Hilfe für Asylbewerber

Globus bestehend aus vielen internationalen Flaggen

Ausländische Zuwandererinnen und Zuwanderer (aus Ländern außerhalb der EU) und Flüchtlinge, die sich nicht selbst finanziell unterhalten können, erhalten in aller Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Das Leistungsniveau des AsylbLG ist, ausgehend von der Annahme, dass es sich normalerweise nur um eine kurze Hilfegewährung handelt, gegenüber z.B. dem Leistungsniveau der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII zunächst deutlich eingeschränkt. Auch im Bereich der Leistungen bei Krankheit besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch nach dem AsylbLG, da medizinische Behandlungen in der Regel nur bei akuten Erkrankungen oder zur Beseitigung von Schmerzzuständen finanziert werden.

Nach einem Leistungsbezug von 48 Monaten können – wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind – die Leistungen auf das Niveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII angehoben werden. Dann gelten nicht nur die (höheren) Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen sowie die “normalen” Leistungsansprüche bei Krankheit.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben. Sie können einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben.

Erläuterungen zum Verfahren

Für Fragen hinsichtlich der Asylantragstellung können Sie sich an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten wenden.

"de-facto-Flüchtlinge" und andere Personenkreise mit nicht verfestigtem Aufenthaltsstatus

Menschen, die z.B.
  • aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben
  • deren Abschiebung ausgesetzt ist oder
  • die vollziehbar ausreisepflichtig sind

können einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Dies betrifft insbesondere Personen, die eines der folgenden Dokumente besitzen:

  • Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Aufenthaltsgesetz wegen des Krieges in ihrem Heimatland
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
  • andere Aufenthaltserlaubnisse nach dem Aufenthaltsgesetz, soweit die Geltungsdauer bis zu sechs Monate beträgt
  • Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60 a Aufenthaltsgesetz oder
  • Grenzübertrittsbescheinigung mit Belehrung

Erläuterungen zum Antragsverfahren

Für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind in der Regel die bezirklichen Sozialämter zuständig.

Die Bezirke sind für Personen mit Duldung, vollziehbar Ausreisepflichtige, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23 Abs. 1, 24 und 25 IV Satz 1 und § 25 Abs.4a und 5 Aufenthaltsgesetz zuständig. Ausführlichere Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales.

An welches Bezirksamt Sie sich wenden müssen, richtet sich nach dem Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers (ggf. des ältesten Mitgliedes der Familie).

Genaue Angaben für die Zuständigkeit nach Bezirken finden Sie in einer tabellarischen Übersicht der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

In allen anderen Fällen, insbesondere während der Dauer des Asylverfahrens, ist aber das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten zuständig.