Das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) ist die rechtliche Grundlage der Politik für Menschen mit Behinderungen in Berlin und aus inklusionspolitischer Sicht von zentraler Bedeutung. Das Abgeordnetenhaus hat am 16. September 2021 das Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde das LGBG in seiner Gesamtheit neu gestaltet. Das neue LGBG verpflichtet den Berliner Senat und die öffentlichen Stellen, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Rechte durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.
Zum Erreichen des Ziels eines uneingeschränkten und selbstverständlichen Rechts auf Teilhabe durch alle Menschen mit Behinderungen sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:- Die Einrichtung einer Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen,
- die Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen,
- die Förderung der Partizipation zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten,
- die Verankerung eines Monitorings durch eine unabhängige Monitoringstelle,
- die Aufnahme des Konzeptes der angemessenen Vorkehrungen, das im Wesentlichen besagt, dass die öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen treffen müssen, um die gleichberechtigte Teilhabe für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, indem in jedem Einzelfall kreative Lösungen zur Überwindung bestehender Barrieren gefunden werden,
- die Verankerung der Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren im Bestand der öffentlichen Stellen,
- die Erweiterung der Definition von Barrierefreiheit um die Auffindbarkeit, insbesondere für sehbehinderte und blinde Menschen, die auf Orientierungshilfen zum Auffinden von Gebäuden, Einrichtungen und Verkehrsmitteln angewiesen sind,
- die Anpassung der Definition von Behinderung an das Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention,
- die Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern mit Behinderungen sowie von Menschen, die von einer Diskriminierung aufgrund von Behinderung und wenigstens eines weiteren Merkmals aus § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes betroffen sein können,
- die Aufnahme der „Leichten Sprache“ als Kommunikationsform, insbesondere für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen,
- die Schaffung von Strukturen in den Senats- und Bezirksverwaltungen zur Umsetzung des Gesetzes vor dem Hintergrund der strukturellen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention, das heißt die Schaffung einer zentralen Steuerungsstelle, die Einrichtung von Koordinierungsstellen sowie die gesetzliche Verankerung der Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen in den Senatsverwaltungen,
- die Stärkung der Beteiligungsrechte der Beauftragten, der Beiräte und Betroffenen
- sowie die Erweiterung des Klagerechtes.
Das Landesgleichberechtigungsgesetz trat am 7. Oktober 2021 in neuer Fassung in Kraft.