Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben nach § 154 SGB IX die Pflicht schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (Beschäftigungspflicht). Erfüllen sie die gesetzlich vorgeschriebene Quote von 5 Prozent nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Das Gesetz berücksichtigt nicht, aus welchen Gründen ein Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist. Daher besteht keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe.
Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgeber motivieren, schwerbehindere Menschen zu beschäftigten. Weiterhin soll sie ein finanzieller Ausgleich sein zwischen den Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus erhöhte Kosten entstehen und denen, die diese Pflicht nicht im gesetzlichen Umfang erfüllen.