Die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht sind im Teil 3 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) verankert. Aber auch die Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber und der betrieblichen Interessenvertretungen gegenüber schwerbehinderten Menschen sind dort geregelt. Wichtigster Grundsatz ist, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen dürfen.
Dies gilt sowohl für die Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses (also im Bewerbungsverfahren), seiner Ausgestaltung, beim beruflichen Aufstieg (auch bei notwendiger Fortbildung) als auch bei einer Weisung oder Kündigung.
Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch darauf, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen beschäftigt zu werden. Für eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsumfeldes sowie der Arbeitsorganisation ist der Arbeitgeber verantwortlich. Sollten ihm dabei unzumutbare Aufwendungen entstehen, kann er beim Inklusionsamt (aber auch bei der Agentur für Arbeit) entsprechende Hilfen beantragen. Der Inklusionssamt wird dann auch in enger Abstimmung mit dem schwerbehinderten Beschäftigten im Rahmen der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz geeignete Maßnahmen prüfen und einleiten, um den Arbeitsplatz zu sichern.
Sie haben als schwerbehinderter Mensch das Recht, auf Ihr Verlangen hin von Mehrarbeit (wie sie im Arbeitszeitgesetz definiert ist) freigestellt zu werden, und einen Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von in der Regel fünf Arbeitstagen im Jahr.
In allen Angelegenheiten für schwerbehinderte Beschäftigte sind die jeweiligen betrieblichen Interessenvertretungen, vor allem die Schwerbehindertenvertretung, und das Inklusionsamt Ihre Ansprechpartner. Die Beratungen des Inklusionsamtes können Sie jederzeit kostenfrei in Anspruch nehmen, auch dessen Fachdienste.