Ausgleichsabgabe

Hände, die Geldscheine halten. Zahlungs- und Sparkonzept.

Beschäftigungspflicht

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben nach § 154 SGB IX die Pflicht schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (Beschäftigungspflicht). Erfüllen sie die gesetzlich vorgeschriebene Quote von 5 Prozent nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Änderungen ab dem Anzeigejahr 2024:
Ab dem Anzeigejahr 2024 gilt für Arbeitgeber, die keinen einzigen Pflichtarbeitsplatz besetzen, ein neuer Staffelbetrag in Höhe von 720 Euro pro Monat pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Für kleine Unternehmen gilt die Regel auch, allerdings mit reduzierten Staffelbeträgen (210 bzw. 410 Euro, abhängig von der Anzahl der Arbeitsplätze).
Der neue Staffelbetrag ist erstmalig zum 31.03.2025 fällig.

Das Gesetz berücksichtigt nicht, aus welchen Gründen ein Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist. Daher besteht keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe.

Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgeber motivieren, schwerbehindere Menschen zu beschäftigten. Weiterhin soll sie ein finanzieller Ausgleich sein zwischen den Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus erhöhte Kosten entstehen und denen, die diese Pflicht nicht im gesetzlichen Umfang erfüllen.

Anzeigeverfahren

Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des elektronischen Anzeigeverfahrens IW-ELAN. Die Daten hierfür sind einmal jährlich, spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr der für den Hauptsitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 163 Absatz 2 SGB IX). Die Überprüfung der Beschäftigungspflicht erfolgt durch die Agentur für Arbeit.

Zahlungsweise

Die errechnete Ausgleichsabgabe muss unaufgefordert spätestens am 31. März auf dem Konto des Inklusionsamtes, in dessen Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Betriebes befindet, eingegangen sein. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.

Säumniszuschlag

Geht die Zahlung nach dem 31. März ein, erhebt das Inklusionsamt einen Säumniszuschlag. Dieser beträgt 1% des rückständigen Betrags je angefangenen Monat.

Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Arbeitgeber, die Aufträge an anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) Aufträge erteilen, können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung entfallen Rechnungsbetrages auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Der Auftrag muss innerhalb des Jahres ausgeführt worden sein, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden.

Ansprechpartner im Inklusionsamt Berlin