Mit den aktuellen Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) bekommt der Begriff „Teilhabe“ eine neue Bedeutung für Menschen mit Behinderung. Es hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden: Als Teilhabe wird das sozialpolitische Konzept der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung definiert. Es löst damit das alte Konzept der Fürsorge und Versorgung ab.
Das SGB IX fasst wesentliche Regelungen für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zusammen. Die darin formulierten Ziele sind insbesondere die Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Vermeidung von Benachteiligungen. Verantwortlich für das Gesetz ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das auf seinen Seiten ausführlich über die mit dem SGB IX angestrebten Ziele informiert. Seit dem 1. Januar 2018 besteht das SGB IX aus drei Teilen – neu hinzugekommen ist als zweiter Teil die Eingliederungshilfe, die bis dahin ausschließlich im SGB XII geregelt war.
- Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Teil 2: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) – tritt erst zum 1. Januar 2020 in Kraft
- Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)