Arztmeldung / meldepflichtige Krankheiten

Meldepflichten für klinisch tätige Ärzt*innen in Bezug auf meldepflichtige Krankheiten gemäß § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 IfSG

Meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 6 Absatz 1 IfSG sind namentlich innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden § 9 Absatz 1 IfSG.

  • Was muss gemeldet werden?

    Namentlich zu melden sind gemäß § 6 Absatz 1 IfSG an das zuständige bezirkliche Gesundheitsamt folgende meldepflichtige Infektionskrankheiten:

    1. der Verdacht einer Erkrankung, klinische Diagnose sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
    • Botulismus
    • Cholera
    • Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf
    • Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
    • Diphterie
    • humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
    • akuter Virushepatitis
    • enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
    • virusbedingtes hämorrhagischen Fieber
    • Erkrankung und der Tod an Lyme-Borreliose (nach Berliner IfSG-MeldepflichtV)
    • Masern
    • Meningokkoken-Meningitis oder -Sepsis
    • Milzbrand
    • Mumps
    • Pertussis
    • Poliomyelitis (jede akute schlaffe, nicht traumatisch bedingte Lähmung)
    • Pest
    • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
    • Tollwut
    • Tuberkulose (auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt)
    • Typhus abdominalis und Paratyphus
    • Varizellen
    • Zoonotische Influenza
    • der Verdacht oder Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis bei
      Personen mit Tätigkeit im Sinne des § 42 Absatz 1 IfSG bzw. zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen mit epidemiologischem Zusammenhang.

    2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
    a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Absatz 1 IfSG ausübt,
    b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.

    3. Exposition eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier (Verletzung oder Berührung)

    4. andere bedrohliche Krankheiten oder mindestens zwei gleichartige Erkrankungen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird

    5. Namentlich zu melden ist darüber hinaus in Berlin gemäß § 1 Absatz 1 IfSG-MeldepflichtV an das zuständige bezirkliche Gesundheitsamt folgende Krankheit: Erkrankung und Tod an Lyme-Borreliose.

  • Wer ist gemäß IfSG meldepflichtig?
    • der feststellende Arzt, auch in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der stationären Pflege; ggf. auch der leitende Arzt, der leitende Abteilungsarzt, der behandelnde Arzt
    • Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik
    • Tierarzt (bei Tollwut bzw. Tollwutverdacht)
    • Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs mit einer Berufsbezeichnung durch staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung
    • die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen
    • der Heilpraktiker

    § 8 Absatz 1 IfSG

  • An wen muss gemeldet werden?

    Meldungen erfolgen an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. In der Regel ist das Gesundheitsamt in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder falls die betroffene Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält.
    Hier finden Sie Links für Ihre Meldung an das zuständige Berliner Gesundheitsamt – Bereich Hygiene / Infektionsschutz:
    Link zu den Berliner Gesundheitsämtern

  • Wie muss gemeldet werden?

    Die Form ist durch das IfSG nicht vorgegeben. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) stellt ein Musterformular (online ausfüllbar) bereit, dass ausschließlich für die Verwendung der Meldepflichtigen nach § 8 Absatz 1 IfSG in Berlin bestimmt ist. Das Formular dient nicht zur Erhebung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten an das LAGeSo.

  • Arztmeldebogen - Meldeformular für Meldepflichtige Krankheiten gemäß §§ 6, 8, 9 IFSG

    PDF-Dokument (313.9 kB)

Links zu den Berliner Gesundheitsämtern für Ihre Meldung

Hier finden Sie Links zu dem zuständigen Berliner Gesundheitsamt – Bereich Hygiene / Infektionsschutz für Ihre Meldung:
Charlottenburg – Wilmersdorf
Friedrichshain – Kreuzberg
Lichtenberg
Marzahn – Hellersdorf
Mitte
Neukölln
Pankow
Reinickendorf
Spandau
Steglitz – Zehlendorf
Tempelhof – Schöneberg
Treptow – Köpenick