Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in

Krankenschwester kümmert sich um eine ältere Frau im Bett liegend

Das Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Berlin (Berliner Krankenpflegehilfegesetz – BlnKPHG) tritt zum 31.12.2026 außer Kraft. Reguläre Ausbildungen auf Basis des BlnKPHG werden nicht mehr angeboten.

Die Ausbildung ist durch die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz ersetzt worden.

Führen der Berufsbezeichnung

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung “Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer” kann weiterhin ausgestellt werden, wenn eine Ausbildung auf der Grundlage des BlnKPHG absolviert wurde. Das Berliner Krankenpflegehilfegesetz stellt im § 1 Absatz 1 das Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.

Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlagen

Kontakt

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Referat IV H – Gesundheits- und Pflegeberufe Inland

Das Referat IV H – Gesundheits- und Pflegeberufe Inland – ist telefonisch, elektronisch oder schriftlich zu erreichen.

Eine persönliche Beratung kann nur nach individueller Terminvereinbarung erfolgen. Bei einem Terminwunsch melden Sie sich bitte unter Angabe des Grundes über den E-Mail-Kontakt.

Ihre Unterlagen übersenden Sie bitte per Post oder werfen diese in den Hausbriefkasten in der Turmstraße 21, Haus A, 10559 Berlin ein.

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