Der Schutz von Menschen mit Behinderung vor Diskriminierungen ist seit der im November 1994 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Grundgesetzerweiterung des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 GG als Verfassungsrecht anerkannt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Ein Jahr später wurde das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung auch in die Verfassung von Berlin (VvB) aufgenommen. Gleichzeitig wurde sie um die Verpflichtung des Landes Berlin ergänzt, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen. Darüber hinaus ist im Artikel 22 VvB die soziale Sicherungspflicht verankert.
Die Verabschiedung des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG) im Jahr 1999, der Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes auf Bundesebene (BGG) und die Novellierungen des LGBG bilden ein solides gesetzliches Fundament, um behindertenpolitisch wichtige Ziele so umzusetzen, dass Menschen mit Behinderung ohne Diskriminierung gleichberechtigt an allen Bereichen des Lebens teilhaben können. Es ist auch weiterhin ein Hauptanliegen der Sozialpolitik in Berlin, die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen und ihre inklusive Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Gestaltung Berlins zu einer barrierefreien Stadt voranzutreiben.