- die Feuerstättenschau,
- die Ausstellung des Feuerstättenbescheids,
- die Führung des Kehrbuchs sowie
- die Bauabnahme (Tauglichkeitsbescheinigung des Schornsteins).
Diese Tätigkeiten sind ausschließlich von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) durchzuführen. Die dafür anfallenden Gebühren sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt.
Die Ergebnisse der Feuerstättenschau werden im Feuerstättenbescheid festgelegt. Der Feuerstättenbescheid führt alle Schornsteinfegerarbeiten nach Art und Zeitpunkt auf, die an der Feuerungsanlage durchzuführen sind (Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten). Mit der Durchführung der festgelegten Schornsteinfegerarbeiten können die Eigentümer eines Grundstücks jeden Schornsteinfegerbetrieb beauftragen. Anders als die hoheitlichen Tätigkeiten der bBSF unterliegen diese nicht-hoheitlichen Tätigkeiten der freien Preisgestaltung.
Wenn diese nicht-hoheitlichen Tätigkeiten nicht von der bzw. dem zuständigen bBSF erbracht wurden, ist vom ausführenden Schornsteinfegerbetrieb ein Formblatt auszufüllen. Dieses dient als Nachweis, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten durchgeführt wurden und muss von den Eigentümern des Grundstücks fristgerecht an die bzw. den bBSF gesendet werden.