Jedes Unternehmen, welches ökologische Lebens- oder Futtermittel, Umstellungsware oder ökologisches Saatgut in den Verkehr bringt und mit der Kennzeichnung „Bio“, „Öko“ oder gleichbedeutenden Bezeichnungen in anderen Sprachen der EU bewerben möchte, muss sich dem Kontrollverfahren gemäß der europäischen Öko-Verordnung 2018/848 unterstellen und über ein gültiges Bio-Zertifikat verfügen.
Gibt es Ausnahmen für den Lebensmitteleinzelhandel?
Ja, es gibt Ausnahmen für Einzelhandelsgeschäfte, die ausschließlich vorverpackte Bio-Produkte an Endverbraucher*innen verkaufen. Damit eine Ausnahme von der Melde- und Kontrollpflicht besteht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Lebensmittel dürfen nicht selbst hergestellt oder verarbeitet werden.
- Die Waren dürfen nur an der Verkaufsstelle und nicht an einem anderen Ort gelagert werden.
- Die Lebensmittel dürfen nicht selbst aus einem Drittland eingeführt worden sein.
- Keine der genannten Tätigkeiten darf an Dritte weitergegeben werden.