Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in

Krankenschwester kümmert sich um eine ältere Frau im Bett liegend

Aufgabe der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers ist es, Pflegefachkräfte bei der Versorgung und Pflege kranker und pflegebedürftiger Menschen in der stationären und ambulanten Versorgung zu unterstützen.

Berufsbild

Das Berufsbild sieht vor, dass Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer unter Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften kranke und pflegebedürftige Menschen bei der Grundversorgung unterstützen, Ressourcen erkennen, aktivieren und in die Pflegehandlung einbeziehen sowie bei der Dokumentation mitwirken.

Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer ist eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Schule (nicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales; siehe: ##icon:pdf## Verzeichnis staatlich anerkannter Ausbildungsstätten). Sie dauert ein Jahr und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist unter Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen möglich. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausbildungen auf die Dauer der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe anrechnen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 10 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes vorliegen.

In Fällen, in denen eine Schülerin/ein Schüler die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin/zum Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) absolviert, jedoch die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung nicht erfüllt oder die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, kann die zuständige Behörde auf Antrag diese Ausbildung auf die gesamte Dauer der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe anrechnen. Die staatliche Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe ist jedoch zu absolvieren.

Nähere Informationen können Sie dem PDF ##icon:pdf## Informationsblatt zur Verkürzung der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe entnehmen.

Führen der Berufsbezeichnung

Das Berliner Krankenpflegehilfegesetz stellt im § 1 Absatz 1 das Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Berlin (Berliner Krankenpflegehilfegesetz – BlnKPHG) vom 04. Februar 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin – GVBl. – S. 35)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers (KPH-APrO) vom 10. August 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin – GVBl. – S. 509)

  • Antrag auf Anrechnung einer Ausbildung auf die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe gem. § 10 BlnKPHG

    PDF-Dokument (61.0 kB) - Stand: Januar 2021