- Wenn wir ein wichtiges Schreiben oder einen Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zustellen können, können wir die öffentliche Zustellung anordnen.
- Rechtsgrundlage dafür ist § 7 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz (BlnVwVfG) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
- Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
- Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Öffentliche Zustellungen
![Roter Briefumschlag in dem ein heller Briefbogen hochkant steckt](/imgscaler/w6LPSFSjj7WlFtsisYFeoXeEu93SwEBRxIlApJQx6X8/rbig2zu1/L3N5czExLXByb2QvZGVwb3NpdHBob3Rvcy9hYnN0cmFrdC9kZXBvc2l0cGhvdG9zXzM5NTYyNTVfb3JpZ2luYWwuanBn.jpg?ts=1699981175)
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