(StrRehaG bzw. 1. SED-UnBerG)
Kapitalentschädigung für rechtsstaatswidrige Haftzeiten / Einweisung in Jugendwerkhöfe / Kinderheime
Mit dem 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), werden Opfer von politisch motivierten oder sonst rechtsstaatswidrigen Maßnahmen der Strafverfolgung rehabilitiert und für Haftzeiten und haftähnliche Einweisungen in Jugendwerkhöfe oder Kinderheime entschädigt.
Die rechtsstaatswidrige Haftzeit muss durch eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) oder strafgerichtlich durch einen Rehabilitierungsbeschluss/Kassationsentscheid anerkannt worden sein.
Für das gerichtliche Rehabilitierungsverfahren ist das Landgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das damalige Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde bzw. das einweisende Jugendamt seinen Sitz hatte. Das Gericht muss die Entscheidung der ehemaligen DDR (verurteilt, verhaftet, in Gewahrsam genommen, in psychiatrische Klinik, Kinderheim oder Jugendwerkhof eingewiesen) für rechtsstaatswidrig erklären und aufheben.
Betroffene können einen Antrag auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von € 306,78 pro angefangenen Haftmonat stellen. Wer vor dem Jahr 2000 eine Kapitalentschädigung in geringerer Höhe erhalten hat, kann eine Nachzahlung beantragen.