Landesgleichberechtigungsgesetz

Das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) ist die rechtliche Grundlage der Politik für Menschen mit Behinderungen in Berlin und aus inklusionspolitischer Sicht von zentraler Bedeutung. Das Abgeordnetenhaus hat am 16. September 2021 das Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde das LGBG in seiner Gesamtheit neu gestaltet. Das neue LGBG verpflichtet den Berliner Senat und die öffentlichen Stellen, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Rechte durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.

Zum Erreichen des Ziels eines uneingeschränkten und selbstverständlichen Rechts auf Teilhabe durch alle Menschen mit Behinderungen sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:
  • Die Einrichtung einer Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen,
  • die Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen,
  • die Förderung der Partizipation zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten,
  • die Verankerung eines Monitorings durch eine unabhängige Monitoringstelle,
  • die Aufnahme des Konzeptes der angemessenen Vorkehrungen, das im Wesentlichen besagt, dass die öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen treffen müssen, um die gleichberechtigte Teilhabe für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, indem in jedem Einzelfall kreative Lösungen zur Überwindung bestehender Barrieren gefunden werden,
  • die Verankerung der Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren im Bestand der öffentlichen Stellen,
  • die Erweiterung der Definition von Barrierefreiheit um die Auffindbarkeit, insbesondere für sehbehinderte und blinde Menschen, die auf Orientierungshilfen zum Auffinden von Gebäuden, Einrichtungen und Verkehrsmitteln angewiesen sind,
  • die Anpassung der Definition von Behinderung an das Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention,
  • die Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern mit Behinderungen sowie von Menschen, die von einer Diskriminierung aufgrund von Behinderung und wenigstens eines weiteren Merkmals aus § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes betroffen sein können,
  • die Aufnahme der „Leichten Sprache“ als Kommunikationsform, insbesondere für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen,
  • die Schaffung von Strukturen in den Senats- und Bezirksverwaltungen zur Umsetzung des Gesetzes vor dem Hintergrund der strukturellen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention, das heißt die Schaffung einer zentralen Steuerungsstelle, die Einrichtung von Koordinierungsstellen sowie die gesetzliche Verankerung der Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen in den Senatsverwaltungen,
  • die Stärkung der Beteiligungsrechte der Beauftragten, der Beiräte und Betroffenen
  • sowie die Erweiterung des Klagerechtes.

Das Landesgleichberechtigungsgesetz trat am 7. Oktober 2021 in neuer Fassung in Kraft.

  • Landes-Gleich-Berechtigungs-Gesetz von Berlin in Leichter Sprache

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Berichterstattung

Die Arbeit des Senats wird regelmäßig in einem Bericht über die Lebenslagen und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen dokumentiert. Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen veröffentlicht zudem regelmäßig Tätigkeitsberichte und Verstößeberichte.

Gebärdensprache und Gebärdensprachdolmetscher:innen

Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Hörbehinderte Menschen (gehörlose, ertaubte, schwerhörige, taubblinde und hörsehbehinderte Menschen) und sprachbehinderte Menschen haben zur Wahrnehmung eigener Rechte das Recht, mit öffentlichen Stellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren (§ 13 LGBG). Die öffentlichen Stellen haben die Berechtigten darauf hinzuweisen und dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Die Voraussetzungen und der Leistungsumfang sind in der Kommunikationshilfenverordnung (KHV) geregelt.

Nach der Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation in der Schule (Schulkommunikationsverordnung – SchulKommV) erhalten hörbehinderte (gehörlose, ertaubte, schwerhörige, taubblinde und hörsehbehinderte) sowie sprachbehinderte Eltern und andere Personensorgeberechtigte die erforderlichen Hilfen zur barrierefreien Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer Kommunikationshilfen.Geeignete Kommunikationshilfen werden von den öffentlichen Stellen kostenfrei bereitgestellt. Die Kommunikationshilfe ist bei dem Bezirksamt des Bezirkes zu beantragen, in dessen Gebiet die Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle liegt.

Barrierefreie Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke

Blinde und sehbehinderte Menschen haben nach § 14 LGBG in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen in der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) die Möglichkeit, dass ihnen im Verwaltungsverfahren Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einer für sie wahrnehmbaren Form, das heißt schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer Weise zugänglich gemacht werden. Soweit objektiv vertretbar, besteht hierbei ein Wahlrecht. Auf die Wahlmöglichkeit weisen die öffentlichen Stellen hin und berücksichtigen diese im weiteren Verwaltungsverfahren. Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Anforderungen des Barrierefreie-IKT-Gesetzes Berlin zu berücksichtigen.

Mit der Übersetzung der Schriftstücke in Blindenschrift und deren Vertonung können zum Beispiel der Allgemeine Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin (ABSV) oder Blindenschriftdruckereien beauftragt werden.Der Mustervertrag zur barrierefreien Datenaufbereitung in Punktschrift (Braille) zwischen öffentlichen Stellen und nicht öffentlichen Auftragnehmern enthält unter anderem auch Regelungen zum Datengeheimnis.

Partizipationsfonds

Mit der Einrichtung eines Partizipationsfonds nach § 34 des LGBG fördert das Land Berlin Projekte, die die politische Partizipation von Menschen mit Behinderungen und deren Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten zum Ziel haben

Weitere Informationen finden Sie hier: Partizipationsfonds nach § 34 LGBG

Rechtliche Grundlagen