Krankheit und Pflegebedürftigkeit - weiterführende Informationen

Chronikerregelung

Die Belastungsgrenze für die Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke liegt sie bei 1 Prozent.

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet. In Dauerbehandlung befindet sich, wer wegen derselben Krankheit einen Arztbesuch pro Quartal wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann.

Darüber hinaus muss mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 liegt vor.
  • Ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % liegt vor.
  • Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) ist erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Für die Anträge sind die gesetzlichen Krankenkassen zuständig. Dort werden auch alle weiteren Fragen zu diesem Themenkomplex beantwortet.

Krankentransportrichtlinie

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch nötig sind und durch den Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt wird, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und wird vom Arzt entschieden.

Voraussetzungen dafür sind:

  • ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (Außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit)
  • die Pflegegrade 3, 4 oder 5
  • Beim Pflegegrad 3 muss zugleich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen.

In folgenden Fällen dürfen die Krankenkassen die Fahrkosten in Höhe des Betrages, der die Zuzahlung übersteigt, übernehmen:

  • Fahrten zu stationären Behandlungen,
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus (auch ohne stationäre Aufnahme),
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation in der Vertragsarztpraxis und erfolgender Vor- oder Nachbehandlung
  • Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung sowie Fahrten zur ambulanten Behandlung (unter besonderen Voraussetzungen) können weiterhin verordnet werden.
  • Für die Genehmigung sind die gesetzlichen Krankenkassen zuständig.
  • Diese beantworten auch alle weiteren Fragen zu diesem Themenkomplex.

Krankenversicherung schwerbehinderter Menschen

Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 1. April 2007 besteht in Deutschland das Recht und die Pflicht zur Krankenversicherung. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, kehrt in seine letzte Krankenversicherung zurück. Die Krankenkassen dürfen diese Personen nicht abweisen, auch nicht wegen einer Schwerbehinderung oder dem derzeitigen Gesundheitszustand. Das gilt auch für Personen, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben oder nie hatten (z. B. Auslandsheimkehrer). Sie müssen bei den Privatversicherungen ohne Prüfung des Gesundheitszustandes, ohne risikoabhängige Zuschläge und Leistungsausschlüsse versichert werden. Die Versicherung erfolgt im Basistarif der privaten Krankenversicherung. Gesetzliche Versicherungen sind verpflichtet, Behinderte aufzunehmen. Bei den privaten Krankenversicherungen gibt es eine spezielle Krankenversicherung, die bestimmte Versicherungsleistungen über 50 Prozent übernimmt.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den gesetzlichen und privaten Krankenkassen oder auch beim Bundesministerium für Gesundheit.
www.bmg.bund.de

Inklusionstaxi

Inklusionstaxen sind barrierefreie Fahrzeuge, die von Taxiunternehmen betrieben werden. Sie sind speziell ausgestattet, um von Rollstuhlfahrern genutzt werden zu können und spielen eine wichtige Rolle für die Mobilität und Inklusion von Menschen mit Behinderungen in Berlin. Schwerbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen T zuerkannt wurde und die am Sonderfahrdienst teilnehmen, können Fahrten mit dem Inklusionstaxi im Rahmen des Taxikontos erstattet bekommen.
Eine Liste mit Taxiunternehmen, die Fahrten mit dem Inklusionstaxi anbieten, finden Sie unter folgendem Link: Liste Inklusionstaxen vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

Bitte beachten Sie:
Inklusionstaxen sind ein Beförderungsangebot individueller Taxiunternehmen, dessen Verfügbarkeit allein in der Verantwortung der jeweiligen Betreiber liegt.

Das LAGeSo ist daher nicht für Auskunftsersuchen oder Beschwerden bezüglich verfügbarer Inklusionstaxen zuständig.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Die Pflegeversicherung wird im Rahmen einer sozialen Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung (5. Säule) und im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung durchgeführt. Dabei gilt der Grundsatz: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört über die Krankenkasse der sozialen Pflegeversicherung an.

Leistungen der Pflegeversicherung werden bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gewährt. Pflegebedürftig ist, wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen ist. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität (Grundpflege) sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.

Personen, die Pflegebedürftige im Sinne der Pflegeversicherung in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (Pflegepersonen), erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur sozialen Sicherung.

Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassen errichtet wurden. Für die Durchführung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Mitgliedschaft besteht. Diese nimmt Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung entgegen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Das Landespflegegeldgesetz (LPflGG) ist eine Rechtsvorschrift des Landes Berlin. Es stellt Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben, auf Antrag Pflegegeld zum pauschalen Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen zur Verfügung.

Dieses Pflegegeld soll dazu beitragen den Pflegebedürftigen nach Möglichkeit in der Familie oder dem eigenen Haushalt zu belassen, weil hier in der Regel eine individuellere und persönlichere Pflege und Betreuung gewährleistet ist.

Das Pflegegeld wird bei Blindheit in Höhe 80 v.H. der Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gezahlt. Blinde Menschen, die gleichzeitig noch gehörlos sind, erhalten einen Festbetrag in Höhe von 1.189,00 Euro.

Das Pflegegeld bei einer hochgradigen Sehbehinderung oder bei Gehörlosigkeit beträgt 20 v.H. der Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, wird der Leistungsbetrag verdoppelt.

Die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes ist Aufgabe der Bezirksämter, Geschäftsbereich Soziales. Dort erhalten Sie weitere Informationen. Die entsprechenden Anträge sind ebenfalls dort zu stellen.

Link zum Landespflegegeldgesetz

Mobilitätshilfedienste

Die Berliner Mobilitätshilfedienste wenden sich an alle Menschen ab 60 Jahren, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind. Das sind Personen, die z.B. aufgrund Alter, Behinderung oder Krankheit ihre Wohnung nicht mehr aus eigener Kraft verlassen können. Die Berliner Mobilitätshilfedienste bieten nach dem Motto “Draußen spielt das Leben – wir bringen Sie hin” in allen Bezirken mobilitätsbeeinträchtigten Menschen Begleithilfen an. Ziel ist, Ihnen Wege und Aktivitäten Ihrer Wahl und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Wohnumfeld zu ermöglichen und Sie zu motivieren, (wieder mehr) nach draußen (“an die frische Luft”) zu gehen bzw. sich zu bewegen. Hierbei kann es sich z.B. um eine Begleitung zum kleinen Einkauf, zu einer kulturellen Veranstaltung oder auch nur um eine Begleitung zum Spazierengehen handeln.

http://www.berliner-mobilitaetshilfedienste.de/

Patientenbeauftragte

Das Amt ist Anlaufstelle für die Anliegen, Belange und Beschwerden von kranken und pflegebedürftigen Menschen, pflegenden Angehörigen und ihren Organisationen sowie von Nutzerinnen und Nutzern der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung in Berlin. Es schafft den Rahmen dafür, dass die Interessen der Betroffenen in der Versorgungspolitik angemessen Gehör und Berücksichtigung finden. Bei Problemen und Beschwerden wird unabhängig vermittelt, aber den Betroffenen parteiisch zur Seite gestanden. Es wird zum Ausgleich und Vergleich angeregt und der Dialog im Sinne einer Schlichtung unterstützt – in Einzelfällen auch moderierend. Auf Wunsch wird die Anonymität der Beschwerdeführenden gewahrt. Erfahrungsberichte, Anliegen und Beschwerden werden gesammelt, dokumentiert und so ausgewertet, dass daraus konkrete Forderungen an die Politik formuliert werden können.

Patientenbeauftragte für Berlin

Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Oranienstraße 106
10969 Berlin

Internet: www.berlin.de/lb/patienten

Schlüssel für barrierefreie Toiletten

Personen, die mittels des Schwerbehindertenausweises nachfolgende Funktionseinschränkungen und Merkzeichen nachweisen, erhalten den Schlüssel für Behindertentoiletten beim Sozialverband VdK:

https://www.vdk.de/berlin-brandenburg/pages/69391/euro-toilettenschluessel?dscc=ok

Verkehrsschutzzeichen (VKS)

Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, muss Vorsorge treffen, damit er andere nicht gefährdet. In der Regel erfüllen Menschen mit Behinderungen ihre Vorsorgepflicht, indem sie durch Verkehrsschutzzeichen (VKS) auf ihre Behinderung aufmerksam machen, so dass für die übrigen Verkehrsteilnehmenden erkennbar eine gesteigerte Sorgfaltspflicht besteht. Neben gelben Armbinden mit drei schwarzen Punkten sowie dem weißen Führgeschirr für Blindenführhunde gehört auch der weiße Stock zu den anerkannten Verkehrsschutzzeichen. Die weißen Stöcke gibt es in verschiedenen Ausführungen, die nach einem Rezept des Augenarztes und individueller Beratung beim Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin (ABSV) erhältlich sind. Hier können blinde und sehbehinderte Menschen in speziellen Schulungen auch die richtige Nutzung des weißen Langstocks erlernen. In der Hilfsmittelberatungsstelle des ABSV gibt es neben den Verkehrsschutzzeichen auch gelbe Mützen und Badekappen, Handschilder zur sicheren Straßenüberquerung, Anstecknadeln sowie viele andere praktische Hilfsmittel. Es ist dringend zu empfehlen, die genannten Verkehrsschutzzeichen zu nutzen, weil sonst die Gefahr besteht, dass im Falle eines Verkehrsunfalls Schadensersatzansprüche verweigert werden. Eine Anstecknadel (Abzeichen) als Hinweis auf eine Behinderung genügt im Schadensfall nicht.

Allg. Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin

gegr. 1874 e. V. (ABSV)

Auerbachstraße 7, 14193 Berlin, Tel. 89588 – 0

www.absv.de