Künstliche Befruchtung

Gemäß § 121a Abs. 2 SGB V darf Ärzten oder Einrichtungen eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn sie
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bieten.

Bitte nutzen Sie für Ihren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V oder für einen Änderungsantrag zu einer bereits vorhandenen Genehmigung die folgenden Formulare. Bei einem Neuantrag sind die Teile A, B und C sowie Teil D und/oder E einzureichen. Bei einem Änderungsantrag sind der Teil A sowie ggf. weitere zu ändernde Teile des Antrags einzureichen. In Teilen B bis E müssen dann nur die Änderungen angegeben werden.
Bitte senden Sie die unterzeichneten Formulare an die auf Seite 2 in Teil A angegebene Adresse.

Kontakt

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)

Postanschrift