Tierärztliche Hausapotheke

Seit dem 28.01.2022 gilt als Rechtsrahmen für Tierarzneimittel europaweit einheitlich die EU-Verordnung 2019/6 über Tierarzneimittel (TAMVO)
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In Deutschland gilt zur Umsetzung der TAMVO und zur nationalen Regelung von Inhalten, die nicht durch die europäischen Vorgaben festgelegt sind, seit dem 28.01.2022 das Tierarzneimittelgesetz (TAMG).

Im TAMG ist im § 79 Abs. 2 geregelt, dass der Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde angezeigt werden muss. Ebenso sind nachträgliche Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248 über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel sind künftig Hersteller/Großhändler vor der Abgabe von Tierarzneimitteln an tierärztliche Hausapotheken verpflichtet, die Eignung und Zulassung von Kunden zu überprüfen. Derzeit befinden sich die Möglichkeiten der Umsetzung dieser sowie weiterer, sich aus der neuen Rechtslage ergebenen Vorgaben durch die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene noch in der Abstimmung.

In Berlin gibt es über 400 angezeigte tierärztliche Hausapotheken. Dabei handelt es sich bei der weitaus größten Zahl um in eigener Praxis niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte, die im Rahmen der Behandlung von Patienten Arzneimittel anwenden und abgeben. Die anderen tierärztlichen Hausapotheken gehören u.a. zu Unternehmen, Tierkliniken oder Tierhaltungen wissenschaftlicher Einrichtungen der Universitäten sowie zum Zoologischen Garten Berlin und zum Tierpark Berlin und dienen zur notwendigen arzneilichen Versorgung des eigenen Tierbestandes

Weitere rechtliche Vorgaben zum Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke finden sich in der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV). Die angemeldeten tierärztlichen Hausapotheken unterliegen einer regelmäßigen Kontrolle durch das LAGeSo. Bei der Kontrolle wird u.a. überprüft, ob die Arzneimittel ordnungsgemäß aufbewahrt werden, so dass ihre einwandfreie Beschaffenheit sichergestellt ist. Weiter wird kontrolliert, ob Arzneimittel wirklich nur im Rahmen der Behandlung von Patienten angewendet und abgegeben werden, denn ein Verkauf an Dritte, wie in der Apotheke, ist nicht erlaubt. Zu diesem Zweck müssen von den Tierärzten und Tierärztinnen umfangreiche Aufzeichnungen geführt werden. Für die Prüfung der tierärztlichen Hausapotheken wird ein bundeseinheitliches Protokoll verwendet, welches Teil des nationalen Qualitätsmanagementsystems im Pharmaziewesen ist. Steht in Deutschland für die Behandlung von Tieren ein Arzneimittel nicht zur Verfügung, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Tier- oder Humanarzneimittel aus dem Ausland bezogen werden. Ein solcher Bezug ist nach den neuen rechtlichen Bestimmungen nicht mehr anzeigepflichtig gegenüber der zuständigen Behörde.

  • Anzeige einer Tierärztlichen Hausapotheke nach § 79 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz

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  • Merkblatt zur Umwidmung von Arzneimitteln

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