Information über die Erhöhung der besonderen Zuwendung für Haftopfer
gemäß § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)
Durch Inkrafttreten der Gesetzesänderung §17a StrRehaG entfällt die Prüfung der Einkommensverhältnisse, zusätzlich wird die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer gem. §17a StrRehaG zum 01.07.2025 auf 400,00 Euro monatlich angehoben.
(BGBl. I Nr. 63)
Personen, die bereits zuvor Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, erhalten die Anhebung automatisch.