Aufgaben und Arbeit

Die Ethik-Kommission des Landes Berlin ist gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Ethik-Kommission des Landes Berlin (Ethik-Kommissionsgesetz Berlin – EKG Berlin) zuständig für die Prüfung und Bewertung

1. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen durch eine registrierte Ethik-Kommission nach dem Sechsten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung,

1a. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung,

2. klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte,

2a. Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika nach den §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung,

3. von Immunisierungsprogrammen nach § 8 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4. von für die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen erforderlichen Vorbehandlungen der spendenden Personen nach § 9 des Transfusionsgesetzes sowie

5. von Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik an zugelassenen Zentren mit Sitz im Land Berlin nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes in der seit dem 8. Dezember 2011 jeweils geltenden Fassung.

Die Ethik-Kommission des Landes Berlin übernimmt bei klinischen und sonstigen klinischen Prüfungen sowie Leistungsbewertungsprüfungen in ihrer Zuständigkeit auch die Aufgaben einer registrierten Ethik-Kommission nach § 36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern zum Zwecke dieser medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewendet werden.

Für medizinische Forschungsvorhaben, die im Land Berlin durchgeführt werden sollen, ohne dass sie der gesetzlich normierten Zuständigkeit der Ethik-Kommission Berlin unterliegen, wenden Sie sich bei Bedarf bitte an die Ethik-Kommission der Charité ( https://ethikkommission.charite.de/ ), sofern das Forschungsvorhaben an der Charité durchgeführt werden soll, oder anderenfalls an die Ethik-Kommission der Ärztekammer Berlin ( https://www.aerztekammer-berlin.de/10arzt/50_Ethik-Kommission/index.html ).

Die Mitglieder der Ethik-Kommission bilden sich auf der Grundlage der eingereichten Anträge und Unterlagen über die ethische Vertretbarkeit und Rechtmäßigkeit der Forschungsvorhaben und Behandlungsverfahren ein eigenständiges Urteil. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen. Die Mitarbeit in der Ethik-Kommission des Landes Berlin ist ehrenamtlich. Sie ist sorgfältig, unabhängig und vertraulich auszuführen.
Vorrangiges Ziel ist immer der Schutz der Teilnehmenden und Patient:innen, die von den Forschungsvorhaben und Behandlungsverfahren betroffen sind. Um diesen zu gewährleisten, prüfen die Kommissionsmitglieder die eingereichten Unterlagen eingehend, bevor sie in einer Sitzung beraten werden.