(10.03.2025)
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales informiert, dass im Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht SGB IX bei der Befundanfrage – in Abkehr von einer langjährigen Praxis – in der Regel nur noch ein zurückliegender Zeitraum von zwei Jahren (zuvor drei Jahre) bei der Befundanfrage angefordert und berücksichtigt wird. Nur in Ausnahmefällen (bspw. bei rückwirkender Feststellung) wird ein individuell ausgerichteter Zeitraum erfragt. Wir weisen darauf hin, dass unaufgefordert übersandte Unterlagen nicht erstattet werden können.
Hintergrundinformation zu den Anforderungen ärztlicher Unterlagen im Feststellungsverfahren:
Für die Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird ein Grad der Behinderung (GdB) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dafür werden alle beantragten körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen, die länger als sechs Monate bestehen, auf ihre Ursache und Prognose geprüft. Voraussetzung für jede versorgungsärztliche Begutachtung ist, dass die für sie notwendigen Ermittlungen durchgeführt sind. Hierzu gehört neben der Bereitstellung aller bei der Versorgungsverwaltung bereits vorliegender Vorgänge u. a. die Beiziehung von Berichten von Ärzten, die den Antragsteller ambulant behandelt oder im Rahmen einer solchen Behandlung untersucht haben. Im Rahmen des Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) werden die von den Antragstellenden benannten Ärzte, Institutionen usw. in den unterschiedlichen Fachbereichen (internistisch,
orthopädisch, urologisch, gynäkologisch, dermatologisch, augenärztlich, HNO- ärztlich usw.) angeschrieben und um entsprechende Angaben/Unterlagen über ihre Patienten gebeten. Die Erfahrungen bei der GdB-Beurteilung von Behinderungen haben gezeigt, dass es hierfür in der Regel ausreichend ist, auf Unterlagen der letzten zwei Jahre zurückzugreifen. Berlin war – aufgrund der hohen Facharztdichte, aufgrund derer nicht wie in Flächenländern nur der Hausarzt vom Patienten zu Rate gezogen wird – noch eines der letzten Bundesländer, das Unterlagen für einen längeren Zeitraum angefordert hat.