Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung

Mitarbeiter berät Bürger

Erreichbarkeit des Sachgebiets Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Asylbewerberleistungsgesetz (Soz 21)

Sprechstunde an der Infotheke

Mit folgenden Anliegen können Sie zu unseren Sprechzeiten – dienstags und donnerstags jeweils von 9:00 Uhr bis um 12:00 Uhr – ohne Termin am Dienstgebäude Donaustraße 89 vorstellig werden:
  • akute Mittellosigkeit,
  • akute Wohnungs- oder Obdachlosigkeit,
  • bei Leistungseinschränkungen wegen Beitragsrückständen bei der Krankenkasse.

Möchten Sie aufgrund eines anderen Anliegens persönlich vorstellig werden, vereinbaren Sie bitte einen Termin. Wir bieten Termine innerhalb und außerhalb der o.g. Sprechzeiten an.
Für individuelle Terminvereinbarungen, Antragstellungen und alle weiteren Anliegen ist das Sachgebiet Soz 21 auf folgenden Wegen für Sie erreichbar:

Telefonische Erreichbarkeit

Ist Ihnen die Durchwahlnummer des für Sie zuständigen Sachbearbeiters bekannt, rufen Sie bitte zunächst dort an. Ist Ihnen die Durchwahlnummer des für Sie zuständigen Sachbearbeiters nicht bekannt, oder Sie können ihn nicht erreichen, wählen Sie bitte eine der folgenden Nummern:
  • 90239-4926
  • 90239-4927
  • 90239-4929

Schriftliche Erreichbarkeit

Erreichbarkeit per E-Mail

Die E-Mail-Adressen der Arbeitsgruppen des Sachgebiets Soz 21 lauten:

Ist Ihnen nicht bekannt, welche Arbeitsgruppe für Sie zuständig ist, schreiben Sie bitte an

Soziales@bezirksamt-neukoelln.de

Die Posteingänge in den o.g. E-Mail-Postfächern werden mehrmals täglich gesichtet und umgehend an den jeweils zuständigen Sachbearbeitenden, die Vertretung oder Vorgesetzten weitergeleitet.

Einwurf am Hausbriefkasten
  • Haupteingang des Dienstgebäudes Donaustraße 89
  • Haupteingang des Rathauses Neukölln, Karl-Marx-Straße 83
Erreichbarkeit per Briefpost – Postanschrift
  • Bezirksamt Neukölln von Berlin
    Soz 21
    12040 Berlin
Erreichbarkeit per Fax
  • 90239-3274
  • 90239-57122

In diesem Bereich finden Sie weitere Informationen, wenn Sie Hilfe und Beratung zu Leistungen im Bereich der Grundsicherung, Hilfen zum Lebensunterhalt und Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) oder die Übernahme von Bestattungkosten in Anspruch nehmen wollen. Befinden Sie sich in einer Wohnungsnotlage, droht Ihnen Wohnungsverlust oder sind Sie obdachlos, können Sie sich hier über Beratungsangebote informieren.

Informationen zu den einzelnen Themen:

Grundsicherung

Seit dem 1.1.2003 ersetzt die “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” die “klassische” Sozialhilfe für Personen, die die Altersgrenze für den normalen Rentenbezug erreicht haben, und für Volljährige, die aus medizinischen Gründen nach Entscheidung des zuständigen Rententrägers als dauerhaft voll erwerbsgemindert anzusehen sind.

Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII werden auf Antrag gewährt und decken den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft.

Bei Grundsicherungsempfängern wird im Normalfall darauf verzichtet, die unterhaltsverpflichteten Familienmitglieder heranzuziehen.

Weitere Informationen zur Grundsicherung finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.

Darüber hinaus bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitereführende Hinweise zu:

Alle Informationen zur Antragsstellung finden Sie im Service-Portal.

Informationen zu den Sprechzeiten und Kontaktdaten finden Sie hier.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Nach dem SGB XII erhalten Personen, die ihren Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, weil sie (zumindest vorübergehend) voll erwerbsgemindert sind, zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs finanzielle Unterstützung, beispielsweise als “Hilfe zum Lebensunterhalt”.

Von diesen Leistungen ausgeschlossen sind erwerbsfähige Menschen vor Erreichen des Rentenalters und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen (sofern diese keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII haben).

Dieser Personenkreis muss seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II beim Jobcenter geltend machen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.

Personen im normalen Rentenalter oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Volljährige hingegen haben u.U. einen Anspruch auf “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung”.

Weitere Informationen zum Thema “Hilfe zum Lebensunterhalt” erhalten Sie in unserer Dienstleistungsdatenbank.

Übernahme von Wohn- und Heizkosten - Fragen und Antworten

Zu den Leistungen des SGB II und SGB XII gehören auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese laufenden Leistungen werden gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auf einen aktuellen Flyer der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hinweisen, der umfassende Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung bereitstellt. Neben Antworten zu häufig gestellten Fragen, enthält er auch die aktuellen Richt- und Grenzwerte der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz erhalten:

  • Blinde
  • hochgradig Sehbehinderte und
  • Gehörlose

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ihren Wohnsitz im Land Berlin haben.

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz werden unabhängig vom sonstigen Einkommen und Vermögen gewährt, da sie keine Leistungen der Sozialhilfe sind.

Zweckgleiche Leistungen (z. B. Leistungen der Pflegekasse u. ä.) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.

Weitere Informationen zu Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) finden Sie in unserer Dienstleistungsdatenbank.

Postanschrift

Bezirksamt Neukölln
12040 Berlin