Arbeitnehmer

Als vom Versorgungsamt anerkannt schwerbehinderter oder von der Agentur für Arbeit gleichgestellter behinderter Mensch haben Sie sicher oft Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Berufes stellen. Sie haben möglicherweise Befürchtungen, dass Sie aufgrund Ihrer Behinderung nicht oder nicht mehr ausreichend Ihren Verpflichtungen als Arbeitnehmer/in nachkommen können und dadurch Ihr Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist. Oder Sie wollen Ihre Arbeitslosigkeit überwinden und sich eine selbständige berufliche Existenz aufbauen und benötigen als schwerbehinderter Mensch dabei Unterstützung. Das Inklusionsamt Berlin unterstützt Sie als schwerbehinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben.

Beschäftigungspflicht

Private und öffentliche Arbeitgeber sind grundsätzlich zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen angehalten. Konkret besteht diese Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des Schwerbehindertenrechts verfügen.

Begleitende Hilfen

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Hierfür steht den Inklusionsämtern ein breit gefächertes Angebot an Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung – personeller, technischer wie auch finanzieller Art.

Besonderer Kündigungsschutz

Im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen sind Arbeitgeber nach dem Schwerbehindertenrecht verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Damit soll gewährleistet werden, dass vor allem in den Fällen, wo der Kündigungsgrund einen Zusammenhang mit der Behinderung hat, das Integrationsamt prüfen kann, ob mit Mitteln der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eine drohende Kündigung verhindert werden kann. Grundsätzlich ist kein schwerbehinderter Mensch unkündbar. – In den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses besteht dieser besondere Kündigungsschutz noch nicht.

Integrationsteam

Wichtige Partner in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen für die Arbeitgeber sind die betrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer, vor allem die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs- oder Personalrat, die nach dem Schwerbehindertenrecht grundsätzlich einzubeziehen sind. – Der Arbeitgeber bestimmt darüber hinaus nach dem Schwerbehindertenrecht einen Inklusionsbeauftragten für die Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen im Unternehmen. Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers sowie die zuvor genannten betrieblichen Interessenvertretungen bilden das betriebliche Integrationsteam.

Rechte

Die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht sind im Teil 3 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) verankert. Aber auch die Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber und der betrieblichen Interessenvertretungen gegenüber schwerbehinderten Menschen sind dort geregelt. Wichtigster Grundsatz ist, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen dürfen. Dies gilt sowohl für die Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses (also im Bewerbungsverfahren), seiner Ausgestaltung, beim beruflichen Aufstieg (auch bei notwendiger Fortbildung) als auch bei einer Weisung oder Kündigung.

Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch darauf, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen beschäftigt zu werden. Für eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsumfeldes sowie der Arbeitsorganisation ist der Arbeitgeber verantwortlich. Sollten ihm dabei unzumutbare Aufwendungen entstehen, kann er beim Integrationsamt (aber auch bei der Agentur für Arbeit) entsprechende Hilfen beantragen. Das Integrationsamt wird dann auch in enger Abstimmung mit dem schwerbehinderten Beschäftigten im Rahmen der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz geeignete Maßnahmen prüfen und einleiten, um den Arbeitsplatz zu sichern.

Sie haben als schwerbehinderter Mensch das Recht, auf Ihr Verlangen hin von Mehrarbeit (wie sie im Arbeitszeitgesetz definiert ist) freigestellt zu werden, und einen Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von in der Regel fünf Arbeitstagen im Jahr.

In allen Angelegenheiten für schwerbehinderte Beschäftigte sind die jeweiligen betrieblichen Interessenvertretungen, vor allem die Schwerbehindertenvertretung, und das Integrationsamt Ihre Ansprechpartner. Die Beratungen des Integrationsamtes können Sie jederzeit kostenfrei in Anspruch nehmen, auch dessen Fachdienste ( Technischer Beratungsdienst , Integrationsfachdienst , Fachdienst für hörbehinderte Menschen).

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