Die UN-Behindertenrechtskonvention ist der Leitfaden dafür, die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung denen ohne Behinderung so weit wie möglich anzugleichen.
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich – unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion und Weltanschauung, der sexuellen Identität oder einer Behinderung. Das bedeutet, dass der Staat allen die gleichen Chancen ermöglicht, im Leben das zu erreichen, was sie selbst möchten. Das kann bei den einzelnen Menschen ganz unterschiedlich sein.
Der Begriff “Behinderung” beinhaltet sehr viel. Behinderungen können Störungen beim Sehen, beim Hören, beim Sprechen, beim Denken, beim Fühlen oder der Stütz- und Bewegungsfunktionen sein. Es können auch Veränderungen durch chronische Krankheiten sein. Oft treten Behinderungen in Kombination auf (Mehrfachbehinderungen).
Im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) heißt es im § 2, Satz 1:
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.