Impfschaden nach Corona-Impfung (Covid-19-Impfungen) sowie andere Impfungen

Eine Spritze und mehrere Ampullen liegen auf einem Impfbuch

Wer im Rahmen der Corona-Impfverordnung mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff geimpft wird, hat im Falle eines Impfschadens einen Anspruch auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Den Antrag finden Sie auf der Website des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin unter folgendem Link:

  • Antrag auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    PDF-Dokument (215.5 kB)

Auch Hinterbliebene von Geschädigten können Leistungen erhalten.

  • Leistungen für Hinterbliebene nach dem Infektionsschutzgesetz –IfSG-

    PDF-Dokument (283.4 kB)

Liegt als Folge eines Impfschadens eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung vor (nicht länger als 6 Monate), die folgenlos abheilt, haben die Geschädigten keinen Anspruch auf laufende Entschädigungsleistungen.
Die Geschädigten weisen die Impfung mit dem Eintrag in den Impfpass oder mit einer anderen Impfbescheinigung nach.
Somit besteht für Menschen, deren Gesundheitsstörung als Impfschaden anerkannt ist, die also aufgrund dieser Schutzimpfung einen Gesundheitsschaden erleiden, unter Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Bedarfsfall Anspruch auf
• Versorgung mit Hilfsmitteln
• Heil- und Krankenbehandlung
• Pflegekosten
• laufende Geldleistungen
• Fürsorgeleistungen
Die Höhe der Geldleistungen bemisst sich am Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Der Anspruch auf eine monatliche Rente beginnt bei einem GdS von 30. Diese sogenannte Grundrente wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.
Sollte der/die Betroffene aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr in der Lage sein, einen Beruf auszuüben, wird geprüft, ob ein Berufsschadensausgleich zusteht.
Unter Fürsorgeleistungen fallen auch Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Sozialgesetzbuches Teil 9 (SGB IX).
Soweit diese Leistungen aufgrund der Schädigung erbracht werden, erfolgt dies grundsätzlich ohne Einsatz von Einkommen und Vermögen. Bei Leistungen aus diesem Bereich, die nicht schädigungsbedingt erbracht werden, sind jedoch das Einkommen und Vermögen des Berechtigten (unter Berücksichtigung der entsprechenden Freibeträge und Schongrenzen) anzurechnen.