Tierschutzbeauftragte

Ukrainische Geflüchtete mit Tieren

Ukrainische Geflüchtete mit Tieren wenden sich für Hilfe und weiteren Kontakt bitte an die
Tierschutz

Wer benötigt Tierschutzbeauftragte?

Einrichtungen und Betriebe, in denen
  • Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden,
  • Wirbeltiere oder Kopffüßer, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
gehalten, gezüchtet, verwendet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden oder
  • in denen Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 Tierschutzgesetz zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
  • in denen Eingriffe nach § 6 Abs.1 S. 2 Nr. 4 TierSchG vorgenommen werden,

müssen über Tierschutzbeauftragte verfügen, die verpflichtet sind, in besonderem Maße auf den Schutz der Tiere zu achten.

Wer kann Tierschutzbeauftragte/r sein?

Zum/r Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen bezüglich des Ausbildungsfaches zulassen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind.

Welche Aufgaben hat ein/e Tierschutzbeauftragte/r?

Der/Die Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
  • auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten und
  • die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen zu beraten, insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung.
Der/Die Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, ist darüber hinaus verpflichtet
  • zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
  • innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 S. 2 TierSchG und des § 7a Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 des TierSchG hinzuwirken und
  • die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der o.g. genannten Verfahren und Mittel zu beraten und diese laufend über diesbezügliche technische und wissenschaftliche Entwicklungen zu informieren.

Welche Verpflichtungen haben die Einrichtungen und Betriebe?

Die Einrichtung oder der Betrieb hat den/die Tierschutzbeauftragte/n
  • bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen, dass er/sie seine/ihre Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann, und
  • von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten.

Sie haben sicherzustellen, dass sich der /die Tierschutzbeauftragte regelmäßig fortbildet.

Welche Stellung hat der/die Tierschutzbeauftragte in der Einrichtung?

Der/Die Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben weisungsfrei. Er/Sie darf wegen der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine/Ihre Stellung und seine/Ihre Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der/die Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung oder in dem Betrieb entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.

Was ist zu beachten?

  • Tierschutzbeauftragte müssen von den Einrichtungen und Betrieben bestellt werden. Die Bestellung ist dem Landesamt für Gesundheit und Soziales unter Angabe der genauen Stellung und der Befugnisse des /der Tierschutzbeauftragten anzuzeigen. Mit dem bereit gestellten Antragsformular werden alle erforderlichen Angaben abgefragt.
  • Der/Die Tierschutzbeauftragte darf nicht zugleich die für das Züchten oder Halten der Tiere verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchG sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies auf Grund der sachlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung oder des Betriebs sachgerecht ist und Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen. Führt ein/e Tierschutzbeauftragte/r einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein/e andere/r Tierschutzbeauftragte/r tätig sein.
  • Der/Die Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet, die für seine/ihre Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft und Technik zu halten.

Wo ist das geregelt?

Die Rechtsgrundlage hierfür sind der § 10 TierSchG und der § 5 Tierschutz-Versuchstierverordnung.

Formulare und Merkblätter

  • Anzeige der Bestellung einer/eines Tierschutzbeauftragen

    DOC-Dokument (96.0 kB)