Arbeitgeber

Als Arbeitgeber sind Sie vielleicht unsicher, welche Pflichten auf Sie zukommen oder welche Förderleistungen Sie erhalten können, wenn Sie schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigen. Zu diesen Fragen erhalten Sie Beratung bis hin zur Erstellung spezieller Konzepte durch Ihr Inklusionsamt.

Beschäftigungspflicht

Private und öffentliche Arbeitgeber sind grundsätzlich zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen angehalten. Konkret besteht diese Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des Schwerbehindertenrechts verfügen.

Begleitende Hilfen

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Hierfür steht den Inklusionsämtern ein breit gefächertes Angebot an Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung – personeller, technischer wie auch finanzieller Art.

Besonderer Kündigungsschutz

Im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen sind Arbeitgeber nach dem Schwerbehindertenrecht verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Damit soll gewährleistet werden, dass vor allem in den Fällen, wo der Kündigungsgrund einen Zusammenhang mit der Behinderung hat, das Integrationsamt prüfen kann, ob mit Mitteln der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eine drohende Kündigung verhindert werden kann. Grundsätzlich ist kein schwerbehinderter Mensch unkündbar. – In den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses besteht dieser besondere Kündigungsschutz noch nicht.

Integrationsteam

Wichtige Partner in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen für die Arbeitgeber sind die betrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer, vor allem die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs- oder Personalrat, die nach dem Schwerbehindertenrecht grundsätzlich einzubeziehen sind. – Der Arbeitgeber bestimmt darüber hinaus nach dem Schwerbehindertenrecht einen Inklusionsbeauftragten für die Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen im Unternehmen. Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers sowie die zuvor genannten betrieblichen Interessenvertretungen bilden das betriebliche Integrationsteam

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