Handel mit Bio Produkten

Mensch mit Einkaufskorb im Supermarkt

Lebensmitteleinzelhandel

Jedes Unternehmen, welches ökologische Lebens- oder Futtermittel, Umstellungsware oder ökologisches Saatgut in den Verkehr bringt und mit der Kennzeichnung „Bio“, „Öko“ oder gleichbedeutenden Bezeichnungen in anderen Sprachen der EU bewerben möchte, muss sich dem Kontrollverfahren gemäß der europäischen Öko-Verordnung 2018/848 unterstellen und über ein gültiges Bio-Zertifikat verfügen.

Gibt es Ausnahmen für den Lebensmitteleinzelhandel?

Ja, es gibt Ausnahmen für Einzelhandelsgeschäfte, die ausschließlich vorverpackte Bio-Produkte an Endverbraucher*innen verkaufen. Damit eine Ausnahme von der Melde- und Kontrollpflicht besteht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Lebensmittel dürfen nicht selbst hergestellt oder verarbeitet werden.
  • Die Waren dürfen nur an der Verkaufsstelle und nicht an einem anderen Ort gelagert werden.
  • Die Lebensmittel dürfen nicht selbst aus einem Drittland eingeführt worden sein.
  • Keine der genannten Tätigkeiten darf an Dritte weitergegeben werden.
Einzelhandel

Verkauf von unverpackten Bio-Erzeugnissen

Für Einzelhandelsgeschäfte, die unverpackte Bio-Erzeugnisse (außer Futtermittel) verkaufen, gibt es ebenfalls eine Ausnahme von der Zertifizierungspflicht.

ACHTUNG: Es besteht eine MELDEPFLICHT.

Folgende Bedingungen müssen für die Ausnahme von der Zertifizierungspflicht erfüllt sein:

  • Die unverpackten Lebensmittel dürfen nicht selbst hergestellt oder verarbeitet werden.
  • Die Ware darf nur an der Verkaufsstelle gelagert werden und nicht an einem anderen Ort.
  • Die Lebensmittel dürfen nicht selbst aus einem Drittland eingeführt worden sein.
  • Diese Tätigkeiten dürfen nicht an Dritte vergeben werden.

Zusätzlich dürfen die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse

  • eine Menge von bis zu 5 000 Kilogramm pro Jahr;
  • oder einen Jahresumsatz von 20 000 Euro nicht überschreiten.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, sind Lebensmitteleinzelhändler nicht kontrollpflichtig und müssen kein Bio-Zertifikat besitzen. Sie müssen jedoch dem LAGeSo gemeldet sein. Zur Meldung verwenden Sie bitte das folgende Formular.
Das LAGeSo behält sich vor, die angegebenen Informationen zu überprüfen. Die Unternehmen müssen diese Überprüfungen zulassen und alle notwendigen Informationen bereitstellen.

  • Einzelhandel_Meldeformular

    PDF-Dokument (142.6 kB)

  • Einzelhandel_Meldeformular Anlage

    PDF-Dokument (70.9 kB)

Großhandel (inklusive Streckenhandel)

Auch Großhändler und Händler, welche ausschließlich Streckenhandel mit ökologischen Lebens- oder Futtermitteln, Umstellungsware oder ökologischem Saatgut betreiben und mit der Kennzeichnung „Bio“, „Öko“ oder gleichbedeutenden Bezeichnungen in anderen Sprachen der EU werben möchte, müssen sich dem Kontrollverfahren gemäß der europäischen Öko-Verordnung 2018/848 unterstellen und über ein gültiges Bio-Zertifikat verfügen.

Gibt es Ausnahmen für Händler von Bio-Produkten?
Es gibt eine Ausnahme für den Lebensmitteleinzelhandel. Abgesehen hiervon, gibt es keine Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht.
Im Groß- und Streckenhandel erfolgt der Verkauf nicht direkt an den Endverbraucher. Auch wenn die Produkte vorverpackt sind, unterliegen sie dennoch der Zertifizierungs- und Kontrollpflicht. Dies dient dazu, das Risiko zu minimieren, dass Waren in Abwesenheit des Kunden umgekennzeichnet, vertauscht oder verunreinigt werden.
Die Zertifizierungspflicht gilt auch für reine Streckenhändler*innen, die Waren als biologisch kennzeichnen wollen, ohne Ausnahme.

Sie planen den Handel von Bio-Produkten? Hier finden Sie eine Liste der zugelassenen Kontrollstellen in Deutschland, die Sie für Ihre Zertifizierung kontaktieren können.

Onlinehandel

Jeder Unternehmer/jede Unternehmerin, der ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr bringt und mit der Kennzeichnung „Bio“, „Öko“ oder gleichbedeutenden Bezeichnungen, auch in anderen Sprachen, bewerben möchte, muss sich dem Kontrollverfahren gemäß EU-Öko-Verordnung 2018/848 (EU-Öko-VO) unterstellen, seine Tätigkeit bei der zuständigen Behörde melden und über ein gültiges Bio-Zertifikat verfügen.

Online-Shops

Gibt es Ausnahmen für den Online-Handel mit Bio-Produkten?
Nein, für den Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln oder Futtermitteln gibt es keine Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht.
Da der Lagerort und der Verkaufsort beim Online-Handel unterschiedlich sind, unterliegt der Online-Handel mit Bio-Produkten, auch wenn diese vorverpackt sind, der Kontroll- und Zertifizierungspflicht. Dies dient dazu, das Risiko zu minimieren, dass Produkte während der Lagerung umgekennzeichnet, vertauscht oder verunreinigt werden. Besonders wichtig sind hier auch die Vorschriften zur Produktkennzeichnung auf der Website des Online-Shops.

Überall dort, wo Onlinehändler mit privaten oder nationalen Logos, Siegeln oder Auslobungen auf die ökologische Erzeugung von Produkten hinweisen, ist die Kontrollstellennummer ihrer „eigenen“ Codenummer anzugeben. Das kann beispielsweise im Impressum erfolgen.

Weiterhin ist für alle angebotenen Bio-Produkte die Codenummer der Kontrollstelle anzugeben, die die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung des jeweiligen Erzeugnisses überwacht. Diese kann stets der Produktverpackung entnommen werden und ist in direktem räumlichen Zusammenhang zum Produkt anzugeben.

Ist die Codenummer auf der Produktabbildung deutlich zu erkennen, gilt dies ebenso als zulässige Kenntlichmachung.

Sie planen den Online-Handel von Bio-Produkten? Hier finden Sie eine Liste von zugelassenen Kontrollstellen in Deutschland, die Sie für Ihre Zertifizierung kontaktieren können.

In welchem Fall unterliegt das Unternehmen der Zertifizierungspflicht?

  1. In einem Laden werden ausschließlich vorverpackte Bio-Produkte verkauft → Keine Zertifizierungspflicht.
  2. In einem Online-Shop werden Bio-Produkte verkauft → Zertifizierungspflicht.
  3. In einem Laden werden vorverpackte Bio-Produkten verkauft, die auch über einen Online-Shop bestellt werden können → Zertifizierungspflicht.

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Postfach 31 09 29
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Herr Dirk Scholz
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