Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits und -Kinderkrankenpfleger (Krankenpflegegesetz)

Krankenschwester steht am Krankenbett eines lächelnden Mädchens

Die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ist ein eigenständiger Beruf im Gesundheitsversorgungssystem.

Berufsbild

Das Berufsbild sieht vor, dass Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen im ambulanten und stationären Bereich ( z.B. Krankenhäuser, Sozialstationen, Rehabilitationseinrichtungen, häusliche Krankenpflege) tätig werden können. Sie wirken pflegerisch bei der Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen mit.

Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger erfolgt an einer staatlich anerkannten Schule (nicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales; siehe: Verzeichnis der staatlich anerkannten Pflegeschulen im Land Berlin. Sie dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Führen der Berufsbezeichnung

Das Krankenpflegegesetz stellt im § 1 Absatz 1 das Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.

Weiterbildung

Nach Abschluss der Berufsausbildung und im Anschluss an eine in der Regel mehrjährige Tätigkeit in dem erlernten Beruf kann mit einer Weiterbildung die Berufsqualifikation verbessert werden, um eine Tätigkeit in einem höherwertigen Bereich zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG)
Vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der zuletzt geänderten Fassung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der zuletzt geänderten Fassung