Wer wird kontrolliert?
Seit dem 01.01.2022 existieren neue europäische Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau welche für ökologisch produzierende Unternehmen der Landwirtschaft, der Verarbeitung, des Handels und des Imports gelten.
Jedes Unternehmen, welches ökologische Produkte in den Verkehr bringt und mit der Kennzeichnung „Bio“, „Öko“ oder gleichbedeutenden Bezeichnungen in anderen Sprachen der EU bewerben möchte, muss sich vorab bei dem LAGeSo melden und dem Kontrollverfahren gemäß der europäischen Öko-Verordnung 2018/848 unterstellen und über ein gültiges Bio-Zertifikat verfügen.
Das Kontrollsystem greift auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und dem Inverkehrbringen in der Wertschöpfungskette.
Wie funktioniert das Kontrollverfahren?
Um sich in das Kontrollverfahren zu begeben, ist ein Vertragsabschluss mit einer in Deutschland zugelassenen privaten Kontrollstelle notwendig. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich das Unternehmen, die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau einzuhalten.
Jedes Unternehmen wird in der Folge mindestens einmal jährlich von der beauftragten Kontrollstelle auf die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau kontrolliert.
Nach erfolgreicher Überprüfung erhält das Unternehmen ein Bio-Zertifikat, dessen Gültigkeit durch jährliche Folgekontrollen erneuert werden muss. Mit diesem darf das Unternehmen ökologische Produkte mit der Kennzeichnung „Bio“, „Öko“ o.ä. ausloben.
Eine Bio-Auslobung darf nicht vorgenommen werden, solange dieses Zertifikat noch nicht erstellt wurde oder nicht gültig ist.
Welche Kontrollbereiche gibt es?
Es gibt folgende Kontrollbereiche:
Kontrollbereich A: Landwirtschaftliche Erzeugung + Imkerei + Aquakultur
Kontrollbereich B: Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
Kontrollbereich C: Handel mit Drittländern (Import)
Kontrollbereich D: Vergabe an Dritte
Kontrollbereich E: Herstellung von Futtermitteln
Kontrollbereich G: Gruppenzertifizierung
Kontrollbereich H: Handel
Wichtig: Der Unternehmer ist grundsätzlich frei in der Auswahl der von ihnen beauftragten Kontrollstelle.
Die Kontrollstelle muss jedoch für die Kontrollbereiche zugelassen sein, die für den Unternehmer wichtig sind. Will ein Unternehmer z.B. eine „C“-Zertifizierung erhalten (für Importe aus Drittländern), so muss die ihn zertifizierende Kontrollstelle auch für diesen Kontrollbereich zugelassen sein.