Ein Leistungsanspruch besteht insbesondere dann, wenn:
- die Impfung öffentlich empfohlen war,
- ein gesetzlicher Anspruch auf die Impfung bestand,
- die Impfung unentgeltlich durch ein Gesundheitsamt durchgeführt wurde
oder - die Impfung gesetzlich vorgeschrieben war.
Leistungen der Sozialen Entschädigung kommen jedoch nur in Betracht, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgeht und eine anerkannte Impfkomplikation vorliegt.
Ein Anspruch kann außerdem bestehen, wenn eine Impfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt wurde und nicht die geimpfte Person selbst, sondern eine andere Person geschädigt wurde. Dies betrifft insbesondere Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen, bei denen es in sehr seltenen Fällen zu einer Übertragung auf andere Menschen kommen kann.
Liegt als Folge eines Impfschadens eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung vor (nicht länger als 6 Monate), die folgenlos abheilt, haben die Geschädigten keinen Anspruch auf laufende Entschädigungsleistungen.
Die Geschädigten weisen die Impfung mit dem Eintrag in den Impfpass oder mit einer anderen Impfbescheinigung nach.
Somit besteht für Menschen, deren Gesundheitsstörung als Impfschaden anerkannt ist, die also aufgrund dieser Schutzimpfung einen Gesundheitsschaden erleiden, unter Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Bedarfsfall Anspruch auf
- Versorgung mit Hilfsmitteln
- Heil- und Krankenbehandlung
- Pflegekosten
- laufende Geldleistungen
- Fürsorgeleistungen
Die Höhe der Geldleistungen bemisst sich am Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Der Anspruch auf eine monatliche Rente beginnt bei einem GdS von 30. Diese sogenannte Grundrente wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.
Sollte der/die Betroffene aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr in der Lage sein, einen Beruf auszuüben, wird geprüft, ob ein Berufsschadensausgleich zusteht.
Unter Fürsorgeleistungen fallen auch Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Sozialgesetzbuches Teil 9 (SGB IX).
Soweit diese Leistungen aufgrund der Schädigung erbracht werden, erfolgt dies grundsätzlich ohne Einsatz von Einkommen und Vermögen. Bei Leistungen aus diesem Bereich, die nicht schädigungsbedingt erbracht werden, sind jedoch das Einkommen und Vermögen des Berechtigten (unter Berücksichtigung der entsprechenden Freibeträge und Schongrenzen) anzurechnen.