Blei ist ein giftiges Schwermetall, das möglichst gar nicht im Trinkwasser enthalten sein soll. Daher sind in § 17 der Trinkwasserverordnung folgende Regelungen getroffen worden.
Austauschspflicht
Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus Blei müssen bis zum 12.01.2026 ausgetauscht werden. Ausnahmen sind mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.
Informationspflicht
Erlangt ein Betreiber Kenntnis darüber, dass Blei enthalten ist, müssen die versorgten Verbraucher unverzüglich informiert werden.
Gleiches gilt, wenn anzunehmen ist, dass Blei in der Installation enthalten ist, bspw. aufgrund von Analyseergebnissen.
Auch über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entfernung ist zu informieren.
Anzeigepflicht
Wird von einem Wasserversorgungs- oder Installationsunternehmen festgestellt, dass Bleileitungen vorhanden sind, muss das bei dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Wenn es im Rahmen eines Auftrags zur Entfernung/Stilllegung einer Bleileitung erfolgt, entfällt die Anzeigepflicht.
In den vergangenen Jahrzehnten sank der Grenzwert für Blei im Trinkwasser mehrmals und wird ab 2028 nochmals herabgesetzt.