Tierversuchskommission

Eine Multiethnische Gruppe von Menschen sitzt an einem Tisch und diskutiert über Ethik.

Was ist eine Tierversuchskommission?

Im Land Berlin werden zwei Tierversuchskommissionen von der nach Landesrecht zuständige Behörde, das Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) berufen, um diese bei der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und der Bewertung genehmigungspflichtiger Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, zu unterstützen.

Wo ist das geregelt?

Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 1 Tierschutzgesetz und § 42 Tierschutz-Versuchstierordnung

Wer sitzt in einer Tierversuchskommission?

Die ehrenamtlichen Mitglieder dieser Kommissionen setzen sich aus verschiedenen Fachleuten zusammen, darunter Vertreter der Wissenschaft, des Tierschutzes, der Ethik und der Biometrie.

Konkreter steht in der Gesetzesgrundlage:
Gemäß § 42 Abs. 1 und 2 Tierschutz-Versuchstierverordnung bestehen die Kommissionen aus Mitgliedern, die die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben und aus Mitgliedern von Tierschutzorganisationen, die aufgrund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.

Falls Sie Interesse an einer Mitarbeit in den Tierversuchskommissionen haben und sich einbringen wollen, können Sie sich jederzeit mit einem Motivationsschreiben und der Übersendung eines aktuellen Lebenslaufes bei unserer Behörde offiziell für ein Ehrenamt per E-Mail bewerben.
Die nächste Berufungsperiode läuft ab dem 27.11.2025 bis zum 01.12.2028.

Was sind die Aufgaben der Tierversuchskommission?

Nach § 32 Abs. 4 TierSchVersV unterrichtet das Lageso unverzüglich die Kommission über vorliegende Anträge auf Genehmigung von Tierversuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck leitet das Lageso den Kommissionsmitgliedern alle eingegangenen und formal vollständigen Anträge unverzüglich zu. Personenbezogene Daten und Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, werden vor Weiterleitung unkenntlich gemacht, sofern der/die Antragsteller/in hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Die Kommission gibt eine schriftliche Stellungnahme zu jedem Antrag ab; sie soll sich insbesondere dazu äußern, ob
  • die in dem beantragten Versuchsvorhaben vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7a Abs. 1 TierSchG aufgeführten Zwecken unerlässlich sind,
  • der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann,
  • die bei den beabsichtigten Tierversuchen zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind,
  • die angestrebten Ergebnisse der beabsichtigten Tierversuche, sofern diese zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden,
  • bei der Planung des Versuchsvorhabens nicht mehr Tiere vorgesehen werden, als für die Beantwortung der Fragestellung unter Berücksichtigung biometrischer Verfahren unerlässlich ist.
    Ablehnende Stellungnahmen bedürfen einer Begründung.

Wie arbeitet eine Tierversuchskommission?

Für die Ordnung der Tätigkeit handelt die Kommission nach einer Geschäftsordnung. Die aktuelle Geschäftsordnung finden Sie unter Dokumente und Informationen zur Tierversuchskommission .

Werden die Mitglieder für ihre Arbeit entschädigt?

Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich; es kommen die §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung. Als Entschädigung erhalten die Mitglieder für jeden bearbeiteten Genehmigungsantrag einen Pauschalbetrag von 20,00 EUR. Dieser Betrag schließt alle persönlichen Auslagen (Fahrtkosten, Verdienstausfall, etc.) ein.

Was gibt es noch zu beachten?

  • Bei Beginn ihrer Tätigkeit werden die Kommissionsmitglieder nach § 83 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469, 547) zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Die Verpflichtung erfolgt mittels einer Verpflichtungserklärung, die die/der Verpflichtete mitunterzeichnet; eine Abschrift von ihr und den dort aufgeführten Strafvorschriften wird der/dem Verpflichteten ausgehändigt.
  • Alle zur Verfügung gestellten Genehmigungsanträge sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben. Nach Abschluss der Beratungen sind ausgehändigte Anträge dem Lageso zurückzugeben bzw. in digitaler Form verfügbare Dokumente umgehend zu löschen.
  • Für Angehörige des öffentlichen Dienstes stellt eine Mitarbeit in der Kommission eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar. Für diesen Fall wird darum gebeten, eine entsprechende Genehmigung der Dienstbehörde einzuholen und dem Lageso vorzulegen.
  • Die Geschäftsführung der Kommission (Geschäftsstelle) wird vom Fachbereich IV C 1 des Lageso wahrgenommen.

Dokumente und Informationen zur Tierversuchskommission

  • Geschäftsordnung der Tierversuchskommission Stand 27.11.2025

    PDF-Dokument (903.3 kB)

  • Hinweise der Tierversuchskommission zur Antragstellung

    PDF-Dokument (321.5 kB)

  • Mitglieder in der Tierversuchskommission

    PDF-Dokument (152.1 kB)

Kontakt

Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso)

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