Informationen zu klinischen Prüfungen von Humanarzneimitteln

Hinweise für die Antragstellung nach Geltungsbeginn der
VERORDNUNG (EU) Nr. 536/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG

Seit dem 31.01.2022 gilt die VO (EU) 536/2014. Anträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen nach dieser Verordnung sind über das Antragsportal des bei der Europäischen Arzneimittelagentur eingerichteten Datenbanksystems (Clinical Trial Information System = CTIS) einzureichen.

Für klinische Prüfungen deren Genehmigung bereits vor dem o.g. ersten Geltungstag der VO (EU) 536/2014 beantragt wurde, gilt nach der Übergangsbestimmung des Art. 98 Abs. 1 der Verordnung die Richtlinie 2001/20/EG noch drei Jahre ab diesem ersten Geltungstag, mithin bis zum 31.01.2025 fort. In Deutschland sind für entsprechende klinischen Prüfungen gemäß § 148 Abs. 1 AMG die Vorschriften des AMG und der GCP-V in der jeweils bis zum 26.01.2022 geltenden Fassung für denselben Zeitraum weiter anzuwenden, so dass Änderungsanträge und/oder verpflichtende Mitteilungen für die Dauer der Fortgeltung weiterhin nach altem Recht einzureichen sind.

Darüber hinaus darf gemäß Art. 98 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung mit einer klinischen Prüfung nach Maßgabe der Artikel 6, 7 und 9 der Richtlinie 2001/20/EG auch begonnen werden, wenn deren Genehmigung innerhalb eines Jahres nach dem o.g. ersten Geltungstag, mithin bis zum 31.01.2023 entsprechend beantragt wurde. Für diese Anträge sind in Deutschland gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 AMG die Vorschriften des AMG und der GCP-V in der jeweils bis zum 26.01.2022 geltenden Fassung für denselben Zeitraum weiter anzuwenden.
Insoweit besteht für Neuanträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen ein Wahlrecht, welches durch die Antragstellung nach alter Rechtslage oder über das o.g. Portal nach neuer Rechtslage ausgeübt wird.
Für klinische Prüfungen, die nach alter Rechtslage beantragt und begonnen werden, gilt nach der Übergangsbestimmung des Art. 98 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung die Richtlinie 2001/20/EG noch drei Jahre ab diesem ersten Geltungstag, mithin bis zum 31.01.2025 fort. In Deutschland sind für die betreffenden klinischen Prüfungen gemäß § 148 Abs. 2 Satz 2 AMG ebenfalls die Vorschriften des AMG und der GCP-V in der jeweils bis zum 26.01.2022 geltenden Fassung für denselben Zeitraum weiter anzuwenden.

Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland (AKEK) hat am 28.11.2022 eine Presseerklärung veröffentlicht, mit der er auf massive Funktionsprobleme des elektronischen EU-Portals CTIS sowie die drohenden Auswirkungen dessen eindringlich aufmerksam macht.

Antragstellung

Der Sponsor einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels hat der Ethik-Kommission alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt.
Bitte beachten Sie: die zustimmende Bewertung darf bereits versagt werden, wenn die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Sponsor gesetzten angemessenen Frist zur Ergänzung unvollständig sind (§ 42 Abs. 1 S. 7 Nr. 1 AMG).

Die Checkliste zum Antrag sowie weitere, dem Zweck einer ordnungsgemäßen Antragstellung dienliche Formulare und Informationen können Sie nachfolgend herunterladen.

Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 AMG erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den Leiter der klinischen Prüfung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird durch Landesrecht bestimmt.

Bitte übersenden Sie der Geschäftsstelle die nach den gesetzlichen Vorgaben einzureichenden Angaben und Unterlagen gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung – GCP-V) in 1-facher schriftlicher Ausfertigung sowie einmal als (druckbare PDF- oder Word-) Dateien auf elektronischem Datenträger (CD-ROM), unabhängig davon, ob die Ethik-Kommission des Landes Berlin gem. § 42 Abs. 1 AMG zuständige oder gem. § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 GCP-V beteiligte Ethik-Kommission ist oder es sich um einen Antrag auf zustimmende Bewertung einer nachträglichen Änderung oder Vorlage eines Jahresberichtes nach § 13 Abs. 6 GCP-V handelt.
Bitte kopieren Sie auch unbedingt die zum CTA-Modul 1 gehörige XML-Datei mit auf den elektronischen Datenträger.

Sie haben daneben die Möglichkeit, Ihre Anträge vorab elektronisch über unser ethikPool – Antragsportal einzureichen. Bitte beachten Sie hierzu die unter dem Reiter elektronische Antragstellung veröffentlichten Hinweise.

Zeitraum zwischen Einreichung eines ordnungsgemäßen Antrags und erster Beratung
Es bestehen keine Fristen für die Einreichung von Anträgen bei der Ethik-Kommission. Die sechs Ausschüsse der Ethik-Kommission des Landes Berlin tagen nahezu wöchentlich. Die Termine können in der Geschäftsstelle erfragt werden. Zwischen dem Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags und der ersten mündlichen Beratung vergehen in der Regel etwa drei Wochen. Bei klinischen Prüfungen der Phase I, die als Teil eines mehrere klinische Prüfungen umfassenden Entwicklungsprogramms auf einer von dieser Ethik-Kommission zustimmend bewerteten klinischen Prüfung desselben Entwicklungsprogramms aufbaut, vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 GCP-V, sind es etwa 10 Tage, wenn es sich nicht um die in § 8 Abs. 4 GCP-V genannten Arzneimittel handelt, vgl. § 8 Abs. 3 S. 3 GCP-V.
Nach der aufgrund einer mündlichen Beratung erfolgten Beschlussfassung, vergehen in der Regel 7 – 10 Tage bis zur Erteilung eines schriftlichen Bescheides. Gern kann der Sponsor oder sein Vertreter das Beratungsergebnis aber auch am Tag nach der Beschlussfassung fernmündlich erfragen. Bitte wenden Sie sich hierzu an die/den für den beratenden Ausschuss jeweils zuständige/n Sachbearbeitenden.

Bewertungsverfahren

Zur Bewertung der Unterlagen kann die Ethik-Kommission eigene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. Sie hat Sachverständige beizuziehen oder Gutachten anzufordern, wenn es sich um eine klinische Prüfung bei Minderjährigen handelt und sie nicht über eigene Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kinderheilkunde, einschließlich ethischer und psychosozialer Fragen der Kinderheilkunde, verfügt oder wenn es sich um eine klinische Prüfung von xenogenen Zelltherapeutika oder Gentransfer-Arzneimitteln handelt. Die zustimmende Bewertung darf nur versagt werden, wenn
  1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Sponsor gesetzten angemessenen Frist zur Ergänzung unvollständig sind,
  2. die vorgelegten Unterlagen einschließlich des Prüfplans, der Prüferinformation und der Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder
  3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 9, Abs. 4 und § 41 geregelten Anforderungen nicht erfüllt sind.

Hinweise und Arbeitshilfen

Meldung von Verdachtsfällen unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen gem. § 13 GCP-V

Es besteht die Möglichkeit, der Ethik-Kommission Meldungen über Verdachtsfällen unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen (SUSAR-Reports) elektronisch via E-Mail zu übersenden. Bitte verwenden Sie ausschließlich für diese Zwecke die E-Mail-Adresse
Susar-EK-Berlin@lageso.berlin.de

Nachweis der Qualifikation der Prüfer in Hinblick auf die notwendigen Kenntnisse von AMG, GCP-V und ICH/GCP-Leitlinie Topic E6, vgl. § 40 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 AMG i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 6 GCP-V

Die Ethik-Kommission des Landes Berlin erwartet von einem Prüfer einen gesonderten Nachweis der o.a. Kenntnisse. Sie unterstützt die vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 13./14.12.2018 sowie vom Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in seiner Mitgliederversammlung vom 09.11.2018 verabschiedeten Empfehlungen zur Bewertung der Qualifikation von Prüfern und Stellvertretern sowie zur Bewertung der Auswahlkriterien von ärztlichen Mitgliedern einer Prüfgruppe (gemäß Arzneimittelgesetz, Verordnung (EU) Nr. 536/2014, Medizinproduktegesetz) durch Ethik-Kommissionen entsprechend der nachfolgenden Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt vom 25.01.2019. Den Nachweis der gemäß Ziffer 5 der vorgenannten Empfehlungen erforderlichen aktiven Teilnahme an der Durchführung klinischer Prüfungen erachtet sie jedenfalls dann als erbracht, wenn in dem relevanten Zeitraum von 3 Jahren vor Antragstellung neben der detaillierten Benennung der entsprechenden klinischen Prüfungen die Teilnahme an Initiierungstreffen gesondert nachgewiesen werden kann, in deren Rahmen neben studienspezifischen Inhalten auch die aktuellen zur Zeit des Antrags auf zustimmende Bewertung geltenden Vorschriften des AMG, der GCP‐V sowie der ICH‐GCP Leitlinie Topic E6 (R2) thematisiert wurden.

Empfehlungen zur Bewertung der Qualifikation von Prüfern und Stellvertretern sowie zur Bewertung der Auswahlkriterien von ärztlichen Mitgliedern einer Prüfgruppe (gemäß Arzneimittelgesetz, Verordnung (EU) Nr. 536/2014, Medizinproduktegesetz) durch Ethik-Kommissionen

  • Checkliste zum Antrag 42 Amg

    DOC-Dokument (114.5 kB)

  • Modul 1 Deutsch

    DOC-Dokument (155.5 kB)

Bitte betrachten Sie die hier eingestellte deutsche Übersetzung des Moduls 1 als Arbeitshilfe für die Erstellung des Originals.
Das auch bei der Bundesoberbehörde einzureichende Original-Modul 1 ist

auf der hier extern aufzurufenden Webseite englisch auszufüllen.

  • Modul 2 zum Antrag gemäß § 42 AMG

    DOC-Dokument (62.0 kB)

  • Hinweise zu Angaben über die Qualifikation von Prüfer, Stellvertreter des Prüfers und die Eignung der Prüfstelle gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 6, 6a, 8 und Abs. 3a GCP-V

    DOC-Dokument (91.0 kB)

  • Arbeitshilfe zur Erstellung einer Information für Teilnehmer an einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels

    PDF-Dokument (123.2 kB)

  • Arbeitshilfe Probanden-/Patienteninformation und Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung

    PDF-Dokument (431.4 kB)

  • Arbeitshilfe Datenschutzerklärung AMG

    DOC-Dokument (55.0 kB)

  • Financial Disclosure

    DOC-Dokument (47.0 kB)

  • Anforderungen der Ethik-Kommission des Landes Berlin im Zusammenhang mit der Umsetzung der DSGVO in klinischen Prüfungen nach dem AMG

    PDF-Dokument (117.2 kB)

  • Anforderungen der Ethik-Kommission des Landes Berlin an eine gesetzeskonforme Versicherung für Teilnehmende an klinischen Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten sowie Leistungsbewertungsprüfungen von IVDs

    PDF-Dokument (36.3 kB)