Sie haben Ihre Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf (z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Hebamme, Physiotherapeut usw.) außerhalb der Europäischen Union (EU), d.h. einem sogenannten Drittstaat absolviert und beabsichtigen, diesen Beruf zukünftig in Berlin auszuüben?
Dann benötigen Sie für diese Tätigkeit eine staatliche Erlaubnis, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Die Erlaubnis berechtigt zur unbefristeten selbstständigen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland.
Den Antrag auf diese Erlaubnis finden Sie unter dem Link Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Ausbildung in einem Drittstaat). Die Liste der einzureichenden Unterlagen finden Sie in der Checkliste zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Drittstaat). Unterlagen, die Sie bei Antragstellung noch nicht haben, können Sie – möglichst komplett – nachreichen.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages ist Ihr persönliches Erscheinen in der Behörde nicht erforderlich.
Sofern Ihr aktueller Wohnsitz sich noch außerhalb von Deutschland befindet, empfehlen wir das umfangreiche Beratungsangebot der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) in Anspruch zu nehmen. Die ZSBA berät und unterstützt Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens und kann Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen behilflich sein. Das Serviceangebot ist kostenfrei. Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse: recognition@arbeitsagentur.de.
Wenn Sie bereits in Berlin leben und die Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses anstreben, steht Ihnen hierfür auch die Berliner Beratungshotline zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zur Verfügung.
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn Sie über die für die Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Verlangt wird ein Zertifikat der Stufe B 2 (für Logopäden C 2) vom Goethe-Institut, telc (telc Zertifikate serbischer Sprachschulen werden nicht anerkannt), TestDaF oder ECL zertifizierten Sprachschulen, das nicht älter als 3 Jahre sein darf. Die vorgelegten Sprachnachweise werden auf Echtheit und Richtigkeit überprüft.
Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet und Sie diese Unterschiede nicht durch einschlägige langjährige Berufserfahrung ausgleichen können, müssen Sie eine Kenntnisprüfung ablegen oder an einem Anpassungslehrgang teilnehmen.