mit Maßnahmen zu beginnen.

    Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn (VzM) bzw. Letter of Intent (LOI) zustellen, um mit Maßnahmen z. B. Ausschreibungen schon vor der offiziellen Bewilligung auf eigenes Risiko zu starten. Die Antragstellerin/ der Antragsteller muss hierzu aber nachvollziehbare Gründe vorlegen, warum mit dem Start nicht bis zum Ende der Antragsprüfung und -bewilligung gewartet werden kann.

  • Wann ist im Fall einer positiven Projektauswahl mit einem Zuwendungsbescheid bzw. mit einer Verwaltungsvereinbarung zu rechnen?

    Nach Auswahlbestätigung Ihrer Skizze stellen Sie bitte den Antrag über das BENE 2-Förderportal. Falls alle Unterlagen und für die Prüfung erforderlichen Informationen vorliegen, dauert es in der Regel 4 – 6 Wochen bis zur Bescheiderteilung.

  • Inhaltlich deckt mein Vorhaben die Anforderungen gemäß Förderrichtlinie und Fördermerkblatt ab, es ist jedoch kein passender Förderaufruf publiziert. Sollte ich trotzdem eine Skizze im Förderportal einreichen?

    Ja, auch wenn kein passender Förderaufruf veröffentlicht ist, können Sie gerne eine Skizze über das Förderportal einreichen. Wir können dies dann bei der Ausgestaltung beziehungsweise Anpassung von Förderaufrufen berücksichtigen.

  • Wie definieren sich „zu Wohnzwecken genutzte Gebäude“?

    Die Definition richtet sich nach den Begriffsbestimmungen des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG).
    Nach § 3 Abs. 1 Nr. 33 des GEG „Wohngebäude“ ist ein Wohngebäude ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen.
    Demnach sind Investitionen in solche Gebäude von einer Förderung Förderschwerpunkt 1 „Energieeffizienz“ ausgeschlossen.

  • Fallen auch Beherbergungsstätten wie Hotels, Pensionen, Gästehäuser oder Jugendherbergen unter die nicht förderfähigen Wohngebäude?

    Nein. Investitionen in solche Gebäude können im Förderschwerpunkt 1 „Energieeffizienz“ gefördert werden, sofern ein passender Förderaufruf publiziert ist.

  • Sind Skizzen zu Vorhaben erfolgsversprechend, wenn die Umsetzung der Maßnahme nicht mittelfristig erfolgen kann oder wird?

    Nein. Es wird erwartet, dass im Fall einer Bewilligung die Umsetzung des Vorhabens zeitnah erfolgt. Andernfalls würden Fördermittel reserviert und es bestünde das Risiko, dass von einer Umsetzung gegebenenfalls Abstand genommen wird und die Mittel blockiert sind. Darüber hinaus verfallen EU-Mittel, wenn diese nicht entsprechend der Programmplanung abgerufen werden.

Antragstellung

Kofinanziert von der Europäischen Union