1. Angemessenheit von Miet- und Heizkosten
Die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete, das heißt Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten) und der Kosten für die Heizung werden getrennt voneinander beurteilt. Es gibt also Richtwerte für Bruttokaltmieten und Grenzwerte für die Heizkosten. Abgesehen von klar definierten Sonderfällen darf bei Abschluss von neuen Mietverträgen keiner der beiden Werte überschritten werden.
2. Wirtschaftlichkeit der Gesamtaufwendungen
Bei bereits bestehenden Mietverträgen werden in einem sogenannten Wirtschaftlichkeitsvergleich die Gesamtaufwendungen für Bruttokaltmiete und Heizung betrachtet. Kostensenkungsverfahren wegen nicht angemessener Miet- und Heizkosten werden nur dann veranlasst, wenn die zulässigen Gesamtaufwendungen für Bruttokaltmiete und Heizkosten inklusive eines Umzugsvermeidungszuschlags sowie gegebenenfalls inklusive eines Härtefallzuschlags überschritten werden. Dadurch werden Umzüge verhindert, die wirtschaftlich keinen Sinn ergeben.
3. Sonderregelungen für den Sozialen Wohnungsbau
Bei Sozialwohnungen im Rahmen des Ersten Förderweges können die Richtwerte für Bruttokaltmieten um maximal zehn Prozent überschritten werden. Werden die Kosten einer Wohnung im sozialen Wohnungsbau nach einem Kostensenkungsverfahren nicht mehr vollständig vom Sozialamt oder Jobcenter übernommen, können die Mieterinnen und Mieter im sozialen Wohnungsbau einen Mietzuschuss beantragen.
4. Klimabonus
Führt eine Sanierung von Wohnraum zu erheblichen Energieeinsparungen, werden diese Einsparungen bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt. Das gilt für Wohnungen mit einer Energieklasse von C und besser (dies entspricht einem Verbrauch von unter 100 Kilowattstunden je Quadratmeter im Jahr).
5. Bestandsschutz
Mieten, die vor Inkrafttreten der neuen AV Wohnen als angemessen eingeordnet wurden, behalten diese Einordnung. Auch die bisherigen Härtefallregelungen bleiben erhalten.
6. Sonderregelungen für die Neuanmietung von Wohnraum
Bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen können die Richtwerte für Bruttokaltmieten um bis zu zwanzig Prozent überschritten werden.
In Ausnahmefällen sind für Familien ab fünf Personen mit Zustimmung der sozialen Wohnhilfen weitere Überschreitungen möglich.
7. Mitgliedschaft in einer Mieterorganisation
Wenn ein mietrechtlicher Beratungsbedarf besteht, werden die anfallenden Mitgliedsbeiträge für eine Mieterorganisation übernommen. Zwischen der Mieterorganisation und dem Land Berlin ist dafür eine Kooperation abzuschließen. Bislang können die Mitgliedsbeiträge folgender Mieterorganisationen übernommen werden:
- Berliner Mieterverein e. V.
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AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V.
- Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e. V.