Einrichtungen und Betriebe, in denen
- Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden,
- Wirbeltiere oder Kopffüßer, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, gehalten, gezüchtet, verwendet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden oder
- in denen Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 Tierschutzgesetz -TierSchG zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
- in denen Eingriffe nach § 6 Abs.1 S. 2 Nr. 4 Tierschutzgesetz – TierSchG vorgenommen werden,
müssen über Tierschutzbeauftragte verfügen, die verpflichtet sind, in
besonderem Maße auf den Schutz der Tiere zu achten.