Schornsteinfegerwesen

Schornsteinfeger

ALLGEMEINES

Mit Wirkung vom 01.01.2013 hat das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz das bis dahin geltende Schornsteinfegergesetz (SchfG) abgelöst.

Die Neuregelung des Schornsteinfegerwesens eröffnet Eigentümer*innen bei der Vergabe von Schornsteinfegerarbeiten Wahlmöglichkeiten, d.h. die Reinigungen und Überprüfungen von kehr- und prüfpflichtigen Anlagen können entweder durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen oder andere zugelassene Betriebe, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind vorgenommen werden.
Mit dieser Wahlmöglichkeit tragen Eigentümer*innen nunmehr auch die Handlungsverantwortung. Das heißt, Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfpflichtigen Anlagen zu veranlassen.

Die regelmäßige Reinigung und Überprüfung einer Feuerungsanlage dient Ihrer eigenen Sicherheit.

KONTAKT

DIE BEVOLLMÄCHTIGTEN BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER

Seit dem 01.01.2013 ist die, bzw. der Bezirksschornsteinfegermeister*in umbenannt in „bevollmächtigte*r Bezirksschornsteinfeger*in“.
Die Schornsteinfegerin, bzw. der Bezirksschornsteinfeger kommt ca. alle 3 Jahre und führt eine umfassende Feuerstättenschau durch. Grundstückseigentümer*innen erhalten hierbei einen gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid.
Der Feuerstättenbescheid dient dazu, Eigentümer*innen vorzugeben welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums zu veranlassen sind.

Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegenden haben zudem die Aufgabe, die zuverlässige und sichere Nutzung von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen (Bauabnahme) zu bescheinigen.

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegende sind zudem verpflichtet Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, wenn diese durch die Eigentümerin, bzw. den Eigentümer innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden, der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

DIE BAUAUFSICHTSBEHÖRDE

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegenden unterstehen der Aufsicht der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Die Bauaufsicht überprüft, ob die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegenden ihren Aufgaben und Pflichten nachkommen.

Bei Nichtbeachtung des Feuerstättenbescheides vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegenden, setzt die Bauaufsichtsbehörde die Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten mit einem gebührenpflichtigen Zweitbescheid und Verwaltungszwangsmaßnahmen durch.

Lupe Ausrufezeichen
  1. Hier können Sie die, bzw. den für Sie zuständigen bevollmächtigte*n Bezirksschornsteinfeger*in suchen
  2. Die Schornsteinfegerinnung in Berlin informiert über Feuersicherheit, Umweltschutz und Energieeinsparung – kurz: Rund um das Thema Schornsteinfeger*in und die Berliner Innungsfachbetriebe des Schornsteinfegerhandwerks.
  3. Das Schornsteinfegerregister mit Aufzählung der Betriebe, die die Voraussetzungen für die Erfüllung der vorgeschriebenen Aufgaben erfüllen, finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Paragraphen auf Buch

RECHTSGRUNDLAGEN