Zivildienstgeschädigte

Ehemalige Zivildienstleistende, die in Ausübung ihres Dienstes einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, erhalten Versorgung in Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Auch Hinterbliebene von Geschädigten können Leistungen erhalten.

Die Schwere einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung wird mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in Zehnergraden von 10 bis 100 bewertet.

Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen oder nur einen geringen GdS (10 oder 20) bedingen (z.B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen). Es besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung nicht jedoch auf eine laufende Entschädigungsleistung.

Liegt als Folge einer Zivildienstbeschädigung eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung vor, die folgenlos abheilt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine laufende Entschädigungsleistung. Als vorübergehend wird ein Zeitraum bis zu sechs Monaten definiert.