Hilfen zur Gesundheit

Hilfen zur Gesundheit

Hilfen zur Gesundheit können gewährt werden, wenn jemand nur kurzfristig Sozialhilfe bezieht und keinen Versicherungsschutz besitzt. Das Sozialamt stellt in diesem Fall einen Krankenbehandlungs- beziehungsweise Zahnbehandlungsschein aus. In der Regel wird der Schutz im Krankheitsfall jedoch durch die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sichergestellt. Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, die Mitglied einer Krankenkasse sind, müssen den Beitritt zur freiwilligen Versicherung unverzüglich ihrer Krankenkasse melden, um die Fortsetzung des Versicherungsschutzes sicherzustellen. Der Träger der Sozialhilfe wird diese Mitgliedschaft aufrechterhalten und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in angemessener Höhe übernehmen. Ist die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nicht möglich, meldet das Sozialamt die Sozialhilfeempfängerin oder den Sozialhilfeempfänger bei einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer beziehungsweise seiner Wahl an.

Leistungen der Hilfen zur Gesundheit

Zu den Hilfen zur Gesundheit gehören die vorbeugende Gesundheitshilfe, die Hilfe zur Familienplanung, die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die Hilfe bei Sterilisation und die Hilfe bei Krankheit. Die gewährten Leistungen entsprechen den Leistungen, die gesetzlich Versicherte nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) erhalten. Die Hilfe zur Familienplanung wird im Land Berlin durch die Zentren für sexuelle Gesundheit und Familienplanung realisiert. Eine regionale Zuständigkeit der Zentren nach dem Wohnort gibt es nicht mehr. Auch wer keine Sozialhilfe bezieht, aber (zum Beispiel als Studentin) nur über ein geringes Einkommen verfügt, kann in einem der fünf Zentren den Anspruch prüfen lassen.

Häufig gestellte Fragen zu den Hilfen zur Gesundheit

  • Übernimmt das Sozialamt auch Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung?

    In diesem Fall wird in erster Linie die Angemessenheit der Beiträge geprüft. Im Prinzip ist es möglich, dass das Sozialamt auch diese Beiträge übernimmt.

  • Erhalte ich eine Krankenversicherungskarte, wenn ich vom Sozialamt bei einer Krankenkasse angemeldet werde?

    Ja, die von Ihnen gewählte Krankenkasse händigt Ihnen eine Krankenversicherungskarte aus. Damit können Sie alle medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen, die das Gesetz für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen vorsieht. Sobald Sie diese Karte nicht mehr benötigen, weil Sie einen anderen Versicherungsschutz besitzen (zum Beispiel durch Arbeitsaufnahme oder Heirat), geben Sie die Karte bitte umgehend bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter im Sozialamt ab.

  • Muss ich als Sozialhilfeempfängerin beziehungsweise Sozialhilfeempfänger Zuzahlungen leisten?

    Das Gesetz sieht nicht vor, Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger von den Eigenleistungen zu befreien. Auch das Sozialamt kann diese Kosten nicht im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit übernehmen. Bitte beachten Sie, dass Sie aber nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von jährlich 93,60 Euro (chronisch Erkrankte bis zu 46,80 Euro) leisten müssen. Eine Härtefallregelung gibt es nur, wenn Sie Zahnersatz benötigen. Hier erhalten Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger einen doppelten Festzuschuss, der die Kosten für einen einfachen Zahnersatz decken soll.

  • Gibt es Möglichkeiten für einen Zuschuss, wenn ich mich vor AIDS schützen möchte?

    Nur wenn Sie einer besonders gefährdeten Personengruppe angehören, kann Ihnen das Sozialamt als vorbeugende Gesundheitshilfe einen geringen zusätzlichen Betrag für Safer-Sex-Artikel bewilligen. Die besondere Gefährdung müssen Sie dem Sozialamt durch ein ärztliches Attest nachweisen.

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