Bild: BA Neukölln von Berlin -Stadtentwicklungsamt-
Nachfolgend finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen. Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail oder Telefon.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass eine fristgerechte Bearbeitung von Anträgen und Verfahren nicht in jedem Fall gewährleistet werden kann. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass z. B. erhaltungsrechtliche Genehmigungen nach §§ 172, 173 Baugesetzbuch (BauGB) oder sanierungsrechtliche Genehmigungen nach §§ 144, 145 BauGB und Baugenehmigungen nach der Bauordnung Berlin in Folge der Auswirkungen des Pandemiefalls durch Fristablauf erteilt werden, obwohl eine Versagung erteilt oder eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden müsste.
Solche rechtswidrigen Genehmigungen können wieder zurückgenommen werden.
Im Falle der Rücknahme werden allerdings Vermögensnachteile des Betroffenen grundsätzlich nur erstattet, wenn er auf den Bestand der Genehmigung vertrauen dürfte, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.
In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen daher dringend, sich vor Ausnutzung der fingiert erteilten Genehmigungen – z. B. vor Beginn von Baumaßnahmen – beim Stadtentwicklungsamt zu erkundigen, ob die Genehmigung zurückgenommen wird bzw. sich den Eintritt der Genehmigungsfiktion bescheinigen zu lassen.
Sie können uns per Post, E-Mail oder Telefon erreichen.
Ganz generell können Sie die sachbearbeitende Person zu Ihrem Anliegen/Grundstück über diesen Link herausfinden.
Sofern Sie schon mit einer Ansprechperson im Austausch sind, nutzen Sie bitte die bekannte Mailadresse.
Wenn Sie die zuständige Person nicht kennen oder einen neuen Antrag stellen wollen, wenden Sie sich bitte an
milieuschutz@bezirksamt-neukoelln.de
oder postalisch an:
Bezirksamt Neukölln von Berlin
Stadtentwicklungsamt
Karl-Marx-Straße 83
12040 Berlin
Eine Anfrage kann per Email oder Telefon erfolgen. Folgende Kontakte stehen Ihnen zur Verfügung:
milieuschutz@bezirksamt-neukoelln.de
Telefon (zentrale Auskunftsstelle): 030 90239 3512
Aufgrund der steigenden Attraktivität des Bezirkes als Wohnstandort, besteht die Gefahr, dass das Mietniveau weiter steigen wird. Die kontinuierlich steigende Nachfrage nach bezahlbaren Wohnraum verschärft den Konkurrenzdruck um günstigen Wohnraum sowie bestehende Wohnstrukturen. Der Mangel an Mietwohnungen sorgt für steigende Mieten. Gleichzeitig steigen die Kaufpreise für Immobilien. Umfangreiche Modernisierungen und Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sind die Folge, die wiederum zu steigenden Mieten und Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung führen können.
Dieser Entwicklung soll mit Hilfe von sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutzgebiete) entgegenwirkt werden. Durch die Festlegung der Gebiete sollen übermäßig teure Modernisierungen sowie die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen verhindert werden.
Demnach befasst sich Milieuschutz mit der Schutzwürdigkeit der bestehenden Bevölkerungszusammensetzung und den sich daraus ergebenen besonderen städtebaulichen Strukturen.
Die Voraussetzung für den Erhalt der Zusammensetzung der ansässigen Bewohnerstruktur ist der Schutz des gegenwärtigen Wohnbestandes (städtebauliche Struktur), bezogen auf die Lage, Größe und Wohnungsausstattung.
Besonders umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen treiben die Mieten stark in die Höhe und führen dazu, dass viele Mieter und Mieterinnen sich ihre Wohnung nicht mehr leisten können und ihren Kiez verlassen müssen. Aus diesem Grund wird jedes bauliche Vorhaben in einem Milieuschutzgebiet mit Hilfe der Genehmigungskriterien geprüft und entweder genehmigt oder versagt. Sogenannte Luxusmodernisierungen werden durch die Genehmigungskriterien ausgeschlossen.
Seit Inkrafttreten der Milieuschutzgebiete und den Genehmigungskriterien sind diese bei der Bearbeitung von Anträgen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden.
Mehr zu den einheitliche Genehmigungskriterien von 2024
Zudem gilt in den Milieuschutzgebieten grundsätzlich ein Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen gemäß Umwandlungsverordnung vom 04. Februar 2020 (UmwandV, GVBl. 2020, 38). Für Objekte mit bis zu fünf Wohneinheiten ist die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in Milieuschutzgebieten nur unter den Voraussetzungen des §172 Abs. 4 S. 2 und S. 3 Nr. 2 – 6 BauGB zulässig.
Seit Inkrafttreten der Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB gilt fortan in ganz Berlin für bestehende Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen eine Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.
Gemäß § 250 Abs. 7 S. 1 BauGB gilt die neue Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB auch in den Milieuschutzgebieten.
Das bedeutet, dass künftig in ganz Berlin bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nur noch unter den strengeren Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 S. 1 Nr. 1- 5 BauGB zulässig ist.
Spätestens mit Ablauf des 31.12.2025 tritt die Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB außer Kraft.
Über die Umwandlungsverfahren nach § 172 BauGB und § 250 BauGB können Sie sich über diese Verlinkung informieren.
Die Bewohner*innen sollen nicht durch steigende Mieten verdrängt werden. Die Mieten können durch Modernisierungen, also bauliche Veränderungen, erhöht werden. Jede Baumaßnahme muss, entsprechend den Genehmigungskriterien vom Stadtentwicklungsamt geprüft und ggf. genehmigt werden. Ziel des Milieuschutzes ist der Erhalt und Schutz der ansässigen Wohnbevölkerung in Berlin-Neukölln, nicht jedoch ein individueller Schutz der Mieter. Hier gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die von Ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag. Wenn Sie eine mietrechtliche Beratung benötigen, wenden Sie sich an die kostenlose Mieterberatung des Bezirks
In Gebieten für die eine soziale Erhaltungsverordnung erlassen wurde, bedürfen Rückbau, Änderung und Nutzungsänderungen an zu Wohnzwecken bestimmten baulichen Anlagen einer Genehmigung. Das heißt, der*die Eigentümer*in muss jede geplante Baumaßnahme zur Modernisierung vom Stadtentwicklungsamt genehmigen lassen.
Für die Genehmigung gelten einheitliche Kriterien. Sofern geplante Maßnahmen dem Schutzzweck der Milieuschutzverordnung widersprechen, wird das Bauvorhaben versagt.
Sollten bauliche Veränderungen ohne eine Genehmigung vollzogen werden, wird ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Milieuschutz gilt ausschließlich für den bestehenden Wohnraum, nicht für Gewerbeeinheiten.
Baugesetzbuch §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Sie können uns per Post, E-Mail oder Telefon erreichen.
Ganz generell können Sie über diese Verlinkung die sachbearbeitende Person zu Ihrem Anliegen/Grundstück suchen.
Sofern Sie sich schon mit einer sachbearbeitenden Person im Austausch befinden, können Sie diese über die bekannte Mailadresse erreichen. Wenn Sie die zuständige Person nicht kennen oder einen neuen Antrag stellen wollen, wenden Sie sich bitte an:
stadtplanung@bezirksamt-neukoelln.de
oder postalisch an:
Bezirksamt Neukölln von Berlin
Stadtentwicklungsamt
Karl-Marx-Straße 83
12040 Berlin
Darüber hinaus finden Sie auf der Internetseite der Aktion-Karl-Marx-Straße-Sonnenallee alle relevanten Ansprechpersonen zum Sanierungsgebiet.
Während der Beteiligungsfrist ist der Bebauungsplan mit der Begründung und gegebenenfalls weiteren Unterlagen wie gewohnt online unter verbindliche Bauleitplanung einsehbar.
Zusätzlich werden die im Internet veröffentlichten Unterlagen auch öffentlich ausgelegt und zwar in den Räumen der Helene-Nathan-Bibliothek. In der Regel können die Unterlagen auch nach Terminvereinbarung in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung eingesehen werden. Die Beteiligung ist sowohl online als auch in anderer schriftlicher Form möglich. Sollten Fragen bestehen, so können diese telefonisch an die zuständige sachbearbeitende Person oder auch per E-Mail an Stadtplanung@Bezirksamt-Neukoelln.de gestellt werden. Wir bemühen uns diese zeitnah zu beantwortet.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Beantwortung längere Zeit als sonst in Anspruch nehmen kann.
Die Fragen betreffen das geltende Planungsrecht auf einem jeweiligen Grundstück.
Wir möchten Sie bitten, Ihre Frage in einer E-Mail schriftlich zu formulieren und diese an die Adresse für
zu senden. Übermitteln Sie uns dabei bitte Angaben zu
Wir werden Ihre Anfrage möglichst zeitnah bearbeiten und Sie anschließend kontaktieren. Bitte haben Sie Verständnis, wenn dies längere Zeit in Anspruch nimmt.
Das Neuköllner Modell für kiezverträglichen Wohnungsbau regeln Bauvorhaben ab 1.000 m² (in Einzelfällen ab 800 m²) zusätzlicher Geschossfläche bei Nachverdichtungen in Form eines Bauantrags, der eine Befreiung für Festsetzungen vorsieht. An die Befreiung gekoppelt sind mietpreis- und belegungsgebundener Wohnraum sowie Kita- und Schulplätze in Anlehnung an das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung.
Wenn neues Baurecht geschaffen wird, können Bezirke über das Berliner Modell Einfluss auf u.a. die Art des Wohnraums nehmen. Im Regelfall sind davon größere Vorhaben betroffen, für die ein Planerfordernis für die Einleitung eines langwierigen Bebauungsplan-Verfahrens (B-Plan-Verfahren) besteht.
Große Bauvorhaben sind in Neukölln aufgrund der dichten Besiedelung eher selten. Wenn in Neukölln Wohnraum geschaffen wird, dann in der Regel über Nachverdichtungen, wie Dachgeschossausbauten, Lückenschlüsse, kleine ungenutzte Grundstücke oder Bebauungen im Innenbereich eines Blocks. Das Baurecht ergibt sich aus älteren Bebauungsplänen und in Westberlin häufig aus dem Baunutzungsplan. Das Berliner Modell kann daher nicht angewendet werden. Der Baunutzungsplan scheibt allerdings Nutzungsmaße vor, über welche die Bebauung zum Beispiel einer Baulücke fast immer hinausgeht (z.B. die Geschossflächenzahl – GFZ).
Das Baugesetzbuch sieht für solche Fälle die Möglichkeit einer Befreiung von diesen Festsetzungen vor (§ 31 Abs. 2 BauGB), wodurch Bauvorhaben trotzdem durchgeführt werden können. Entscheidungen darüber sind Ermessensentscheidungen.
An dieser Stelle setzt das Neuköllner Modell an. Bei Gründen des Allgemeinwohls gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB oder einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, ist die Erteilung einer Befreiung regelmäßig zu bejahen. Besteht der Befreiungsgrund jedoch in der städtebaulichen Vertretbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, sind alle für und gegen das Vorhaben sprechenden städtebaulichen Gründe umfassend zu berücksichtigen. Der Behörde erwächst daraus ein Ermessenspielraum, der
hinreichend groß ist für die Berücksichtigung städtebaulicher Gesichtspunkte wie dem Angebot an Kindertagesstätten- oder Grundschulplätzen sowie von preisgünstigem Wohnraum. Sofern keine anderen Gründe gegen eine Befreiung sprechen, wird die Befreiung also daran gekoppelt, dass durch die Auflagen – mietpreis- und
belegungsgebundener Wohnraum sowie Finanzierung von Grundschul- und Kitaplätzen – städtebauliche Problemlagen gemindert werden.
Forderungen des Bezirksamtes beziehen sich nur auf Maßnahmen, die ohne Befreiung nicht gebaut werden dürften und nicht auf Planungen, für deren Ausführung ohnehin ein Anspruch besteht. Die vom Bezirksamt Neukölln geforderten 30 Prozent Mietpreis- und Belegungsbindungen gelten also nur für die neu errichtete Geschossfläche, die erst durch die Befreiungsentscheidungen möglich wird – und das erst für die Fälle, in denen mehr als 1.000 m² zusätzliche Geschossfläche entsteht. Das gilt ebenfalls für die Finanzierung von Grundschul- und Kitaplätzen. Bei den Herstellungskosten für soziale Infrastruktur orientiert sich der Bezirk an den Richtlinien des Berliner Modells.
Die Bauverantwortlichen sichern dem Land Berlin vertreten durch den Bezirk vertraglich die Mietpreis- und Belegungsbindung zu. Das Land Berlin bietet den Bauverantwortlichen für die Errichtung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum Mittel aus dem
Berliner Wohnungsbauförderprogramm an. Grundlage der Förderung sind die „Verwaltungsvorschriften für die soziale Wohnraumförderung des Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus in Berlin (WFB)“. Verzichtet die beziehungsweise der Bauverantwortliche auf die Beantragung der als Ausgleich angebotenen Mittel oder wird
ein Wohnraumförderung allein aus von ihr beziehungsweise ihm zu vertretenden Umständen versagt, so gilt die Verpflichtung trotzdem.
Wir möchten Sie bitten, Ihre Frage in einer E-Mail schriftlich zu formulieren und diese an die Adresse für
Wir werden Ihre Anfrage möglichst zeitnah bearbeiten und Sie anschließend kontaktieren. Bitte haben Sie Verständnis, wenn dies längere Zeit in Anspruch nimmt.
Für die Antragstellung auf erhaltungsrechtliche Genehmigung benutzen Sie bitte ein Antragsformular, das wir Ihnen unter folgenden LINK zur Verfügung gestellt haben.
Wir möchten Sie bitten, Ihre Frage in einer E-Mail schriftlich zu formulieren und diese an die Adresse für
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Für die Antragstellung auf denkmalrechtliche Genehmigung benutzen Sie bitte
ein Antragsformular, das wir Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung gestellt haben.
Die vor-Ort-Büros sind hier aufgelistet: https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/quartiers-management/qm-gebiete/
Sofern Ihr Wohnort in einem Quartiersmanagement-Gebiet liegt, gibt es im Quartiersmanagement-Verfahren zwei Möglichkeiten, wie Sie sich in und für Ihren Kiez engagieren und mitbestimmen können:
a) Über die Aktionsfondsjury
Im Aktionsfonds wird ehrenamtliches Engagement im eigenen Kiez mit maximal 1.500 Euro pro Vorhaben für Sachmittel unterstützt. Die Anträge werden von einer aus Anwohnenden bestehenden Aktionsfondsjury beraten und bewilligt. Haben Sie Interesse daran, mitzubestimmen, welche Aktionen in Ihrem Kiez über diesen Fonds gefördert werden? Dann wenden Sie sich an das für Ihren Wohnsitz zustände Quartiersmanagement-Büro. Welches Quartiersmanagement-Büro an Ihrem Wohnsitz tätig ist und wie Sie es kontaktieren können, erfahren Sie hier.
b) Über den Quartiersrat
Der Quartiersrat ist das Anwohnenden-Gremium im Berliner Quartiersmanagement-Verfahren. Er bestimmt über Handlungsschwerpunkte und Entwicklungskonzepte im Gebiet mit. Wenn Sie sich im Quartiersrat Ihres Kiezes engagieren möchten, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnsitz zustände Quartiersmanagement-Büro. Welches Quartiersmanagement-Büro an Ihrem Wohnsitz tätig ist und wie Sie es kontaktieren können, erfahren Sie hier.
Liegt Ihr Wohnort nicht in einem Quartiersmanagement-Gebiet oder möchten Sie sich anderweitig in Ihrem Kiez oder für Neukölln engagieren, können Sie sich auch an das vom Bezirk eingerichtete Neuköllner EngagementZentrum wenden.
Im Quartiersmanagement-Verfahren des Förderprogramms „Sozialer Zusammenhalt“ gibt es zwei Möglichkeiten soziokulturelle Projekte finanziell fördern zu lassen:
a) Über den Aktionsfonds:
Im Aktionsfonds wird ehrenamtliches Engagement im eigenen Kiez mit maximal 1.500 Euro pro Vorhaben für Sachmittel unterstützt. Die Anträge werden von einer aus Anwohnenden bestehenden Aktionsfondsjury beraten und bewilligt.
Ihren Antrag für den Aktionsfonds richten Sie direkt an das für Ihren Wohnsitz zustände Quartiersmanagement-Büro. Hier werden Sie auch weitergehend beraten. Welches Quartiersmanagement-Büro an Ihrem Wohnsitz tätig ist und wie Sie es kontaktieren können, erfahren Sie hier.
Weiterführende Informationen zum Aktionsfonds erhalten Sie auch auf dem Dachportal zum Berliner Quartiersmanagement-Verfahren.
Liegt ihr Wohnort außerhalb eines Quartiersmanagement-Gebietes besteht die Möglichkeit, Sachmittel für ehrenamtliches Engagement über das Förderprogramm FEIN zu beantragen.
b) Über den Projektfonds:
Im Projektfonds werden in den Quartiersmanagement-Gebieten mehrjährige Projekte ab 5.000 Euro gefördert. Die Förderung erfolgt jedoch nicht, wie in vielen anderen Förderprogrammen üblich, auf Initiativ-Antrag durch antragsberechtigte Personen. Im Programm „Sozialer Zusammenhalt“ werden die Projektbedarfe auf Grundlage eines Integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzeptes von einem Anwohnenden-Gremium (Quartiersrat) ausgewählt.
Auf Grundlage dieser Auswahl werden anschließend sogenannte Projektwettbewerbe, auf die sich antragsberechtigte Personen bewerben können, durchgeführt. Aktuelle Projektwettbewerbe aus dem Programm „Sozialer Zusammenhalt“ können Sie auf dem Dachportal zum Berliner Quartiersmanagement-Verfahren einsehen.
Bei der Bearbeitung und insbesondere beim Einlesens der ein- und nachgereichten elektronischen Bauvorlagen (Datenträger) kann es leider zu Verzögerungen kommen.
Erst nach dem Einpflegen der Dateien in die eAkte durch unsere Mitarbeitenden wird der Status von rot auf grün geändert.
Wir bedanken uns für Ihre Geduld und Ihr Verständnis.
Die Bauaufsicht Neukölln hat hierzu einen Leitfaden zur Abgeschlossenheitsbescheinigung erarbeitet und auf folgendem Link veröffentlicht:
Zum Leitfaden
Dort finden Sie auch das Antragsformular.
Generell sind wir telefonisch, per Post oder E-Mail erreichbar.
E-Mail und Post werden gelesen und bearbeitet. Bei der Bearbeitung und insbesondere der Beantwortung Ihres Antrages kann es leider zu Verzögerungen kommen. Wir bedanken uns für Ihre Geduld und Ihr Verständnis.
Bitte senden Sie möglichst sämtliche Anträge an die E-Mail-Adresse
Baulastenauskunft
Bei Vorliegen von Mängeln, die eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Nutzenden von Wohnungen und / oder Wohnhäusern vermuten lassen. Diese Mängel können u. a. der Ausfall einer Sammelheizungsanlage oder einer einzelnen Feuerstätte innerhalb der gerichtlich anerkannten Heizperiode (in der Regel bis 30.04. des Jahres) sein, wenn die Vermietenden ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Energieversorgungsunternehmen nicht nachkommen und deshalb Leitungssperrungen für das gesamte Wohnhaus drohen, bei Wassereinbrüchen innerhalb von Wohnungen oder Wohnräumen (beispielsweise durch Eindringen von Regenwasser über ein undichtes Dach oder durch Wasserleitungsschäden) sowie bei erheblich beschädigten Bauteilen (z. B. loser Fassadenputz, lose Dachziegel).
Wir empfehlen, die Mängelanzeigen per E-Mail an zu senden, damit eine möglichst zeitnahe Bearbeitung gewährleistet werden kann.
Amtsleiter: Rolf Groth
Zentrale Auskunftsstelle
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