Aktuelles

Schließung des Kundencenters zwischen Weihnachten und Neujahr 2025

Das Kundencenter bleibt in der Zeit vom 29. bis 30.12.2025 für den Publikumsverkehr geschlossen. Betroffen sind die Bürgerberatung Schwerbehindertenrecht, das Versicherungsamt und die Beglaubigung der BtM-Auslandsbescheinigungen/Beglaubigung ärztlicher Atteste.

Infoveranstaltung zum Thema: Das Feststellungsverfahren nach § 152 Neuntes Buch – Sozialgesetzbuch (SGB IX) – einfach erklärt

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin bietet interessierten Personen, die in ihrer beruflichen Ausübung in beratender und/oder unterstützender Funktion für Menschen mit Behinderungen tätig sind, die Möglichkeit, an einer Infoveranstaltung zum Feststellungsverfahren nach § 152 SGB X teilzunehmen. Ziel der Veranstaltung ist es, dem genannten Personenkreis das Feststellungsverfahren zu einer vorliegenden Behinderung/Schwerbehinderung (Anerkennung eines Grades der Behinderung mit ggf. Anerkennung von Nachteilsausgleichen sog.Merkzeichen) in ihren groben Zügen zu erläutern. So soll neben einer größeren Transparenz für einzelne Arbeitsschritte auch ein besseres Verständnis für grundsätzliche Abläufe des Verwaltungshandeln gefördert werden. Als zusätzliches Ziel ist angedacht, die Teilnehmenden Personen dahingehend zu motivieren, die vorgetragenen Inhalte eigenständig in ihren Organisationseinheiten zu multiplizieren.

Die Veranstaltung richtet sich an Personen, die im beruflichen Kontext mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen betraut sind.

Weitere Informationen zur Infoveranstaltung

Elektronische Übermittlung

Menschen mit Behinderungen können steuerliche Vorteile durch den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag deckt behinderungsbedingte Mehrkosten ab, ohne dass diese einzeln durch Belege nachgewiesen werden müssen. Um den Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können, muss beim Finanzamt der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesen werden. Bislang erfolgte der Nachweis durch Vorlage des Bescheids vom Versorgungsamt. Ab 2026 ändert sich das Verfahren grundlegend: Die Übermittlung erfolgt elektronisch und macht die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) erforderlich.
Was bedeutet das?
Ab 01.01.2026 gilt für die Erstfeststellungen und Änderungen des GdB eine neue Regel: Das Versorgungsamt muss diesen zwingend elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Ein Nachweis der Behinderung beim Finanzamt mittels Vorlage des Bescheids ist dann nicht mehr möglich.
Für die Datenübermittlung muss auf dem Antragsformular die Steuer-ID angeben. Die Steuer-ID ist eine 11-stellige lebenslang gültige Nummer, die sich auf dem Einkommenssteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung findet.
Ohne die Steuer-ID kann das Versorgungsamt die entsprechenden Daten nicht an das Finanzamt übermitteln. Das bedeutet, dass in diesem Fall der Behindertenpauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden kann.
Ausnahme: Bescheide, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden und weiterhin gültig sind, werden weiterhin in Papierform akzeptiert.

Ist die Steuer-ID das gleiche wie die Steuernummer?
  • Nein. Die Steuernummer (Abkürzung: St.-Nr.) ist eine Nummer, die vom Finanzamt vergeben wird. Sie kann sich ändern, z.B. wenn man umzieht und sich bei einem anderen Finanzamt meldet.
Bin ich verpflichtet, die Steuer-ID anzugeben, um einen Schwerbehindertenantrag zu stellen?
  • Nein. Die Steuer-ID ist nur notwendig, wenn Sie die den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen möchten.
Wo finde ich meine Steuer-ID?
  • Die Steuer-ID steht auf Ihrem Einkommenssteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Wenn Ihnen diese Dokumente verloren gegangen sind, können Sie Ihre Steuer-ID auch direkt beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern. (www.bzst.de)

Erhöhung der Eigenbeteiligung bei der Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr

Ab 01.01.2025 erhöht sich die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Wertmarke von derzeit 91 €/ Jahr bzw. 46 € für 6 Monate auf 104 € pro Jahr bzw. 53 € für ein halbes Jahr. Die Erhöhung wurde vom BMAS mit Schreiben vom 02.12.2024 mitgeteilt.

Die Höhe der Eigenbeteiligung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt und richtet sich nach der dort ermittelten Bezugsgröße bzw. Rechengröße der Sozialversicherung. Die letzte Anpassung erfolgte im Januar 2021.

Für Inhaber einer bereits ausgegebenen Wertmarke, deren Gültigkeitszeitraum in 2024 beginnt und den 01.01.2025 einschließt, wird der neue Betrag erst mit der Ausgabe der darauffolgenden Wertmarke erhoben.

Mit bereits getätigten Überweisungen für Wertmarken, deren Gültigkeit erst im neuen Jahr beginnt, wird wie folgt verfahren: Bei Überweisung von 91 € wird die Wertmarke für 6 Monate ausgestellt und der Differenzbetrag (38 €) zurückerstattet. Bei Einzahlung von 46 € wird eine Nachforderung versandt.

Der Schwerbehindertenantrag – Ablauf und Dauer des Verfahrens

Die Feststellung der Gesundheitsstörungen, des Grades der Behinderung (GdB) und der Merkzeichen erfolgt auf der Basis der Arztberichte, die mit dem Antrag vorgelegt oder von unserer Behörde angefordert werden.
Das Verfahren beginnt mit dem Eingang Ihres Antrages beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Sie erhalten innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Ihr zuständiger Sachbearbeiter schreibt die in Ihrem Antrag aufgeführten Ärzte an, um die für den Antrag relevanten Befundberichte beizuziehen. Für die Antwort haben die Ärzte 4 Wochen Zeit. Nicht immer werden die erbetenen Unterlagen fristgerecht übersandt. Sofern Ärzte nicht innerhalb der gesetzten Frist antworten, werden diese automatisch erinnert. In diesen Fällen erhalten Sie spätestens mit der zweiten Erinnerung eine entsprechende Information, damit Sie gegebenenfalls selbst mit Ihrem Arzt Kontakt aufnehmen können.
Wenn alle erforderlichen Befunde vollständig sind, wird Ihre Akte an die Verwaltung des Ärztlichen Dienstes des LAGeSo übersandt. Hier werden die Akten für die Bearbeitung durch externe Gutachter vorbereitet.
Der ärztliche Dienst arbeitet mit derzeit knapp über 90 externen Gutachtern zusammen. Das sind in der Regel erfahrene Fachärzte, die eine versorgungsmedizinische Schulung absolviert haben. Neben ihrer eigentlichen ärztlichen Tätigkeit erstellen sie für das LAGeSo die Gutachten bzw. Stellungnahmen nach versorgungsmedizinischen Richtlinien. Grundlage der versorgungsmedizinischen Beurteilung ist die Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV).
Die Dauer der Bearbeitung der Fälle kann von verschiedenen Faktoren abhängen. So stehen für bestimmte Fachrichtungen mehr Ärzte als Gutachter zur Verfügung, als für andere. Außerdem kann es erforderlich sein, dass mehrere Stellungnahmen von verschiedenen Gutachtern eingeholt werden müssen, um einen Fall zu beurteilen.

Fachkräftemangel– warum das Antragsverfahren so lange dauert

Auch der öffentliche Dienst ist von der doppelten demographischen Herausforderung betroffen: Immer mehr Menschen scheiden aus dem Berufsleben aus. Gleichzeitig steigt der Bedarf an Ärzten in einer alternden Gesellschaft, in der eine gestiegene Lebenserwartung mit einem Mehr an Erkrankungen einhergeht.
Das schlägt sich auch in der Verfügbarkeit geeigneter Gutachter für die Antragsverfahren im Schwerbehindertenrecht nieder. Die hier eingesetzten Gutachter bearbeiten auch die Anträge aus anderen Rechtsgebieten wie dem Sozialen Entschädigungsrecht. Einer hohen Anzahl von Anträgen steht eine begrenzte Anzahl geeigneter Ärzte gegenüber, die einem hohen medizinischen Qualitätsanspruch gerecht werden müssen. Dafür werden die externen Gutachter im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen durch die internen Fachärzte des Ärztlichen Dienstes versorgungsmedizinisch geschult und jährlich auf den neusten Stand gebracht. Das LAGeSo unternimmt große Anstrengungen, um den Stamm an Gutachtern stetig zu erweitern. Dazu gehören auch die Bestrebungen des Versorgungsamtes, die Einführung der elektronischen Akte im Schwerbehindertenverfahren in Berlin weiter voranzutreiben, um auch bundesweit Gutachter für eine Zusammenarbeit gewinnen zu können.
Gegenwärtig führt das Missverhältnis zwischen tatsächlichem Bedarf und zur Verfügung stehender Ressourcen jedoch dazu, dass die Erstellung der versorgungsmedizinischen Gutachten bzw. Stellungnahmen, auf deren Grundlage die Bescheiderteilung erfolgt, in der Regel 4 bis 6 Monate dauert.

Wenn die Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes vollständig vorliegen, wird die Akte zurück an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt. Werden im laufenden Antragsverfahren noch neue medizinische Unterlagen eingereicht, ist es mitunter erforderlich, die Akte erneut dem Ärztlichen Dienst zuzuleiten, damit die neuen Befunde Berücksichtigung finden können.
Auf Grundlage der Stellungnahmen erstellt der Sachbearbeiter schließlich den Bescheid, der das Ergebnis der versorgungsmedizinischen Beurteilung wiedergibt. Der Bescheid stellt fest, welcher Grad der Behinderung vorliegt und welche Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können.

Zahlen und Fakten zum Schwerbehindertenantrag

 Beim Versorgungsamt Berlin gehen jährlich ca. 70.000 Anträge ein, die von derzeit 70 Beschäftigten bearbeitet werden.
Im Jahr 2024 gab es in Berlin 643.580 Menschen mit Behinderung, wurden 74.620 Verfahren abgeschlossen, 65.577 Schwerbehindertenausweise ausgegeben, 83.922 Wertmarken ausgestellt.
Das Lageso arbeitet mit ca. 90 ärztlichen Gutachtern zusammen. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 104.3432 Gutachten bzw. Stellungnahmen nach dem Schwerbehindertenrecht und 993 Gutachten bzw. Stellungnahmen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erstellt.

Häufig gestellte Fragen

  • Warum werden nicht alle Ärzte angeschrieben, die ich in meinem Antrag angegeben habe?

    Um doppelte Befundanforderungen zu vermeiden, werden in der Regel die Ärzte kontaktiert, die übergreifend Auskunft geben können, wie z.B. Ihr Hausarzt.

  • Warum ist das Attest meines Arztes nicht ausreichend, um eine Schwerbehinderung zu bescheinigen?

    Um die funktionellen Einschränkungen und die daraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigungen gemäß der gesetzlich vorgegebenen versorgungsmedizinischen Richtlinien beurteilen zu können, bedarf es speziell geschulter Gutachter. Daher ist das Attest eines behandelnden Arztes allein nicht ausreichend.

  • Warum werde ich nicht zu einem persönlichen Untersuchungstermin eingeladen?

    In der Regel kann das Ausmaß der funktionellen Einschränkungen anhand der herangezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte nach Aktenlage beurteilt werden. Eine Einladung zum persönlichen Untersuchungstermin erfolgt daher nur in seltenen Fällen, in denen eine zweifelsfreie Entscheidung nicht möglich ist.

Formulare

  • Online - Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht

    DOWNLOAD-Dokument

  • Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX § 152)

    PDF-Dokument (586.4 kB)

  • Hinweise zum Antragsformular in leichter Sprache

    PDF-Dokument (228.2 kB)

  • Hinweise zum Antrag - Merkzeichen in leichter Sprache

    PDF-Dokument (170.3 kB)