Kosten der Unterkunft - AV-Wohnen

Collage: Geld, Steckdose, Wasserhahn

Die Ausführungsvorschriften Wohnen (AV Wohnen) regeln, welche Kosten für die Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Sozialhilfeempfangende sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden, welche Kosten als angemessen gelten und welche Verfahren zur Senkung der Kosten angewendet werden.

Am 01.01.2023 sind folgende Änderungen in Kraft getreten:
  • Auf Grund der starken Preissteigerungen und Preisschwankungen werden künftig nicht mehr Grenzwerte für Heizkosten sondern Grenzwerte für Verbräuche festgelegt. Damit ist sichergestellt, dass die Heizkosten auch dann übernommen werden, wenn wegen der derzeitigen Energiepreise Heizkosten stark gestiegen sind, obwohl keine Steigerung des Verbrauchs stattgefunden hat.
  • Die Anmietung von Wohnraum für Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen wird erleichtert.
  • Der sogenannte Umzugsvermeidungszuschlag wird erhöht; er dient dem Erhalt sozialer Bindungen der Betroffenen sowie der sozialen Mischung der Kieze.
  • Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft ohne Angemessenheitsprüfung anerkannt.
  • Darüber hinaus wurden am 1. Oktober 2023 die Richtwerte an die aktuellen Werte des Berliner Mietspiegels angepasst. Die aktuellen Werte sind dem Rundschreiben 03/2023 zu entnehmen.

Die wichtigsten Regelungen

1. Angemessenheit von Miet- und Heizkosten

Miet- und Heizkosten werden bis zur Höhe bestimmter Richtwerte/Grenzwerte berücksichtigt. Solange diese Werte nicht überschritten werden, gelten die Kosten für Miete und Heizung als angemessen. Die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete, das heißt Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten) und die Angemessenheit der Verbrauchswerte für die Heizung werden getrennt voneinander beurteilt.
Bei Abschluss neuer Mietverträge wird die Bruttokaltmiete auf ihre Angemessenheit geprüft; die Heizkosten werden mit der 1. Heizkostenabrechnung anhand des tatsächlichen Verbrauches auf ihre Angemessenheit geprüft.
Die Richtwerte für die Bruttokaltmiete orientieren sich am Berliner Mietspiegel und werden regelmäßig angepasst. Bei der Heizung werden Grenzwerte für den Verbrauch zugrunde gelegt, die sich am bundesweiten Heizspiegel orientieren.

2. Prüfung der Angemessenheit

Nach den bundesweiten Regelungen zum Bürgergeld gilt im ersten Jahr des Leistungsbezuges von Bürgergeld oder Sozialhilfe eine Karenzzeit. In dieser Zeit wird auf die Angemessenheitsprüfung verzichtet und die Bruttokaltmiete in voller Höhe berücksichtigt. Diese Karenzzeit gilt jedoch nur für die Miete, nicht für die Heizkosten.

Die Karenzzeit gilt nicht, wenn bereits vor dem 1. Januar 2023 nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt wurden, die Kosten also bereits gesenkt waren.

3. Sonderregelungen für die Neuanmietung von Wohnraum

Bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen können die Richtwerte für Bruttokaltmieten um bis zu zwanzig Prozent überschritten werden.
In Ausnahmefällen, insbesondere für Familien mit Kindern, sind mit Zustimmung der sozialen Wohnhilfen weitere Überschreitungen möglich (sogenannte Erprobungsklausel).

4. Sonderregelungen für den Sozialen Wohnungsbau

Bei Sozialwohnungen im Rahmen des Ersten Förderweges werden separate Richtwerte gemessen an der durchschnittlichen Bruttokaltmiete im Sozialen Wohnungsbau erlassen, diese beträgt 8,87 Euro pro Quadratmeter. Um sicherzustellen, dass eine hinreichende Anzahl an Sozialwohnungen anmietbar ist, wird für diese Wohnungen ein Bruttokaltmietrichtwert je Quadratmeter abhängig von der angemessenen Größe der Wohnung zwischen 9,20 Euro für 2- 4-köpfige Familien und 9,88 Euro für Single-Haushalte festgelegt.
Werden die Kosten einer Wohnung im sozialen Wohnungsbau nach einem Kostensenkungsverfahren nicht mehr vollständig vom Sozialamt, Jobcenter oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) übernommen, können die Mieterinnen und Mieter im sozialen Wohnungsbau einen Mietzuschuss bei der Investitionsbank Berlin (IBB) beantragen.

5. Klimabonus

Führt eine Sanierung von Wohnraum zu erheblichen Energieeinsparungen, werden diese Einsparungen bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt. Das gilt für Wohnungen mit einer Energieklasse von C und besser (dies entspricht einem Verbrauch von unter 100 Kilowattstunden je Quadratmeter im Jahr).

6. Mitgliedschaft in einer Mieterorganisation

Wenn ein mietrechtlicher Beratungsbedarf besteht, werden die anfallenden Mitgliedsbeiträge für eine Mieterorganisation übernommen. Zwischen der Mieterorganisation und dem Land Berlin ist dafür eine Kooperation abzuschließen. Bislang können die Mitgliedsbeiträge folgender Mieterorganisationen übernommen werden:

  • Berliner Mieterverein e. V.
  • AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V.
  • Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e. V.
  • Flyer zur Übernahme von Wohn- und Heizkosten – Fragen und Antworten

    Der Flyer gibt unter anderem Antworten auf Fragen zu den tatsächlichen Aufwendungen, angemessenen Kosten, Regelungen bei Härtefällen, rund um den Umzug sowie bei Mietschulden.

    PDF-Dokument (493.9 kB) - Stand: Dezember 2023

  • Flyer zur Übernahme von Wohn- und Heizkosten - Fragen und Antworten - barrierefreie PDF

    Dieser Flyer – mit demselben Inhalt – ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (460.6 kB) - Stand: Dezember 2023

  • Flyer „Probleme mit Wohnung und Miete? Kostenlose Mitgliedschaft in einer Mieterorganisation“

    PDF-Dokument (137.6 kB) - Stand: März 2019

Rechtliche Grundlagen