Nosokomiale Ausbrüche gemäß § 6 Absatz 3 IfSG

Gemäß § 6 Absatz 3 IfSG ist dem Gesundheitsamt unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Eine Erhebung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das LAGeSo findet nicht statt.

Eine nosokomiale Infektion ist gemäß IfSG definiert als eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand (§ 2 IfSG). Von einem Ausbruch bzw. einer Häufung geht das IfSG aus bei zwei oder mehr nosokomialen Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird (§ 6 IfSG).

Gemäß § 10 Absatz 1 IfSG muss die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, spätestens 24 Stunden nach der Feststellung des Ausbruchs vorliegen.

  • Was muss gemeldet werden?
    Die Meldung nosokomialer Ausbrüche an das Gesundheitsamt muss folgende Informationen enthalten:
    1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
      - der betroffenen Einrichtung,
      - des Meldenden,
      - der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle und
    2. folgende einzelfallbezogene Angaben zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen sowie zu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich in epidemischem Zusammenhang stehenden Kolonisationen:
      - Geschlecht der betroffenen Person
      - Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,
      - Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen,
      - Diagnose,
      - Datum der Diagnose,
      - wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließlich der zugrundeliegenden Tatsachen.

    Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt im Rahmen der Ausbruchsbekämpfung ggf. eigene Ermittlungen gemäß § 16 IfSG an.

  • Wer muss melden?

    Im Falle des § 6 IfSG der/die feststellende Arzt/Ärztin; in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht auch der/die leitende Arzt/Ärztin, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitende/n Arzt/Ärztin der/die behandelnde Arzt/Ärztin verantwortlich.

    Im Falle der §§ 6 IfSG und 7 IfSG die Leiter*innen von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen Krankheitserreger schließen lässt.

    Den vollständigen Gesetzestext zu den berichtspflichtigen Infektionen finden Sie hier: § 6 IfSG.

  • An wen muss gemeldet werden?

    Die Meldung muss an das für die vom nosokomialen Ausbruchsgeschehen betroffene Einrichtung zuständige Gesundheitsamt erfolgen, unabhängig vom Wohnsitz der erkrankten Patient*innen.

  • Was übermittelt das Gesundheitsamt an die Landestelle?
    Ein dem Gesundheitsamt nach § 6 Absatz 3 IfSG als Ausbruch gemeldetes gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen ist vom Gesundheitsamt spätestens am folgenden Arbeitstag an die zuständige Landesbehörde sowie von dort spätestens am folgenden Arbeitstag an das Robert Koch-Institut ausschließlich mit folgenden Angaben zu übermitteln:
    • Geschlecht,
    • Monat und Jahr der Geburt,
    • Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,
    • Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen,
    • wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko einschließlich Impfstatus, erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung,
    • zuständige Gesundheitsämter und
    • Datum der Meldung
  • Wie muss benachrichtigt werden?

    Über die Form der Meldung informieren Sie sich bitte beim für Sie zuständigen bezirklichen Gesundheitsamt.
    Link zu Gesundheitsämtern