Berufsbild
Desinfektorinnen und Desinfektoren wirken im Auftrag von Gesundheitsämtern, Ärztinnen und Ärzten oder anderen befugten Fachgruppen durch Beratung über und Durchführung von Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen zur Verhütung der Übertragung von Krankheitserregern.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über Medizinalfachberufe vom 15. Juni 1983 (Gesetz- und Verordnungsblatt – GVBL – GVBl. S. 919) in der zuletzt geänderten Fassung
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren (Desinfektoren-AprO) vom 16. Januar 1984 (GVBl. S. 278) in der zuletzt geänderten Fassung
Ausbildung und Prüfung
Die Ausbildung zur Desinfektorin / zum Desinfektor erfolgt an einer staatlich anerkannten Schule (nicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales; siehe: ##icon:pdf## Verzeichnis staatlich anerkannter Ausbildungsstätten). Sie dauert drei Monate, besteht aus einem Lehrgang, der theoretische und praktische Anteile enthält und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
Führen der Berufsbezeichnung
Das Gesetz über Medizinalfachberufe stellt im § 1 das Führen der Berufsbezeichnung unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.