Menschen mit Behinderungen können steuerliche Vorteile durch den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag deckt behinderungsbedingte Mehrkosten ab, ohne dass diese einzeln durch Belege nachgewiesen werden müssen. Um den Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können, muss beim Finanzamt der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesen werden. Bislang erfolgte der Nachweis durch Vorlage des Bescheids vom Versorgungsamt. Ab 2026 ändert sich das Verfahren grundlegend: Die Übermittlung erfolgt elektronisch und macht die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) erforderlich.
Was bedeutet das?
Ab 01.01.2026 gilt für die Erstfeststellungen und Änderungen des GdB eine neue Regel: Das Versorgungsamt muss diesen zwingend elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Ein Nachweis der Behinderung beim Finanzamt mittels Vorlage des Bescheids ist dann nicht mehr möglich.
Für die Datenübermittlung muss auf dem Antragsformular die Steuer-ID angeben. Die Steuer-ID ist eine 11-stellige lebenslang gültige Nummer, die sich auf dem Einkommenssteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung findet.
Ohne die Steuer-ID kann das Versorgungsamt die entsprechenden Daten nicht an das Finanzamt übermitteln. Das bedeutet, dass in diesem Fall der Behindertenpauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden kann.
Ausnahme: Bescheide, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden und weiterhin gültig sind, werden weiterhin in Papierform akzeptiert.
- Nein. Die Steuernummer (Abkürzung: St.-Nr.) ist eine Nummer, die vom Finanzamt vergeben wird. Sie kann sich ändern, z.B. wenn man umzieht und sich bei einem anderen Finanzamt meldet.
- Nein. Die Steuer-ID ist nur notwendig, wenn Sie die den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen möchten.
- Die Steuer-ID steht auf Ihrem Einkommenssteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Wenn Ihnen diese Dokumente verloren gegangen sind, können Sie Ihre Steuer-ID auch direkt beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern. (www.bzst.de)