Krankheit und Pflegebedürftigkeit - weiterführende Informationen

Chronikerregelung

Die Belastungsgrenze für die Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke liegt sie bei 1 Prozent.

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet. In Dauerbehandlung befindet sich, wer wegen derselben Krankheit einen Arztbesuch pro Quartal wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann.

Darüber hinaus muss mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 liegt vor.
  • Ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % liegt vor.
  • Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) ist erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Für die Anträge sind die gesetzlichen Krankenkassen zuständig. Dort werden auch alle weiteren Fragen zu diesem Themenkomplex beantwortet.

Krankentransportrichtlinie

Gemäß den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses können in bestimmten Ausnahmefällen die Krankenkassen Kosten für Krankenfahrten (Taxi- oder Mietwagen) bzw. Krankentransporte (Krankentransportfahrzeug) zu ambulanten ärztlichen Behandlungen übernehmen:

  • zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie
  • ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (Außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) vorhanden ist
  • die Pflegegrade 3, 4 oder 5 vorliegen
  • Beim Pflegegrad 3 muss zugleich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität oder das Merkzeichen “G” (Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis vorhanden sein.

Ärztlich verordnete Krankenfahrten zu einer ambulanten fachärztlichen Behandlung unterliegen für die genannten Patientengruppen mit Merkzeichen oder Pflegegrad keiner Genehmigungspflicht. Wir empfehlen die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Kostenträger, da es Vertragspartner der Krankenkassen gibt (z.B. Innungsbetriebe des Berliner Taxigewerbes), die dann direkt abrechnen.

Für sämtliche Fahrten zu ambulanten Behandlungen muss grundsätzlich vorher eine entsprechende ärztliche Verordnung mit einer zwingenden medizinischen Begründung auf dem vereinbarten Vordruckmuster durch den behandelnden Arzt ausgestellt werden.

Krankentransporte (Krankentransportfahrzeug) bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Serienfahrten wird i.d.R eine Bewilligung für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen.

Die gesetzlichen Krankenkassen beantworten alle weiteren Fragen zu diesem Themenkomplex.

Krankenversicherung schwerbehinderter Menschen

Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 1. April 2007 besteht in Deutschland das Recht und die Pflicht zur Krankenversicherung. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, kehrt in seine letzte Krankenversicherung zurück. Die Krankenkassen dürfen diese Personen nicht abweisen, auch nicht wegen einer Schwerbehinderung oder dem derzeitigen Gesundheitszustand. Das gilt auch für Personen, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben oder nie hatten (z. B. Auslandsheimkehrer). Sie müssen bei den Privatversicherungen ohne Prüfung des Gesundheitszustandes, ohne risikoabhängige Zuschläge und Leistungsausschlüsse versichert werden. Die Versicherung erfolgt im Basistarif der privaten Krankenversicherung. Gesetzliche Versicherungen sind verpflichtet, Behinderte aufzunehmen. Bei den privaten Krankenversicherungen gibt es eine spezielle Krankenversicherung, die bestimmte Versicherungsleistungen über 50 Prozent übernimmt.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den gesetzlichen und privaten Krankenkassen oder auch beim Bundesministerium für Gesundheit.
www.bmg.bund.de

Inklusionstaxi

Inklusionstaxen sind barrierefreie Fahrzeuge, die von Taxiunternehmen betrieben werden. Sie sind speziell ausgestattet, um von Rollstuhlfahrern genutzt werden zu können und spielen eine wichtige Rolle für die Mobilität und Inklusion von Menschen mit Behinderungen in Berlin. Schwerbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen T zuerkannt wurde und die am Sonderfahrdienst teilnehmen, können Fahrten mit dem Inklusionstaxi im Rahmen des Taxikontos erstattet bekommen.
Eine Liste mit Taxiunternehmen, die Fahrten mit dem Inklusionstaxi anbieten,
finden Sie unter folgendem Link: Liste Inklusionstaxen vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

Inklusionstaxen werden im öffentlichen Taxiverkehr für alle Bürger eingesetzt. Sie unterliegen wie andere Taxen auch der Beförderungspflicht nach § 22 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Sie fahren zum gleichen Tarif, der auch für Menschen ohne Behinderung gilt.

Bitte beachten Sie:
Inklusionstaxen sind ein Beförderungsangebot individueller Taxiunternehmen, dessen Verfügbarkeit allein in der Verantwortung der jeweiligen Betreiber liegt.

Das LAGeSo ist daher nicht für Auskunftsersuchen oder Beschwerden bezüglich verfügbarer Inklusionstaxen zuständig.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Die Pflegeversicherung wird im Rahmen einer sozialen Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung (5. Säule) und im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung durchgeführt. Dabei gilt der Grundsatz: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört über die Krankenkasse der sozialen Pflegeversicherung an.

Leistungen der Pflegeversicherung werden bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gewährt. Pflegebedürftig ist, wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen ist. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität (Grundpflege) sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.

Personen, die Pflegebedürftige im Sinne der Pflegeversicherung in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (Pflegepersonen), erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur sozialen Sicherung.

Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassen errichtet wurden. Für die Durchführung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Mitgliedschaft besteht. Diese nimmt Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung entgegen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Das Landespflegegeldgesetz (LPflGG) ist eine Rechtsvorschrift des Landes Berlin. Es stellt Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben, auf Antrag Pflegegeld zum pauschalen Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen zur Verfügung.

Dieses Pflegegeld soll dazu beitragen den Pflegebedürftigen nach Möglichkeit in der Familie oder dem eigenen Haushalt zu belassen, weil hier in der Regel eine individuellere und persönlichere Pflege und Betreuung gewährleistet ist.

Das Pflegegeld wird bei Blindheit in Höhe 80 v.H. der Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gezahlt. Blinde Menschen, die gleichzeitig noch gehörlos sind, erhalten einen Festbetrag in Höhe von 1.189,00 Euro.

Das Pflegegeld bei einer hochgradigen Sehbehinderung oder bei Gehörlosigkeit beträgt 20 v.H. der Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, wird der Leistungsbetrag verdoppelt.

Den Antrag nach dem Landespflegegeldgesetz können Sie bei Ihrem Bezirksamt stellen.
Link zu den Leistungen des Landespflegegeldgesetzes

Mobilitätshilfedienste

Die Berliner Mobilitätshilfedienste wenden sich an alle Menschen ab 60 Jahren, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind. Das sind Personen, die z.B. aufgrund Alter, Behinderung oder Krankheit ihre Wohnung nicht mehr aus eigener Kraft verlassen können. Die Berliner Mobilitätshilfedienste bieten nach dem Motto “Draußen spielt das Leben – wir bringen Sie hin” in allen Bezirken mobilitätsbeeinträchtigten Menschen Begleithilfen an. Ziel ist, Ihnen Wege und Aktivitäten Ihrer Wahl und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Wohnumfeld zu ermöglichen und Sie zu motivieren, (wieder mehr) nach draußen (“an die frische Luft”) zu gehen bzw. sich zu bewegen. Hierbei kann es sich z.B. um eine Begleitung zum kleinen Einkauf, zu einer kulturellen Veranstaltung oder auch nur um eine Begleitung zum Spazierengehen handeln.

http://www.berliner-mobilitaetshilfedienste.de/

Patientenbeauftragte

Das Amt ist Anlaufstelle für die Anliegen, Belange und Beschwerden von kranken Menschen, ihren Angehörigen und ihren Organisationen sowie von Nutzerinnen und Nutzern der gesundheitlichen Versorgung in Berlin. Es schafft den Rahmen dafür, dass die Interessen der Betroffenen in der Versorgungspolitik angemessen Gehör und Berücksichtigung finden. Bei Problemen und Beschwerden wird unabhängig vermittelt, aber den Betroffenen parteiisch zur Seite gestanden. Es wird zum Ausgleich und Vergleich angeregt und der Dialog im Sinne einer Schlichtung unterstützt – in Einzelfällen auch moderierend. Auf Wunsch wird die Anonymität der Beschwerdeführer/in gewahrt. Erfahrungsberichte, Anliegen und Beschwerden werden gesammelt, dokumentiert und ausgewertet.

Patientenbeauftragte für Berlin

Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Oranienstraße 106
10969 Berlin

Internet: www.berlin.de/lb/patienten

Schlüssel für barrierefreie Toiletten

Den Toilettenschlüssel für Behindertentoiletten können Sie beim Sozialverband VdK erwerben. Nähere Informationen dazu finden Sie hier:

https://www.vdk.de/berlin-brandenburg/pages/69391/euro-toilettenschluessel?dscc=ok

Verkehrsschutzzeichen (VKS)

Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, muss selbst Vorsorge treffen. Eine wichtige Möglichkeit ist die Kennzeichnung mit sogenannten Verkehrsschutzzeichen (VKS). Diese signalisieren anderen Verkehrsteilnehmenden eine besondere Rücksichtnahme- und Sorgfaltspflicht.

Gelbe oder orangene Armbinde mit drei schwarzen Punkten

Die gelbe oder orangefarbene Armbinde mit drei schwarzen Punkten in Dreiecksform ist ein anerkanntes Verkehrsschutzzeichen. Diese Kennzeichnung ist besonders im Straßenverkehr wichtig, da sie auf die eingeschränkte Wahrnehmung des Trägers hinweist.

Weitere Verkehrsschutzzeichen für blinde und sehbehinderte Menschen

Neben der Armbinde gelten folgende Hilfsmittel ebenfalls als anerkannte Verkehrsschutzzeichen:

  • Der weiße Blindenlangstock
  • Das weiße Führgeschirr eines Blindenführhundes

Diese Hilfsmittel sind nicht nur Signal für andere, sondern auch unverzichtbar für die Mobilität der betroffenen Personen.

Die weißen Langstöcke gibt es in verschiedenen Ausführungen auf Rezept vom Augenarzt, beispielsweise beim Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin (ABSV).
Dort werden auch Schulungen zur sicheren und richtigen Nutzung angeboten.

Freiwillig, aber rechtlich relevant

Die Kennzeichnung liegt in der Eigenverantwortung der betroffenen Personen – es besteht keine gesetzliche Pflicht.
Dennoch ist dringend zu empfehlen, die genannten Verkehrsschutzzeichen zu verwenden. Wird bei einem Unfall keine anerkannte Kennzeichnung genutzt, können Schadensersatzansprüche unter Umständen abgelehnt werden. Eine einfache Anstecknadel oder ein beliebiges Symbol reicht im Ernstfall nicht aus.

Hilfsmittelberatung beim ABSV

In der Hilfsmittelberatungsstelle des ABSV gibt es neben den Verkehrsschutzzeichen viele weitere praktische Alltagshilfen, z. B.:

  • Sprechende Uhren und Haushaltsgeräte
  • Münzboxen
  • Tastbare Gesellschaftsspiele

Allg. Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin

gegr. 1874 e. V. (ABSV)

Auerbachstraße 7, 14193 Berlin, Tel. 89588 – 0

www.absv.de

Kontakt

  • Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
  • Versorgungsamt - Kundencenter
  • Sächsische Str. 28, 10707 Berlin
  • Tel.: (030) 115
  • Fax: -
  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
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