Gesundheits- und Krankenpfleger/in (Krankenpflegegesetz)

Junge Pflegerin hilft altem Mann aus dem Bett

Aufgabe der Gesundheits- und Krankenpfleger/innen ist es, pflegerisch bei der Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen mitzuwirken. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der zu pflegenden Menschen zu berücksichtigen

Berufsbild

Das Berufsbild sieht vor, dass im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege eigenverantwortlich der Pflegebedarf ermittelt, eine Pflegeplanung erstellt, die Pflege organisiert, durchgeführt und dokumentiert wird.

Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin / zum Gesundheits- und Krankenpfleger erfolgt an einer staatlich anerkannten Schule (nicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales; siehe: Verzeichnis der staatlich anerkannten Pflegeschulen im Land Berlin). Sie dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Führen der Berufsbezeichnung

Das Krankenpflegegesetz stellt im § 1 Absatz 1 das Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.

Weiterbildung

Nach Abschluss der Berufsausbildung und im Anschluss an eine in der Regel mehrjährige Tätigkeit in dem erlernten Beruf kann mit einer Weiterbildung die Berufsqualifikation verbessert werden, um eine Tätigkeit in einem höherwertigen Bereich zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG)
Vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der zuletzt geänderten Fassung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der zuletzt geänderten Fassung