Legionellen in Hausinstallationen

Bei Legionellen handelt es sich um eine Gattung von Bakterien mit ähnlichen Wachstumsansprüchen, von denen jedoch nur einige Arten krankheitserregend sind. Sie sind weit verbreitete Süßwasserbakterien. Im Temperaturbereich von 25 °C bis 45 °C können sie sich besonders gut vermehren.
In Deutschland ist die Legionellose die bedeutendste Krankheit, die durch Legionellen im Wasser übertragen werden kann. Unter ungünstigen Bedingungen können sich Legionellen in Warmwasserleitungen, aber auch in Klimaanlagen oder Rückkühlsystemen vermehren. Werden Legionellen eingeatmet, kann es zu Infektionen kommen. Eine leicht verlaufende, grippeähnliche Erkrankung ist das Pontiac-Fieber. Auch eine schwere Lungenentzündung, die sog. Legionellose oder Legionärskrankheit ist möglich. Daher enthält die Trinkwasserverordnung für bestimmte Anlagen eine Untersuchungspflicht auf den Parameter _Legionella spec._ Zu dieser Gruppe gehören auch die krankheitserregenden Legionellentypen.
Legionellosen ist nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig. Für die meisten Infektionen ist _Legionella pneumophila_ SG1 verantwortlich.

Wenn bei Errichtung und Betrieb einer Trinkwasserinstallation die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, ist davon auszugehen, dass keine Gefährdung durch Legionellen besteht.

Um eine Gefährdung durch Legionellen zu verhindern, sind in der Trinkwasserverordnung folgende Regelungen enthalten. Sie sind für Verbraucherinnen und Betreiber gleichermaßen interessant.

Wie wird vorgegangen?

Untersuchungspflicht (§ 31 TrinkwV)

Um die Gefährdung durch das Trinkwasser zu minimieren, enthält die Trinkwasserverordnung für bestimmte Anlagen eine Untersuchungspflicht auf Legionellen.
In öffentlichen und/oder gewerblichen Anlagen (keine Ein- und Zweifamilienhäuser) mit einer Trinkwassererwärmungsanlage von mehr als 400 Liter Speichervolumen oder einem Leitungsvolumen von mehr als 3 Litern sowie einer Dusche/Wasservernebelung von Wasser muss einmal jährlich bzw. mindestens alle drei Jahre eine Untersuchung auf den Parameter _Legionella spec._ erfolgen.
Bei neuen Installationen ist die erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (§ 31 Absatz 4 TrinkwV), anschließend mindestens alle drei Jahre. Wird Warmwasser an die Öffentlichkeit abgegeben, also beispielsweise in Schulen, Kindergärten oder Krankenhäusern, ist das Wasser jährlich zu untersuchen. Das Gesundheitsamt kann die Intervalle verlängern.
Im Fall von Eigentumswohnungen besteht die gewerbliche Nutzung und damit die Untersuchungspflicht, wenn mindestens eine Wohnung vermietet wird.

Die Untersuchungen dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die nach Trinkwasserverordnung zugelassen sind. (Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen)

Wenn bei Errichtung und Betrieb einer Trinkwasserinstallation die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, ist davon auszugehen, dass keine Gefährdung durch Legionellen besteht.

Anzeigepflicht (§ 53 TrinkwV)

Wenn der technische Maßnahmenwert erreicht/überschritten wurde, muss die Untersuchungsstelle dies beim zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Anderenfalls muss der Betreiber dies tun.

Handlungspflicht (§ 51 TrinkwV)

Wurde der technische Maßnahmenwert erreicht/überschritten, sind außerdem Handlungen seitens des Betreibers erforderlich. So muss bspw. eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation durchgeführt werden. Die Erkenntnisse sind in einer schriftlichen Risikoabschätzung festzuhalten. Dem Gesundheitsamt sind die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Im Fall von sehr stark erhöhten Legionellenwerten kann zur Vorsorge ein Duschverbot ausgesprochen werden. Alternativ könnten endständige Filter an den Duscharmaturen installiert werden. Beides sind nur Übergangslösungen, bis der Zustand der technischen Anlage verbessert wird.

Informationspflicht (§ 45 TrinkwV, § 52 TrinkwV)

Verbraucherinnen sollen über das Ergebnis der Risikoabschätzung und mögliche Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers so schnell wie sinnvoll möglich informiert werden.
Unabhängig von Erreichen des technischen Maßnahmenwerts sind Untersuchungsergebnisse auf den Parameter _Legionella spec._ in die regelmäßigen Informationen der Anschlussnehmer und Verbraucher aufzunehmen.

Häufige Fragen

  • Wer ist für Legionellen verantwortlich?

    Verantwortlich für die Einhaltung der Trinkwasserverordnung sind die Betreiber, im Fall von Hausinstallationen in Mietwohnungen also Vermieter/Hausverwaltung. Sie müssen gewährleisten, dass die Trinkwasserverordnung eingehalten wird, also auch keine Gefährdung durch Legionellen besteht. Dazu gehört die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Trinkwasserinstallation und die Bereitstellung von warmem Wasser. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt kann ebenfalls zum Thema informieren. Eingreifen kann es erst, wenn ein Betreiber seinen Pflichten nicht nachkommt.

    Betreiber/Vermieter haben Vorkehrungen gegen eine mögliche Verbreitung von Krankheitserregern zu ergreifen. Aus diesem Grund besteht für besonders relevante Gebäude die Untersuchungspflicht. Davon unabhängig unterliegt auch die Wasserversorgung der Verkehrssicherungspflicht. Werden Vorsorgemaßnahmen vernachlässigt, handelt es sich oft zumindest um eine Ordnungswidrigkeit.

    Weitere Informationen finden Sie im ServicePortal: Legionellen im Trinkwasser überwachen und melden
    Für weitere Unterstützung in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern finden Sie hier Anlaufstellen:
    Mieterberatungen in den Bezirken
    Vermieterverbände und Mieterorganisationen

  • Was sagt das Ergebnis der Untersuchung aus? Was bedeutet die Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts?

    Die Trinkwasserverordnung sieht hier einen sog. technischen Maßnahmenwert von 100/100 ml vor (Anlage 3 TrinkwV). Bei der Untersuchung werden auch Legionellen erfasst, die zu keiner Infektion führen.
    Es ist davon auszugehen, dass der technische Maßnahmenwert bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unterschritten wird. Höhere Werte sind ein Hinweis auf vermeidbare technische Mängel in der Trinkwasserinstallation. Dieser Wert ist keinesfalls als „Grenzwert“ zu verstehen: er grenzt nicht eine ungefährliche Situation ab von einer, in der eine Gesundheitsgefährdung erwartet wird. Vielmehr basiert er auf vielfacher Erfahrung dahingehend, dass bei höheren Werten technische Mängel vorliegen, die einen massiven, möglicherweise gefährlichen Befall wahrscheinlicher machen. Er fungiert somit als Auslöser für die vom Gebäudeeigentümer gesetzlich geforderte Risikoabschätzung. Eine Risikoabschätzung klärt, inwieweit die Trinkwasserinstallation in Gebäuden technisch so beschaffen ist, dass eine Vermehrung von Legionellen unter Kontrolle gehalten werden kann und/oder welche Veränderungen vorgenommen werden müssen.
    Wichtig: Das Wasser kann dennoch bedenkenlos getrunken werden. Zu einer Infektion könnte es nur nach Einatmen erfolgen. Außerdem sind Legionellen hauptsächlich im warmen Wasser zu finden.

  • Wie und wann erhalten Verbraucherinnen Informationen?

    Die Verbraucher müssen durch den Betreiber der Anlage unverzüglich über die Risikoabschätzung und mögliche Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers informiert werden.
    In die regelmäßigen Informationen der Anschlussnehmer und Verbraucher sind die Untersuchungsergebnisse auf den Parameter _Legionella spec._ aufzunehmen (mindestens alle drei Jahre).

  • Was muss der Betreiber einer Anlage tun?

    Der Betreiber muss gewährleisten, dass die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben wird. Schon aus der Verkehrssicherungspflicht folgt die Verpflichtung zur regelmäßigen Wartung und Beseitigung von Beeinträchtigungen. Die Trinkwasserverordnung schreibt je nach Art und Größe der Anlage regelmäßige Untersuchungen vor (Untersuchungspflicht).
    Liegt das Ergebnis der Untersuchung unter dem technischen Maßnahmenwert, muss nichts Weiteres getan werden. Anderenfalls müssen eine Risikoabschätzung erstellt und Maßnahmen zur Beseitigung von Abweichungen ergriffen werden. Außerdem müssen die Verbraucherinnen informiert werden.

  • Welche Regelungen gelten für Ein- und Zweifamilienhäuser?

    Für Ein- und Zweifamilienhäuser und auch manch andere Hausinstallationen gibt es keine Untersuchungspflicht. Dies bedeutet nicht, dass das Vorkommen von Legionellen dort ausgeschlossen ist. Stattdessen ist die Wahrscheinlichkeit von den Gegebenheiten wie der Warmwassererzeugung abhängig. Wird das Warmwasser in einem Behälter gespeichert, sollte es mind. 50 °C warm sein. Achten Sie auf einen regelmäßigen Wasseraustausch in den Leitungen. Alle Entnahmestellen sollten am besten täglich, mindestens aber wöchentlich genutzt werden. Entnahmestellen, die über längere Zeit ungenutzt bleiben, erhöhen die Wahrscheinlichkeit für Bakterienwachstum. Ausreichend bemessene (also nicht überdimensionierte) Anlagen erleichtern die Einhaltung dieser Empfehlungen.

  • Kann die Warmwassertemperatur abgesenkt werden, um Energie zu sparen?

    Gesundheitsschutz geht vor. Energiesparen darf nicht zu Beeinträchtigungen der Qualität des Wassers führen. Eine Mindesttemperatur in Warmwasserspeichern und -leitungen von 50 °C bzw. 55 °C in Großanlagen sollte nicht unterschritten werden, um das Wachstum von Legionellen wirksam zu unterbinden.
    Um Energie zu sparen, ist es sinnvoller, weniger Warmwasser zu verbrauchen bspw. durch sparsame Armaturen. Auch eine gute Isolierung und eine angemessene Dimensionierung der Anlagen können unnötige Wärmeverluste vermeiden.
    Speziell hierzu bietet eine Veröffentlichung des DVGW weitere Informationen.
    In Versuchsvorhaben zur Absenkung der Warmwassertemperatur konnte die Wasserqualität nicht sicher gewährleistet werden.

  • Kann ich mich mit Filtern vor Legionellen schützen?

    Grundsätzlich ist es möglich, Legionellen aus dem Wasser durch spezielle Filtervorsätze an den Entnahmestellen zu entfernen. Diese Möglichkeit sollte nur genutzt werden, wenn anderenfalls keine geeignete Wasserqualität zur Verfügung gestellt werden kann, also bis zur Sanierung der Anlage, wenn sehr hohe Legionellenkonzentrationen festgestellt wurden. Filter sind keine Dauerlösung. Stattdessen muss die Hausinstallation durch Maßnahmen am Warmwasserbereiter oder an den Leitungen in einen Zustand gebracht werden, der den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
    Wichtig: Filter, die Legionellen entfernen können, müssen regelmäßig gewechselt werden. Beachten Sie hierzu die Herstellerangaben.

  • Wo finde ich weitere Informationen?

    Eine Sammlung von Links finden Sie unten.

  • Wer führt die Untersuchung durch?

    Nur zugelassene Untersuchungsstellen (Labore) dürfen die Untersuchungen einschließlich der Probennahme durchführen.

  • Was ist bei der Probennahme zu beachten?

    Bei der systemischen Untersuchung soll eine mögliche Kontamination der Anlage mit Legionellen festgestellt werden. Sie entspricht einer orientierenden Untersuchung nach DVGW-Arbeitsblatt W 551.
    Nicht in jeder Wohnung werden dazu Proben genommen. Stattdessen werden geeignete Probennahmestellen durch entsprechend qualifiziertes Personal festgelegt. Es sind Proben am Ausgang des Trinkwassererwärmers, am Wiedereintritt der Zirkulationsleitung und Proben aus Steigsträngen zu entnehmen. Dabei sollen möglichst hydraulisch ungünstige Stellen (möglichst weit vom Trinkwassererwärmer entfernte Proben) gewählt werden.
    Die Probennahme erfolgt nach bestimmten Vorgaben und darf nur durch Fachleute erfolgen, d. h. ausschließlich Probenehmer einer zugelassenen Untersuchungsstelle.
    Angebrachte Vorrichtungen und Einsätze werden entfernt, die Armatur wird thermisch oder chemisch desinfiziert und das Wasser wird kurz ablaufen gelassen (siehe dazu DIN EN ISO 19458 Zweck b, § 42 TrinkwV).

Wasserhygiene und umweltbezogener Gesundheitsschutz

Arbeitsgruppe I C 2