Teilhabe

Teilhabe

Mit den aktuellen Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) bekommt der Begriff „Teilhabe“ eine neue Bedeutung für Menschen mit Behinderung. Es hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden: Als Teilhabe wird das sozialpolitische Konzept der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung definiert. Es löst damit das alte Konzept der Fürsorge und Versorgung ab.

Das SGB IX fasst wesentliche Regelungen für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zusammen. Die darin formulierten Ziele sind insbesondere die Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Vermeidung von Benachteiligungen. Verantwortlich für das Gesetz ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das auf seinen Seiten ausführlich über die mit dem SGB IX angestrebten Ziele informiert. Seit dem 1. Januar 2018 besteht das SGB IX aus drei Teilen – neu hinzugekommen ist als zweiter Teil die Eingliederungshilfe, die bis dahin ausschließlich im SGB XII geregelt war.

  • Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
  • Teil 2: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) – tritt erst zum 1. Januar 2020 in Kraft
  • Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

Wer erhält Leistungen?

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (vergleiche § 1 SGB IX).

Welche Leistungen gibt es?

Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um – unabhängig von der Ursache der Behinderung –

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern und/oder
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Dabei wird nach fünf sogenannten Leistungsgruppen unterschieden:
  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  3. Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  5. Leistungen zur sozialen Teilhabe

Welche Leistungsträger sind zuständig?

Nicht alle Rehabilitationsträger erbringen Leistungen zur Teilhabe nach allen Leistungsgruppen. Die folgende Übersicht zeigt mögliche Rehabilitationsträger sowie die möglichen Leistungsgruppen auf, nach denen Leistungen von ihnen erbracht werden:

  • Gesetzliche Krankenkassen für Leistungen nach Leistungsgruppe 1 und 3
  • Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach Leistungsgruppe 2 und 3
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach Leistungsgruppe 1 bis 3 und 5; für bestimmte Versicherte (vergleiche § 2 Absatz 1 Nummer 8 SGB VII) die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach Leistungsgruppe 1 bis 5
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach Leistungsgruppe 1 bis 3,
  • Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach Leistungsgruppe 1 und 3
  • Träger der Kriegsopferversorgung und Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach Leistungsgruppe 1 bis 5
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach Leistungsgruppe 1, 2, 4 und 5
  • Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach Leistungsgruppe 1, 2, 4 und 5

Darüber hinaus gibt es weitere Leistungsträger, wie die Pflegeversicherung und die Integrationsämter, die letztlich keine Rehabilitationsträger sind und insofern oben nicht aufgeführt werden.

Neben den oben genannten Leistungsträgern informieren die Beratungsstellen der sogenannten Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) trägerübergreifend zu Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch. In Berlin gibt es 17 EUTB-Beratungsstellen.

Informationen zu Teilhabeleistungen

Rechtliche Grundlagen

Kontakt und weitere Informationen