Hygienekontrolleurin/Hygienekontrolleur

Arzt hält Schild mit der Aufschrift "Gesundheitsamt"

Berufsbild

Der/die Hygienekontrolleur/in übernehmen im öffentlichen Gesundheitsdienst Kontroll- und Beratungsaufgaben in der Gesundheitsfachverwaltung, insbesondere in den Bereichen Infektionsschutz und Seuchenabwehr, Umwelt- und Verkehrshygiene sowie Hygiene in Krankenhäusern und anderen Gemeinschaftseinrichtungen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin – GVBl. S. 919), in der derzeit gültigen Fassung.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure (HygKontrAPrO) vom 5. Juli 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin – GVBl. – S. 862), in der derzeit gültigen Fassung

Auszug aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (GesPflGebO)

Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure geregelt.

Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre in Vollzeit bzw. höchstens 5 Jahre in Teilzeit. Sie gliedert sich in eine praktische Ausbildung, die mindestens 3700 Stunden umfasst und eine theoretische Ausbildung, die mindestens 900 Unterrichtsstunden umfasst. Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich die Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln.

Die praktische Ausbildung findet im bezirklichen Gesundheitsamt und in externen Praxiseinsätzen statt. Die theoretische Ausbildung findet an einem Standort der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen statt.

Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur ab. Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Führen der Berufsbezeichnung

Das Gesetz stellt das Führen der Berufsbezeichnung unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.