Im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen sind Arbeitgeber nach dem Schwerbehindertenrecht verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Inklusionsamtes einzuholen. Damit soll gewährleistet werden, dass vor allem in den Fällen, wo der Kündigungsgrund einen Zusammenhang mit der Behinderung hat, das Inklusionsamt prüfen kann, ob mit Mitteln der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eine drohende Kündigung verhindert werden kann. Grundsätzlich ist kein schwerbehinderter Mensch unkündbar. – In den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses besteht dieser besondere Kündigungsschutz noch nicht.
Kündigungsschutz / Prävention
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