Um die Gefährdung durch das Trinkwasser zu minimieren, enthält die Trinkwasserverordnung für bestimmte Anlagen eine Untersuchungspflicht auf Legionellen.
In öffentlichen und/oder gewerblichen Anlagen (keine Ein- und Zweifamilienhäuser) mit einer Trinkwassererwärmungsanlage von mehr als 400 Liter Speichervolumen oder einem Leitungsvolumen von mehr als 3 Litern sowie einer Dusche/Wasservernebelung von Wasser muss einmal jährlich bzw. mindestens alle drei Jahre eine Untersuchung auf den Parameter _Legionella spec._ erfolgen.
Bei neuen Installationen ist die erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (§ 31 Absatz 4 TrinkwV), anschließend mindestens alle drei Jahre. Wird Warmwasser an die Öffentlichkeit abgegeben, also beispielsweise in Schulen, Kindergärten oder Krankenhäusern, ist das Wasser jährlich zu untersuchen. Das Gesundheitsamt kann die Intervalle verlängern.
Im Fall von Eigentumswohnungen besteht die gewerbliche Nutzung und damit die Untersuchungspflicht, wenn mindestens eine Wohnung vermietet wird.
Die Untersuchungen dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die nach Trinkwasserverordnung zugelassen sind. (Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen)
Wenn bei Errichtung und Betrieb einer Trinkwasserinstallation die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, ist davon auszugehen, dass keine Gefährdung durch Legionellen besteht.
Wenn der technische Maßnahmenwert erreicht/überschritten wurde, muss die Untersuchungsstelle dies beim zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Anderenfalls muss der Betreiber dies tun.
Wurde der technische Maßnahmenwert erreicht/überschritten, sind außerdem Handlungen seitens des Betreibers erforderlich. So muss bspw. eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation durchgeführt werden. Die Erkenntnisse sind in einer schriftlichen Risikoabschätzung festzuhalten. Dem Gesundheitsamt sind die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Im Fall von sehr stark erhöhten Legionellenwerten kann zur Vorsorge ein Duschverbot ausgesprochen werden. Alternativ könnten endständige Filter an den Duscharmaturen installiert werden. Beides sind nur Übergangslösungen, bis der Zustand der technischen Anlage verbessert wird.
Verbraucherinnen sollen über das Ergebnis der Risikoabschätzung und mögliche Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers so schnell wie sinnvoll möglich informiert werden.
Unabhängig von Erreichen des technischen Maßnahmenwerts sind Untersuchungsergebnisse auf den Parameter _Legionella spec._ in die regelmäßigen Informationen der Anschlussnehmer und Verbraucher aufzunehmen.