Was sind die Aufgaben der Tierversuchskommission?
Nach § 32 Abs. 4 TierSchVersV unterrichtet das LAGeSo unverzüglich die Kommission über vorliegende Anträge auf Genehmigung von Tierversuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck leitet das LAGeSo den Kommissionsmitgliedern alle beim LAGeSo eingegangenen vollständigen Anträge unverzüglich zu. Personenbezogene Daten und Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, werden vor Weiterleitung unkenntlich gemacht, sofern der/die Antragsteller/in hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Die Kommission gibt eine schriftliche Stellungnahme zu jedem Antrag ab; sie soll sich insbesondere dazu äußern, ob
- die in dem beantragten Versuchsvorhaben vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7a Abs. 1 TierSchG aufgeführten Zwecken unerlässlich sind,
- der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann,
- die bei den beabsichtigten Tierversuchen zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind,
- die angestrebten Ergebnisse der beabsichtigten Tierversuche, sofern diese zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden,
- andere sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tierarten als die im Antrag angegebenen für das Versuchsvorhaben ausreichen würden,
- bei der Planung des Versuchsvorhabens nicht mehr Tiere vorgesehen werden, als für die Beantwortung der Fragestellung unter Berücksichtigung biometrischer Verfahren unerlässlich ist.
Ablehnende Stellungnahmen bedürfen einer Begründung.