Ausgleichsabgabe

Hände, die Geldscheine halten. Zahlungs- und Sparkonzept.

Beschäftigungspflicht

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben nach § 154 SGB IX die Pflicht schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (Beschäftigungspflicht). Erfüllen sie die gesetzlich vorgeschriebene Quote von 5 Prozent nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Das Gesetz berücksichtigt nicht, aus welchen Gründen ein Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist. Daher besteht keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe.

Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgeber motivieren, schwerbehindere Menschen zu beschäftigten. Weiterhin soll sie ein finanzieller Ausgleich sein zwischen den Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus erhöhte Kosten entstehen und denen, die diese Pflicht nicht im gesetzlichen Umfang erfüllen.

Höhe der Ausgleichsabgabe

Die zu entrichtende Ausgleichsabgabe ist in vier Stufen gestaffelt (§ 160 Absatz 2 SGB IX).

Bislang war die zu entrichtende Ausgleichsabgabe in drei Stufen gestaffelt. Die Höhe der
einzelnen Staffeln je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ist in § 160 Absatz 2 SGB IX in
Nummer 1 bis 3 geregelt.

Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wird § 160
Absatz 2 SGB IX um eine 4. Staffel ergänzt.

Folgende Tabelle zeigt die neuen Beitragssätze, die zum 1. Januar 2024 eingeführt wurden und per 31. März 2025 erstmals
fällig werden sowie die Beitragssätze, die zum 1. Januar 2025 eingeführt wurden und per 31. März 2026 erstmals fällig werden:

§ 160 Absatz 2. Erfüllungsquote ab 01.01.2024 ab 01.01.2025
Nr. 1 3 % bis unter 5 % 140 € 155 €
Nr. 2 Weniger als 3 % 245 € 275 €
Nr. 3 Weniger als 2 % 360 € 405 €
Nr. 4 0 % 720 € 815 €

Anzeigeverfahren

Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des elektronischen Anzeigeverfahrens IW-ELAN. Die Daten hierfür sind einmal jährlich, spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr der für den Hauptsitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 163 Absatz 2 SGB IX). Die Überprüfung der Beschäftigungspflicht erfolgt durch die Agentur für Arbeit.

Zahlungsweise

Die errechnete Ausgleichsabgabe muss unaufgefordert spätestens am 31. März auf dem Konto des Inklusionsamtes, in dessen Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Betriebes befindet, eingegangen sein. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.

Säumniszuschlag

Geht die Zahlung nach dem 31. März ein, erhebt das Inklusionsamt einen Säumniszuschlag. Dieser beträgt 1% des rückständigen Betrags je angefangenen Monat.

Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Arbeitgeber, die Aufträge an anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) Aufträge erteilen, können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung entfallen Rechnungsbetrages auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Der Auftrag muss innerhalb des Jahres ausgeführt worden sein, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden.

Ansprechpartner im Inklusionsamt Berlin

Kontakt

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)

Postanschrift
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Postfach 31 09 29
10639 Berlin

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