Kraftfahrzeug

Information zur Kraftfahrzeugsteuer

Allgemeine Hinweise

Die jeweilige Vergünstigung kann immer nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden. Dieses muss auf den Inhaber des Schwerbehindertenausweises zugelassen sein.

Kfz – Steuerbefreiung

Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ auf ihrem Schwerbehindertenausweis können sich auf Antrag von der Kfz-Steuer befreien lassen.

Kfz – Steuerermäßigung

Menschen mit den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ können eine Ermäßigung ihrer Kfz-Steuer in Höhe von 50 Prozent in Anspruch nehmen. Sie können die ermäßigte Kfz-Steuer anstelle der Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr beantragen. Wenn Sie sich für die Kfz-Steuerermäßigung entscheiden, erhalten Sie das „Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis“ ohne Wertmarke. Ein Wechsel zwischen Kfz-Steuerermäßigung und Wertmarke ist jederzeit möglich. Für den Wechsel müssen Sie das „Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis“ ohne Wertmarke beim Zollamt mit einem Löschvermerk versehen lassen.

Wo wird der Antrag gestellt?
Für die Befreiung von der Kfz-Steuer beziehungsweise die Ermäßigung ist das Zollamt zuständig. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie in den Zollämtern selbst oder online unter www.zoll.de (Formular 3809).

Den Antrag muss der schwerbehinderte Mensch selbst unterschreiben. Wird der schwerbehinderte Mensch durch jemanden vertreten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
  • ihr Schwerbehindertenausweis (Kopie)
  • das „Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis“ (ohne Wertmarke, Original)

Bitte wenden Sie sich an folgende Kontaktstellen des Zolls:

  • Hauptzollamt Frankfurt/ Oder
  • Zollamt Marzahn
  • Zollamt Dreilinden

Ausnahmen von den Verkehrsverboten der neuen Umweltzonen

Die Umweltzone zur Verminderung von gesundheitsgefährdenden Schadstoffkonzentrationen und einer dauerhaften Entlastung der Berliner Luft führt dazu, dass Fahrzeuge mit besonders hohen Emissionen nur außerhalb dieser Umweltzone fahren dürfen.
Schwerbehinderte Menschen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) werden generell von dieser Maßnahme ausgenommen und dürfen ohne Plakette bzw. unabhängig von der Plakettenfarbe in der Umweltzone fahren.
Dafür muss bei einer Kontrolle der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden. Der Nachweis kann auch durch den blauen EU-Parkausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden muss, erfolgen.
Diesen EU-Parkausweis erhalten Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“ und „Bl“.
Für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „H“ (ohne Berechtigung für den EU-Parkausweis) wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auf Antrag ein Nachweis für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht ausgestellt. Dieser Nachweis gilt nur in Berlin und ist nur bei Fahrten mit der schwerbehinderten Person selbst oder Leerfahrten im Zusammenhang mit Hol- bzw. Bringefahrten gültig. Der Nachweis muss beim Parken ebenfalls hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden.
Antragsformulare für den Nachweis für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht erhalten Sie von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt oder im KundenCenter des Versorgungsamtes.
Den Antrag richten Sie an die
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
- I C 605 -
Brückenstraße 6, 10179 Berlin
Telefon: 9025 – 22 59
Fax: 9025 – 25 24
E-Mail: Nadine.Emery-Ploigt@SenUMVK.berlin.de

Für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis kann unter bestimmten Voraussetzungen bei privater Nutzung des Fahrzeugs eine gebührenpflichtige Einzelausnahmegenehmigung erteilt werden. Das gilt auch für Besitzer eines blauen EU-Parkausweises. Folgende Voraussetzungen müssen dabei gleichzeitig erfüllt sein:
  • Das Fahrzeug kann nicht mit einem Partikelfilter auf die grüne Plakette nachgerüstet werden.
  • Das Fahrzeug wurde erstmals vor dem 1. März 2007 auf den Antragsteller zugelassen.
  • Ein Ersatz des Fahrzeuges durch ein geeignetes Fahrzeug ist wirtschaftlich nicht vertretbar.
    Diese Voraussetzungen müssen bei der Beantragung der gebührenpflichtigen Einzelausnahme der Straßenverkehrsbehörde beim Bezirksamt nachgewiesen werden.
    Genaue Informationen erhalten Sie bei den Straßenverkehrsbehörden.

Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung können Sie sich im Internet herunterladen: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/sen/uvk/service/formulare/de/verkehr.shtml
Genauere Informationen zur” Umweltzone(https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/umweltzone/)(https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/umweltzone/)

Befreiung von der Gurtanlegepflicht und/oder der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes

Aus gesundheitlichen Gründen kann eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Pflicht zur Anlegung eines Sicherheitsgurtes und/oder zum Tragen des Schutzhelmes nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung durch die Straßenverkehrsbehörde des zuständigen Bezirksamtes erteilt werden.
Personen können sich von der Gurtanlegepflicht befreien lassen, wenn

  • das Anlegen des Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
oder
  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des fachärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht oder vom Tragen eines Schutzhelmes befreit werden muss. Die Diagnose muss in der Bescheinigung nicht genannt werden.

Die Ausnahmegenehmigungen werden widerruflich und befristet erteilt. zu erteilen. Soweit aus der fachärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf 1 Jahr zu befristen.

Führerschein mit Behinderung

Auch Menschen mit Behinderung sind nicht von der Möglichkeit ausgeschlossen, einen Führerschein zu machen. Es müssen allerdings einige Dinge beachtet werden. Wenden Sie sich möglichst noch vor der Beantragung der Fahrerlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde an eine Fahrschule Ihrer Wahl. Fahrschulen mit Erfahrung in der Ausbildung von Menschen mit Behinderung können Ihnen wertvolle Unterstützung bei der Bewältigung der behördlichen Beantragung und bei eventuellen Begutachtungen geben, so dass Sie unnötige Wege und damit auch Kosten sparen. Dort ist man auch in der Lage, Termine für technische Gutachten für Sie zu organisieren. Auskünfte darüber erteilt der
Fahrlehrerverband Berlin e. V.
Alboinstr. 56, 12103 Berlin
Tel: 754 918 – 0, Fax: 754 918 – 22
E-Mail: behindertenreferentin@fahrlehrerverband-berlin.de
Internet: www.fahrlehrerverband-berlin.de (Behindertenausbildung)

Unter bestimmten Voraussetzungen (Merkzeichen „aG“) sind die Kosten des Führerscheines als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung absetzbar.

Wenn Sie bereits einen Führerschein haben und als Autofahrer eine körperliche Behinderung bekommen oder sich eine bestehende Behinderung massiv verschlechtert, sollten sie dies zur eigenen und zur Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer der Fahrerlaubnisbehörde melden.