Schornsteinfeger: Aufgaben und Zuständigkeiten

Schornsteinfeger auf dem Dach

Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Bei den Schornsteinfegerarbeiten ist zwischen hoheitlichen und nicht-hoheitlichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeiten zu unterscheiden. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten (§§ 13 ff. Schornsteinfeger-Handwerksgesetz SchfHwG) zählen insbesondere
  • die Feuerstättenschau,
  • die Ausstellung des Feuerstättenbescheids,
  • die Führung des Kehrbuchs sowie
  • die Bauabnahme (Tauglichkeitsbescheinigung des Schornsteins).

Diese Tätigkeiten sind ausschließlich von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) durchzuführen. Die dafür anfallenden Gebühren sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt.

Die Ergebnisse der Feuerstättenschau werden im Feuerstättenbescheid festgelegt. Der Feuerstättenbescheid führt alle Schornsteinfegerarbeiten nach Art und Zeitpunkt auf, die an der Feuerungsanlage durchzuführen sind (Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten). Mit der Durchführung der festgelegten Schornsteinfegerarbeiten können die Eigentümer eines Grundstücks jeden Schornsteinfegerbetrieb beauftragen. Anders als die hoheitlichen Tätigkeiten der bBSF unterliegen diese nicht-hoheitlichen Tätigkeiten der freien Preisgestaltung.

Wenn diese nicht-hoheitlichen Tätigkeiten nicht von der bzw. dem zuständigen bBSF erbracht wurden, ist vom ausführenden Schornsteinfegerbetrieb ein Formblatt auszufüllen. Dieses dient als Nachweis, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten durchgeführt wurden und muss von den Eigentümern des Grundstücks fristgerecht an die bzw. den bBSF gesendet werden.

Kehrbezirke

Berlin ist aufgeteilt in fast 200 Kehrbezirke. Hier finden Sie heraus, wer für Ihr Grundstück für die hoheitlichen Schornsteinfegeraufgaben zuständig ist.

Zuständigkeit der SenMVKU

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) ist in erster Linie für die Aufteilung, Ausschreibung und Besetzung der Kehrbezirke zuständig. Die bBSF werden befristet für max. 7 Jahre bestellt. Danach wird der Kehrbezirk neu ausgeschrieben und nach einem Bewerberauswahlverfahren für die nächsten 7 Jahre besetzt.

Ansprechpartner Senatsverwaltung:
Herr Wichmann
Tel.: (030) 9025-2304
E-Mail: eric.wichmann@senmvku.berlin.de

Zuständigkeiten der Bezirksämter

Die bezirklichen Bauämter üben die Fachaufsicht über die jeweiligen in ihrem Bezirk bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) aus.

Wenn Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks Anmerkungen, Fragen oder Beschwerden zu Ihrer bzw. Ihrem bBSF haben, können Sie sich an die entsprechende Ansprechperson aus Ihrem bezirklichen Bauamt wenden.

Das Bezirksamt ist auch die zuständige Widerspruchsbehörde gegen Entscheidungen, die auf Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) durch Ihren bBSF oder Ihr Bezirksamt ergehen.

Darüber hinaus sind die bezirklichen Bauämter auch erster Ansprechpartner für die bBSF selber, etwa wenn die Eigentümer von Grundstücken ihren Verpflichtungen gemäß ausgestelltem Feuerstättenbescheid nicht nachkommen.

Fachaufsicht für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Bewerbung auf einen Kehrbezirk

Neu zu besetzende Kehrbezirke sind öffentlich auszuschreiben. In Berlin ausgeschriebene Kehrbezirke werden auf dem Ausschreibungsportal des Bundes im Internet veröffentlicht. Die einzureichenden Bewerbungsunterlagen sind sowohl im jeweiligen Ausschreibungstext als auch in der Schornsteinfegerausschreibungs- und Auswahlverordnung – SchfAAVO aufgelistet. In der SchfAAVO findet sich zusätzlich eine Bewertungstabelle, nach der die Bewerbungen bepunktet werden. Nach erfolgreichem Auswahlverfahren erfolgt die Bestellung zum bBSF durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.

Rechtsvorschriften